Darlegung und Glaubhaftmachung der Höhe der notwendigen Beschwer für das Revisionsverfahren
EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass die Beschwer im beabsichtigten Revisionsverfahren 20.000 € übersteigt.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Mit Vertrag vom 5. Dezember 2002 bestellte die Kl. der Bekl. ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück zwecks Errichtung einer Markthalle. In § 22 ist ein Konkurrenzschutz vereinbart, wonach sich die Erbbauberechtigte verpflichtete, bei Erst- und Neuvermietungen in der Markthalle nicht an ein Unternehmen zu vermieten, das den Vertrieb von Waren zum Gegenstand hat (Hauptartikel), die von Mietern der Grundstückseigentümerin oder anderen Erbbauberechtigten im Hafengebiet als Hauptartikel geführt werden.
2 Die Bekl. vermietete dem Streithelfer der Kl. in einem bestehenden Gebäude bis zu dessen Abriss eine Fläche von ca. 400 m2 zum Verkauf von Textilien. Später bestellte die Kl. ihrem Streithelfer ein Erbbaurecht an einem Nachbargrundstück zwecks Errichtung eines Geschäftshauses. In diesem Vertrag wurde ein Konkurrenzschutz mit gleichem Inhalt wie in dem zwischen der Kl. und der Bekl. abgeschlossenen Vertrag vereinbart.
3 Nach der Fertigstellung der Markthalle vermietete die Bekl. eine Teilfläche von ca. 65 m2, auf der Textilien vertrieben wurden. Auch der Streithelfer der Kl. verkaufte Textilien in dem von ihm auf dem Nachbargrundstück errichteten Geschäftshaus. Die Mieterin der Bekl. stellte später ihren Geschäftsbetrieb ein.
4 Die Kl. hat beantragt, es der Bekl. zu untersagen, in der von dieser errichteten Markthalle in Zukunft Räumlichkeiten an ein Unternehmen zu vermieten, welches den Vertrieb von Textilien als Hauptartikel zum Gegenstand hat. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Widerklage, mit der die Bekl. die Feststellung beantragt hat, dass es ihr und ihren Mietern erlaubt ist, Textilien jeglicher Art als Haupt- und Nebenartikel zu verkaufen, hilfsweise dass es ihren Mietern erlaubt ist, bestimmte Textilien auf näher bezeichneten Flächen in der Markthalle zu verkaufen, hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Bekl., mit der diese widerklagend nur noch die Feststellung beantragt hat, dass ihr der Verkauf von Textilien jeglicher Art als Hauptartikel in der Markthalle erlaubt ist, hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
5 Mit der Beschwerde will der Streithelfer der Kl. die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil erreichen, damit er in dem angestrebten Revisionsverfahren den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Bekl. gegen das erstinstanzliche Urteil weiterverfolgen kann. Die Bekl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II. 6 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Streithelfer der Kl. nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Hinweis auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts (25.000 €) reicht nicht aus. Der Streithelfer der Kl. übersieht, dass diese nur teilweise unterlegen ist, nämlich mit der Klage und hinsichtlich eines von ursprünglich drei Widerklageanträgen.
7 1. Die Beschwer der klagenden Partei bei - wie hier - Abweisung einer auf ein Vermietungsverbot gerichteten Klage bemisst sich, wie bei der Abweisung einer Unterlassungsklage (dazu Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZR 280/10, GE 2011, 1019 f.), nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmenden Interesse an der Durchsetzung des Verbots. Den Wert dieses Interesses legt der Streithelfer der Kl. nicht dar. Mangels anderer Anhaltspunkte ist er mit 10.000 € anzusetzen. Dieser Betrag entspricht der - mit Zustimmung der Parteien erfolgten - Festsetzung des Streitwerts für die Klage durch das Berufungsgericht.
8 2. Der Streithelfer der Kl. legt auch nicht dar, mit welchem Betrag die auf der Widerklage beruhende Feststellung die Kl. beschwert. Mangels anderer Anhaltspunkte ist deshalb insoweit wiederum die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen mit der Folge, dass eine Beschwer von 5.000 € anzunehmen ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass die Beschwer im beabsichtigten Revisionsverfahren 20.000 € übersteigt. Nicht immer reicht hier der Hinweis auf die Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren aus.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nachdem die erbbauberechtigte Beklagte eine Vermietung entgegen einer Konkurrenzschutzverpflichtung vorgenommen hatte, erhob die Klägerin Klage auf zukünftige Unterlassung. Das LG gab der Klage statt und wies Wider- und Hilfswiderklage ab. Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG die Klage ab, gab der Widerklage statt und setzte den Streitwert auf 25.000 € fest. Weil die Revision nicht zugelassen wurde, legte der Streithelfer der Klägerin Beschwerde ein.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil eine über 20.000 € liegende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden sei. Der Hinweis auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts (hier: 25.000 €) reiche nicht aus, weil die Klägerin nicht mit sämtlichen Widerklageanträgen unterlegen sei. Es komme deshalb auf den Wert des Unterlassungsinteresses an, das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen sei (hier: Abweisung der auf ein Vermietungsverbot gerichteten Klage). Mangels anderer Anhaltspunkte sei hier von einem Wert von 10.000 € auszugehen.