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Dachgeschossausbau

VG BerlinVG 19 A 346.9721.05.1997GE 1997, 1037

BauGB § 34 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dachgeschossausbau; Umgebungsbebauung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Genehmigung zum Ausbau von Dachgeschossen, da in der Regel nur vorhandene bauliche Räume intensiver genutzt werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist als Untätigkeitsbescheidungsklage gemäß § 75 und § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zulässig und begründet. Soweit der Bekl. als Grund für die Nichtbescheidung angegeben hat, daß die Sanierungsgenehmigung noch nicht erteilt worden ist, ist dieser Versagungsgrund entfallen, nachdem der Bekl. mit Urteil vom selben Tag - VG 19 A 686.95 - verpflichtet worden ist, die Sanierungsgenehmigung zu erteilen.

Soweit sich der Bekl. darauf beruft, daß sich der geplante Dachgeschoßausbau hinsichtlich des Maßes der Nutzung nicht in die nähere Umgebung i. S. v. § 34 Abs. 1 BauGB einfüge, greifen seine Bedenken nicht durch. Bei dem Ausbau von Dachgeschossen bei geschlossener Straßenrandbebauung besitzt die Geschoßflächenzahl keine Aussagekraft für das Tatbestandsmerkmal des Einfügens (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994, NVwZ 1994, 1006). Maßgeblich sind insoweit vor allem die Geschoßzahl und die Höhe des Gebäudes (BVerwG, a. a. O.). Insoweit hat die Ortsbesichtigung zur Überzeugung der Kammer jedoch ergeben, daß sich der beantragte Dachgeschoßausbau, mit dem die vorhandene Gebäudehöhe um 2,45 m erhöht wird und der (ohne Brüstung für das ursprünglich geplante begehbare, begrünte Dach) 2,70 m aufweist, einfügt. Der Rahmen der maßgeblichen Umgebungsbebauung wird auch durch die in der Umgebung vorhandenen Dachgeschosse bestimmt (BVerwG, a. a. O.). Dachgeschosse, die sich von ihren baulichen Ausmaßen her zum Ausbau für Wohnzwecke eignen, bieten sich nach der Verkehrsauffassung - und dies ist für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung von ausschlaggebender Bedeutung - als mögliche Erweiterungsfläche für die in dem Gebäude ausgeübte Nutzung an (BVerwG, a. a. O.). Als Möglichkeit ist die Nutzung vorhandener, entsprechend dimensionierter Dachgeschosse, für die es nur innerer Ausbaumaßnahmen bedarf, in der Eigenart einer durch Gebäude mit vorhandenen Dachgeschossen geprägten näheren Umgebung von vornherein mit angelegt (BVerwG, a. a. O.). Da in der Umgebung jedoch - anders als auf dem streitbefangenen Grundstück - ausbaufähige Dächer vorhanden sind, fügt sich der Dachgeschoßausbau dem Maß nach in die Umgebungsbebauung ein. Die Erhöhung des vorhandenen Notdachs um 2,45 m ist für die Umkehrauffassung kein wesentlicher Aspekt, zumal aufgrund der Dachneigung Höhenunterschiede in der Firstlinie von der Straße aus nicht wahrgenommen werden können.

Die sog. Harmonierechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem nicht entgegen. Danach kann zwar ein Vorhaben, obwohl es sich im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, sich gleichwohl nicht einfügen, weil es als solches oder infolge seiner Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu verursachen oder zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978, BauR 78, 276). Derartige Spannungen sind jedoch wegen des Dachgeschoßausbaus nicht zu besorgen. Ungesunde Wohnverhältnisse (vgl. Verwaltungsvorgang des Bekl. S. 16, wo darauf hingewiesen wird, daß bei einer weiteren baulichen Verdichtung nicht mehr von gesunden Wohnverhältnissen ausgegangen werden könne) entstehen nicht, da in der Regel nur vorhandene bauliche Räume intensiver genutzt werden. Im übrigen hat die Augenscheinseinnahme ergeben, daß aufgrund der besonderen baulichen Situation auf dem Baugrundstück und seiner Umgebung eine erhebliche Verschlechterung von Belüftungs- und Belichtungsverhältnissen des noch vorhandenen Wohnraums durch den Dachgeschoßausbau nicht zu besorgen ist. Soweit die vom Bezirk vorgehaltene Infrastruktur durch den Dachgeschoßausbau berührt werden sollte, ist dem durch die Mittel der Bauleitplanung zu begegnen (BVerwG, Beschluß vom 23. März 1994, NVwZ 94,1006).