Darlegungs- und Beweislast bei neugeschaffenem Wohnraum
§ 1 I. BMG, § 1 Abs. 2 WoBindG; § 10 MHG
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Schlagwörter zur Erschließung
Darlegungs- und Beweislast bei neugeschaffenem Wohnraum; Altbauwohnraum; Wiederaufbau
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Da Altbauwohnraum in Berlin grundsätzlich der Preisbindung unterliegt, hat der Vermieter für seine Behauptung, es handele sich um neugeschaffenen Wohnraum, der durch Wiederherstellung der Bewohnbarkeit auf Dauer nach teilweiser Kriegszerstörung entstanden sei, die Darlegungs- und Beweislast.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zutreffend hat das Amtsgericht die Darlegungs- und Beweislast dem Kl. auferlegt. Der Kl. irrt, indem er meint, der Vortrag der Bekl. sei unter Berücksichtigung des § 10 des MHG eine Einwendung, deren Voraussetzungen von ihnen darzulegen und zu beweisen seien.
Zwar mag diese Auffassung für den Regelfall, nämlich den, daß ein Neubau vorliegt, dessen Status sich nach der Art der Finanzierung richtet, richtig sein. Denn in diesem Fall wäre der Einwand, es liege preisgebundener Wohnraum vor, in der Tat die Berufung auf eine Ausnahme. Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um Wohnraum, der unstreitig vor dem Ersten Weltkrieg errichtet und bezugsfertig geworden war. Da derartiger Altbauwohnraum in Berlin grundsätzlich der Preisbindung unterliegt, ist es der Kl., der eine Ausnahme geltend macht, wenn er die Auffassung vertritt, es liege gleichwohl preisfreier Wohnraum vor.