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Dachterrasse

BayObLG2Z BR 18/9819.03.1998WuM 1998, 369

WEG § 16

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Dachterrasse; Sanierung; Fliesen; Sondereigentum; Wärmedämmung; Feuchtigkeitsisolierung; Abzug neu für alt

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Müssen die Schichten zur Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung auf einer Dachterrasse saniert und dabei der zum Sondereigentum gehörende, aus Fliesen bestehende oberste Belag der Dachterrasse entfernt und anschließend neue Fliesen verlegt werden, so hat sich der Eigentümer der Dachterrasse an den Kosten der Fliesenverlegung nicht unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" zu beteiligen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 2.b) (1) Die Kosten der Dachterrassensanierung haben nach § 16 Abs. 2 WEG alle Wohnungseigentümer gemeinschaftlich zu tragen. Bei einer Dachterrasse gehört nur der oberste Belag zum Sondereigentum eines Wohnungseigentümers. Die darunter liegenden Schichten zur Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung, die hier saniert worden sind, sind zwingend gemeinschaftliches Eigentum (BayObLG NJW-RR 1989, 1293 f.; WE 1992, 203 [= WM 1991, 610]). Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 1 ist es unerheblich, daß die Dachterrasse nicht zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmt ist, vgl. § 5 Abs. 2 WEG.

(2) Es ist weder ersichtlich noch schlüssig vorgetragen, daß die Mängel der Abdichtungsebene der Dachterrasse auf ein schuldhaftes Verhalten der Antragsgegner zu 1 zurückzuführen sind. Im Hinblick auf den vom Antragsteller zu 1 gestellten Antrag kann offenbleiben, ob sich, wie der Antragsteller zu 1 meint, der frühere Verwalter schadensersatzpflichtig gemacht hat. Desgleichen kann dahin stehen, ob die Dachterrassensanierung fachgerecht durchgeführt worden ist, da eine mangelhafte Reparatur jedenfalls nicht dazu führen könnte, den Antragsgegnern zu 1 die Sanierungskosten aufzuerlegen.

(3) Die Antragsgegner zu 1 haben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt "Abzug neu für alt" an den Kosten der neu aufgebrachten Fliesen zu beteiligen. Voraussetzung dafür wäre u. a., daß durch die neuen Fliesen eine meßbare Vermögensmehrung eingetreten wäre (Palandt/Heinrichs BGB 57. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 146), daß also die Wohnung der Antragsgegner zu 1 durch die Erneuerung der Fliesen eine Wertsteigerung erfahren hat, die sich wirtschaftlich auswirkt (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1990, 149 f.). Dies ist nicht der Fall. Im Hinblick auf die lange Lebensdauer von Fliesen wurden nicht etwa notwendige Aufwendungen für Ersatz erspart.