Dachrinne
II. BV §§ 27, 28
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Dachrinne; Reinigung; Kosten; Betriebskosten; Umlage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kosten für eine Dachrinnenreinigung sind keine umlagefähigen Betriebskosten, sondern Instandhaltungskosten des Mietobjekts.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ob die Betriebskosten durch einseitige Erklärung der Kl. in dem Nutzungsvertrag für die streitgegenständliche Wohnung einbezogen werden konnten, kann hier dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich bei den Kosten für eine Dachrinnenreinigung nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um Instandhaltungskosten des Mietobjekts. Letztere dienen der Erhaltung der Gebäudesubstanz und dem Schutz vor Feuchtigkeitsschäden, mithin handelt es sich um Werterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen zugunsten und Lasten des Vermieters. Kosten für eine Dachrinnenreinigung sind nicht als Betriebskosten umlegbar, da diese Kosten nicht in Anlage 3 zu § 27 II. BV erwähnt sind (vgl. Urt. des LG Berlin v. 15. November 1994 - Az. 64 S 237/94).