Darlegungslast
BGB § 564 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Darlegungslast; Beweislast; Selbstnutzungswillen; Selbstnutzungswunsch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist in vollem Umfange für die Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches darlegungs- und beweispflichtig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. kann die Räumung und die Herausgabe der Wohnung nicht verlangen, da das Mietverhältnis durch die Kündigung v. 22.12.1988 nicht wirksam beendigt worden ist. Die genannte Kündigung ist auf Eigenbedarf i. S. des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB gestützt worden. Der Sohn der Kl. soll in die bislang von der Bekl. benutzte Wohnung einziehen. Zwar kann es insoweit nicht zweifelhaft sein, daß dieser Plan als nachvollziehbar, vernünftig und zumindest nicht willkürlich bewertet werden müßte, wenn er wirklich auf der Motivation beruhte, die 81jährige Mutter der Kl. zum Zwecke der Pflege in den Haushalt aufzunehmen. Auch der Wunsch des erwachsenen Sohnes der Kl. nach einer zusammenhängenden Wohnung wäre an sich durchaus anzuerkennen, da die jetzigen Verhältnisse insoweit provisorisch sind, als er neben den Räumlichkeiten im Dachgeschoß weiterhin auch auf die Benutzung des Zimmers in der elterlichen Wohnung angewiesen ist. Zu problematisieren wäre insoweit nur die Frage gewesen, ob sich insoweit seit dem Abschluß des Mietvertrages der Bekl. Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben. Ferner wäre im Rahmen des sogenannten Willkürverbotes zu klären gewesen, ob der Sohn der Kl. in eine andere, frei werdende oder frei gewordene Wohnung mit vergleichbarem Nutzungswert hätte einziehen können.
Auf diese Fragen kommt es im Ergebnis jedoch nicht an. Denn auch durch die Entscheidung des BVerfG v. 14.2.1989 (WM 1989, 114 ff.) hat sich nichts daran geändert, daß der Vermieter auch in vollem Umfange für die Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches darlegungs- und beweispflichtig ist. Zweifel an der Ernstlichkeit dieses Verlangens gehen zu seinen Lasten. Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Zwar hat der Zeuge M. auch in seiner Vernehmung vor der Kammer seine erstinstanzlichen Bekundungen, die für das AG eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zugunsten der Kl. waren, wiederholt. Dies allein erlaubt jedoch nach Auffassung der Kammer eine jeden vernünftigen Zweifel auszuschließende Überzeugungsbildung nicht. Denn es kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß es zwischen der Bekl. und der Kl. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin erhebliche Auseinandersetzungen außergerichtlicher und gerichtlicher Art gegeben hat. So sind zwischen den Parteien der Zustand der Wohnung und hieraus von der Bekl. beanspruchte Mietminderungsrechte streitig geworden. Letztere hat sogar Erfüllungsansprüche geltend gemacht. Nebenkostenabrechnungen sind von ihr ebenso wenig wie das Mieterhöhungsverlangen, das dem mit Urteil vom heutigen Tage ebenfalls entschiedenen Rechtsstreit 12 S 253/89 LG Osnabrück zugrunde liegt, anerkannt worden. Es ist naheliegend, daß durch derartig zeitraubende, psychisch belastende und kostenaufwendige Auseinandersetzungen der Wunsch nach einer Vertragsauflösung aus Sicht der Kl. nachvollziehbar wird. Die Richtigkeit dieser Erwägungen ist auch in dem Termin v. 26.9.1989 deutlich geworden. Es ist klägerseitig unmißverständlich zum Ausdruck gekommen, daß die Bekl. für eine nicht akzeptable Mieterin gehalten wird. Ob diese subjektive Einschätzung auch einer objektiven Betrachtungsweise standhalten würde, ist in diesem Zusammenhang völlig ohne Belang. Die Interessen- und Motivationslage der Kl. kann auf jeden Fall bei der Frage, ob die angegebenen Kündigungsgründe tatsächlich zu akzeptieren oder nur vorgeschoben sind, nicht unberücksichtigt bleiben. Hinzu kommt, daß nach dem Ergebnis der Erörterungen in dem Termin davon auszugehen ist, daß die Mutter der Kl. zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ständig von Letzterer in ihrer Wohnung gepflegt werden soll. Vielmehr ist ein Wechsel mit den beiden anderen Geschwistern vorgesehen, wobei dann die Mutter in ihrer bisherigen Wohnung lebt. Endgültige Vorstellungen bestehen daher z. Z. noch gar nicht. Dies ist auch aus der von der Kl. selbst zu den Akten gereichten ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. X. zu erkennen. Zwar wäre es an sich für die rechtliche Bewertung eines Eigenbedarfs gleichgültig, ob die Mutter in der Wohnung der Kl. oder in den Räumlichkeiten der Bekl. gepflegt werden soll. In tatsächlicher Hinsicht wird aber die Ernsthaftigkeit und die endgültige Fixierung der Pläne der Kl. fraglich. Nicht zu verkennen ist schließlich auch, daß die Kl. letztlich auf Mieteinnahmen verzichten würde, wenn ihr Sohn tatsächlich in die Wohnung der Bekl. einziehen würde. Daß auch dieser seiner Mutter Miete zahlen würde, ist zumindest nicht dargetan. Auch würden die Räumlichkeiten im Dachgeschoß, die der Zeuge M. zumindest im Rahmen seiner Freizeit intensiv nutzt und auch dementsprechend ausgestattet sind, ohne sinnvolle Verwendung bleiben. Zumindest ist in dieser Hinsicht nichts vorgetragen worden.
Insgesamt verbleiben der Kammer daher an dem wirklichen Selbstnutzungswillen der Kl. Zweifel, die eine Überzeugungsbildung mit der gebotenen Sicherheit ausschließen.