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Darlegungslast

LG Siegen1 S 17/9917.08.1999WuM 2000, 18

BGB §§ 535, 536, 326

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Darlegungslast; Beweislast; Mietausfallschaden; Mietnachfolger; Neuvermietung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter, der den Mieter wegen eines Mietausfallschadens in Anspruch nimmt, muß konkret darlegen, daß er einen Mietnachfolger im unmittelbaren Anschluß an die Beendigung des Mietverhältnisses gehabt hätte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das AG hat auch zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Mietausfallkosten in Höhe von 10.971 DM verneint. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob sich der Anspruch aus § 326 BGB auf Grund des Verzuges mit der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen oder aus einer positiven Forderungsverletzung wegen der Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache ergeben könnte. Voraussetzung wäre in jedem Fall, daß der Kl. einen Mietnachfolger gehabt hätte, der im unmittelbaren Anschluß an die Beendigung des Mietverhältnisses die Räume angemietet hätte (vgl. OLG Hamburg WM 1990, 77; OLG Düsseldorf ZMR 1990, 340, 341; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl., V.A Rn. 180; Sternel, Mietrecht 3. Aufl., II 451). Hierzu hat der Kl. auch in der Berufungsinstanz nichts vorgetragen. Soweit der Kl. nunmehr im Berufungsverfahren geltend macht, daß der mit der Vermietung beauftragte Makler nach wenigen Tagen mehrere Mieter wegen des angemessenen Mietzinses und der angenehmen Lage gefunden hätte, reicht dieser Vortrag nicht aus, um den Anspruch zu begründen. Zwar greifen zugunsten des Vermieters Darlegungserleichterungen ein, wonach der Vermieter nur die Umstände darzulegen hat, die für gewöhnlich oder nach den Umständen des Falles die Erzielung eines Gewinns wahrscheinlich machen (vgl. OLG Frankfurt DWW 1992, 336; Bub/Treier a. O.; Sternel a. a. O.). Dies wäre bei vorhandener Wohnraumknappheit der Fall. Der Vortrag des Kl. genügt diesen Anforderungen jedoch nicht. Zu der Frage der Wohnraumknappheit allgemein oder in bezug auf die Art der hier in Rede stehenden Wohnung hat sich der Kl. nicht geäußert.

Im übrigen hat der Kl. die Wohnung bis heute nicht wieder vermietet. Er hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er wolle die Wohnung verkaufen, die sich nach wie vor in dem Zustand befinde, in dem sie die Bekl. verlassen hätten. Daraus ergibt sich, daß der Kl. die Wohnung veräußern will, ohne die Arbeiten ausführen zu lassen, für die ihm das AG nach dem Gutachten des Sachverständigen einen Aufwendungsersatz in Höhe von 5.285,34 DM unter Verrechnung mit der Kaution (7.269,66 DM - 1.984,32 DM) zuerkannt hat. Der Kl. hat zwar behauptet, er habe diesen Entschluß erst 1998 gefaßt. Er hat dies aber erst in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärt. Ein konkreter, den Sinneswandel nach Durchführung eines langwierigen Beweissicherungsverfahrens erläuternder Sachvortrag und ein Beweisantritt hierzu fehlen. Damit ist der Verdacht nicht ausgeräumt, der Kl. habe von vornherein nicht beabsichtigt, die Wohnung zu renovieren und wieder zu vermieten. In einem solchen Fall steht dem Vermieter kein Anspruch auf Ersatz von Mietausfall zu (vgl. LG Hamburg WM 1984, 74; Sternel a.a.O.).