Dachlawine
§ 535, § 276 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Dachlawine; Verkehrssicherungspflicht; Positive Vertragsverletzung; Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; Dachlawinen; Schneefanggitter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, welche Vorkehrungen ein Hauseigentümer gegen Dachlawinen treffen muß.
Sachverhalt:
häufig von der Redaktion verfasst
Der Kl. hat vor dem Hause des Bekl. am 28. Februar 1986 sein Fahrzeug geparkt. Als er es am 3. März 1986 abholen wollte, stellte er fest, daß von dem Dach des Hauses eine Eis- und Schneelawine herabgestürzt war und sein Auto beschädigt hatte. Vorliegend verlangt er Schadensersatz. Die Klage wurde abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dahinstehen kann, ob sein Pkw tatsächlich durch vom Haus der Bekl. herabgehende Schnee- und Eismassen beschädigt worden ist. Selbst wenn hiervon auszugehen wäre, rechtfertigte dies den gel tend gemachten Schadensersatzanspruch nicht. Der Bekl. kann eine schuldhafte Verletzung einer ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht vorgeworfen werden.
Zutreffend ist zwar, daß jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter oder des Eigentums Dritter zu treffen und im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun hat, um die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten. Vorliegend kann der Bekl. keine auch nur fahr lässige Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden. Daß das Dach des Hauses über kein Schneeauffanggitter verfügt, kann ihr nicht angelastet werden, denn dies ist nicht vor geschrieben. Hinzu kommt, daß es nach dem unwidersprochen gebliebenen und daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehenden Vortrag der Bekl. noch nie zu einem Herabfallen von Schnee- und Eismassen gekommen ist, jedenfalls nicht seit 1971, als sie das Haus erworben hat.
Die Bekl. brauchte auch nicht mit dem Abgehen einer Lawine zu rechnen, denn die herrschenden Temperaturen lagen - ebenfalls unstreitig - in der Zeit vom 26. Februar bis 3. März 1986 ständig er heblich unter dem Gefrierpunkt und sind lediglich am 1. März 1986 auf plus 1° C angestiegen. Derarti ge Temperaturen aber lassen einen Tauvorgang, der allein zum Abrutschen von Schneelawinen füh ren kann, in der Regel nicht zu.