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Dachrinnenreinigung

AG Neumünster16 C 359/9829.04.1998WuM 1998, 379

MHG § 4; II. BV § 27

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Dachrinnenreinigung; Dachrinne; Reinigung; Kosten; Betriebskosten; Umlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten für eine Dachrinnenreinigung können jedenfalls dann nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies nicht ausdrücklich im Mietervertrag vereinbart ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es kann offenbleiben, ob die Kosten für die Dachrinnenreinigung zu den sonstigen Betriebskosten i. S. der Ziffer 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV zählen (bejahend Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. III 297; verneinend Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Anm. 780). Jedenfalls können solche Kosten nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist (vgl. OLG Oldenburg WM 1995, 430, 431; LG Osnabrück WM 1995, 434; AG Stuttgart WM 1997, 231). Daß dies hier geschehen ist, haben die Kl. nicht dargelegt. Daher war die Klage als unbegründet abzuweisen.