Dachlawine, Verkehrssicherungspflicht
§ 535, § 276 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Dachlawine, Verkehrssicherungspflicht; Positive Vertragsverletzung; Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; Dachlawinen, Schneefanggitter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, welche Vorkehrungen ein Hauseigentümer gegen Dachlawinen treffen muß.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. kann eine schuldhafte Verletzung einer ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht vorgeworfen werden.
Zutreffend ist zwar, daß jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter oder des Eigentums Dritter zu treffen und im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun hat, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten. Vorliegend kann der Bekl. keine auch nur fahrlässige Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden. Daß das Dach des Hauses über kein Schneeauffanggitter verfügt, kann ihr nicht angelastet werden, denn dies ist nicht vorgeschrieben. Hinzu kommt, daß es noch nie zu einem Herabfallen von Schnee- und Eismassen gekommen ist, jedenfalls nicht seit 1971, als sie das Haus erworben hat.
Die Bekl. brauchte auch nicht mit dem Abgehen einer Lawine zu rechnen, denn die herrschenden Temperaturen lagen in der Zeit vom 26. Februar bis 3. März 1986 ständig erheblich unter dem Gefrierpunkt und sind lediglich am 1. März 1986 auf plus 1 Grad Celsius angestiegen. Derartige Temperaturen aber lassen einen Tauvorgang, der allein zum Abrutschen von Schneelawinen führen kann, in der Regel nicht zu.