Dachfunkantenne
BayObLGAllg. Reg. 103/8019.01.1981GE 1981, 533; RiM 1, 148
§ 535 BGB, § 536 BGB, § 242 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Dachfunkantenne; Mietvertrag; vertragsmäßiger Gebrauch; CB- Dachfunkantenne; Duldungspflicht des Vermieters; Treu und Glauben
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Vermieter kann grundsätzlich die Beseitigung einer ohne seine Zustimmung vom Mieter angebrachten CB-Dachfunkantenne verlangen.
2. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Duldung einer ohne Zustimmung des Vermieters errichteten Dachfunkantenne, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, daß die Anbringung von Dachantennen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters gestattet ist, es sei denn, daß der Vermieter auf Grund der Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben seine Zustimmung nicht hätte verweigern dürfen.