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Darlegungslast

AG Rostock42 C 593/9630.04.1997WuM 1998, 166

§ 3 MHG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Darlegungslast; Vermieter; Energieeinsparung; Mieterhöhung; Beweislast

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem Vermieter, der Maßnahmen zur nachhaltigen Einsparung von Heizenergie und Wasser durchführt, obliegt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich dieser Maßnahmen, wenn er aufgrund dieser eine Mieterhöhung erklärt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt von der Bekl. Mieterhöhung nach dem Einbau einer modernen Heizungsanlage.

Während die Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes ursprünglich über einen Mietcontainer der Stadtwerke Rostock mit einer Zirkulationsleitung in Kanäle zu den einzelnen Wohnblöcken erfolgte, installierte die Kl. im Sommer und Herbst 1995 eine moderne Heizungsanlage. Nun besitzt der Wohnblock eine eigene Übergabestation mit geregelten Pumpen.

Die Kl. erhöhte wegen des Einbaus der Heizungsanlage den monatlichen Mietzins um 67,94 DM. Dem widersprach die Bekl., die den Nachweis einer erheblichen Energieeinsparung verlangte und unter Vorbehalt zum Nachweis der Kosten einen um 15 DM erhöhten monatlichen Mietzins wegen des Einbaus der Ventile, der Thermostate und der Wasseruhren zahlte. Die Kl. behauptet, die neue Heizungsanlage habe eine deutlich verbesserte Wirtschaftlichkeit und damit eine Energieeinsparung zur Folge, die bereits wegen der - unstrittig gebliebenen - verringerten Anschlußwerte vorliege.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Mieterhöhung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative MHG nicht zu.

Nach der Regelung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative MHG kann der Vermieter eine Erhöhung der jährlichen Miete um 11 % für die für die Wohnung aufgewendeten Kosten verlangen, wenn er bauliche Maßnahmen durchgeführt hat, die nachhaltige Einsparungen von Heizenergie und Wasser bewirken. Hierbei kommt es in erster Linie nicht auf die finanzielle, sondern auf die mengenmäßige Einsparung von Heizenergie an. Eine auf nachhaltig Heizenergie sparende Maßnahme gestützte Mieterhöhung setzt voraus, daß die Energieeinsparung auch tatsächlich bewirkt wird.

Die Kl., der als Vermieterin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer nachhaltigen Energieeinsparung obliegt, hat eine mengenmäßige Einsparung von Heizenergie gerade nicht vorgetragen. Die Kl. ist insoweit darlegungsfällig geblieben. Die Ausführungen der Kl. zu einer etwaigen Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und zu den verringerten Anschlußwerten genügen den Anforderungen, die an einen hinreichend konkreten Vortrag zur tatsächlichen Einsparung von Heizenergie zu stellen sind, nicht.