Darlegung der Beschwer von mehr als 20.000 €
EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Beschwerdeführer muss die für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwer darlegen. Für die Unterlassung der Wohnnutzung ist dabei auf die entstehenden Nachteile abzustellen, die aber nicht nach §§ 8, 9 ZPO bestimmt werden können. Sie gelten für den Bestand oder die Dauer eines unbefristeten Mietverhältnisses, nicht aber, wenn es um die Differenz des Mietwerts zwischen einer Nutzung zu Wohnzwecken und einer gewerblichen Nutzung geht.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft. Die Bekl. erwarben 2009 die Teileigentumseinheit Nr. 18; sie nutzen sie zu Wohnzwecken. Der Kl. erwarb nachfolgend die angrenzende Teileigentumseinheit Nr. 11; er nutzt sie gewerblich und hat sie Musikern als Proberaum zur Verfügung gestellt. Er verlangt von den Bekl., die Nutzung ihrer Einheit zu Wohnzwecken zu unterlassen. Die Bekl. nehmen den Kl. widerklagend auf Zustimmung zur Umwandlung ihrer Einheit in Wohnungseigentum in Anspruch. Das AG hat der Klage stattgegeben, die Widerklage ab- und das LG die Berufung zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Bekl. wies der BGH zurück.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
4 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
5 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 m.w.N.).
6 2. Der Beschwerdebegründung lässt sich eine 20.000 € überschreitende Beschwer der Bekl. nicht entnehmen.
7 a) In Bezug auf die Verurteilung zur Unterlassung der Wohnnutzung ist für den Wert der Beschwer der Bekl. auf die diesbezüglich entstehenden Nachteile abzustellen. Sie können etwa in dem Verlust der Vorteile bestehen, die aus der Wohnnutzung gezogen werden, oder in einem mit der Unterlassung verbundenen Aufwand. Das Interesse kann geschätzt werden (vgl. Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 12; Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., F. Rn. 337).
8 aa) Die Bekl. verweisen allerdings nur darauf, dass sie infolge der Unterlassungsverurteilung die Einheit Nr. 18 räumen müssen. Bei einem Räumungsstreit sei der Beschwerdewert gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des Werts der Nettomiete zu bemessen. Für die 120 m2 große Wohnung sei ausgehend von dem Angebot eines Immobilienmaklers, dem einschlägigen Mietspiegel und der Wertermittlung eines Immobilienunternehmens von einer Monatsmiete von 890 € auszugehen. Damit ergebe sich eine Beschwer von über 37.000 €.
9 bb) Indessen kann für die Bestimmung des Werts der Beschwer nicht auf §§ 8, 9 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VIII ZR 279/14, WuM 2015, 313 m.w.N.) zurückgegriffen werden. Hier wird nicht über den Bestand oder die Dauer eines unbefristeten Miet- oder Pachtverhältnisses gestritten. Vielmehr steht die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit der Teileigentumseinheit der Bekl. zu dauernden Wohnzwecken in Frage (vgl. OLG München, Beschluss vom 6. November 2006 - 34 Wx 105/06, juris Rn. 43 insoweit nicht in ZMR 2007, 302 abgedruckt). Daher ist die von den Bekl. gezogene Parallele zu einer Räumungsklage nicht sachgerecht. Im Übrigen ist der Mietwert der Wohnung im Hinblick darauf, dass eine gewerbliche Nutzung der Teileigentumseinheit möglich bleibt, nicht geeignet, den Nachteil der Unterlassungsverurteilung zu beziffern. Die Differenz des Mietwerts zwischen einer Nutzung zu Wohnzwecken und einer gewerblichen Nutzung der Einheit ist von den Bekl. ebenso wenig dargelegt worden wie ein konkreter Aufwand, der mit der Nutzungsänderung verbunden wäre.
10 b) Darüber hinaus haben die Bekl. auch ihr Interesse an der Weiterverfolgung der Widerklage, mit der sie die Zustimmung des Kl. zu einer Änderung der Teilungserklärung dahingehend erreichen wollen, dass ihre Teileigentumseinheit in Sondereigentum umgewandelt wird, nicht dargelegt. Die Widerklage weist insoweit eine wirtschaftliche Identität mit der Klage auf, als auch sie den Streit über die Nutzungsmöglichkeit der Einheit Nr. 18 betrifft. Sie übersteigt allerdings deren Wert, da die Bekl. mit ihr eine rechtliche Absicherung der dauernden Nutzbarkeit der Einheit als Wohnung erreichen wollen. Zu den Auswirkungen der erstrebten Änderung der Teilungserklärung auf den Verkehrswert der Einheit oder anderen sich hieraus ergebenden Vorteilen haben die Bekl. jedoch nichts vorgetragen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Beschwerdeführer muss innerhalb der Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem die Wertgrenze von 20.000 € übersteigenden Umfang abändern lassen will.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagten erwarben die Teileigentumseinheit Nr. 18 und nutzen sie zu Wohnzwecken. Der Kläger erwarb später die angrenzende Teileigentumseinheit Nr. 11; er hat sie Musikern als Proberaum zur Verfügung gestellt und verlangt von den Beklagten, die Wohnnutzung zu unterlassen. Die Beklagten nehmen den Kläger widerklagend auf Zustimmung zur Umwandlung ihrer Einheit in Wohnungseigentum in Anspruch. Das AG hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung hat das LG zurückgewiesen. Die Beklagten beantragen die Revisionszulassung.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde! Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 €. Um dem Revisionsgericht die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will. Die Beklagten haben das Überschreiten der Wertgrenze weder in Bezug auf die Verurteilung zur Unterlassung der Wohnnutzung noch hinsichtlich der Weiterverfolgung der Widerklage dargetan. Für die Bemessung des Unterlassungsanspruchs kann der Wert der Beschwer nicht entsprechend §§ 8, 9 ZPO bestimmt werden. Denn es geht nicht um den Bestand oder die Dauer eines unbefristeten Miet- oder Pachtverhältnisses. Vielmehr steht die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit der Teileigentumseinheit der Beklagten zu dauernden Wohnzwecken in Frage. Die Differenz des Mietwerts zwischen einer Nutzung zu Wohnzwecken und einer gewerblichen Nutzung der Einheit ist ebenso wenig dargelegt wie ein konkreter Aufwand, der mit der Nutzungsänderung verbunden wäre. Die Widerklage weist eine wirtschaftliche Identität mit der Klage insofern auf, als auch sie den Streit über die Nutzungsmöglichkeit der Einheit Nr. 18 betrifft. Zu den Auswirkungen der erstrebten Änderung der Teilungserklärung auf den Verkehrswert der Einheit oder anderen sich hieraus ergebenden Vorteilen haben die Beklagten jedoch nichts vorgetragen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH vertieft die Grundsätze für die Bemessung der Beschwer für eine Partei, welche die Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH verfolgt. Hier ging es einerseits um die Differenz des Mietwerts zwischen der Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken und einer gewerblichen Nutzung bzw. die Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum. Für beides hat der BGH einen Gegenstandswert von zusammen 6.000 € angenommen.