Dachantenne, Duldungspflicht des Vermieters
§ 535 BGB, § 536 BGB, § 242 BGB, § 571 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Dachantenne, Duldungspflicht des Vermieters; Außendachantenne; Dachbodenantenne; Rundfunkempfang; Fernsehempfang; Rechtsvorgänger, Zustimmung; Gleichbehandlung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Duldung einer Außendachantenne, wenn mit einer Dachbodenantenne kein befriedigender Empfang zu erzielen ist, dies gilt insbesondere dann, wenn anderen Mietern bereits die Installation von Dachaußenantennen gestattet worden ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Duldung einer Außendachantenne, denn er hat im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses Anspruch auf einen störungsfreien Gebrauch der Mietsache. Dazu gehört aber auch die Ermöglichung eines einwandfreien Fernsehempfangs.
Der Kl. kann nicht darauf verwiesen werden, die für den Fernsehempfang erforderliche Antenne unter dem Dach auf dem Dachboden des Hauses zu belassen oder neu zu installieren. Der Sachverständige hat die Empfangsverhältnisse auf dem Dachboden als schwierig bezeichnet. Er hat ausgeführt, daß dort die Empfangsqualität nicht gänzlich fehlerfrei und es deshalb möglicherweise nicht möglich sei, alle vier Antennen an demselben Mast zu montieren, da der optimale Ort für die einzelnen Kanäle verschieden seien und auf jeden Fall erst nach größerem als sonst üblichen Meß- und Zeitaufwand durch einen Fachmann ermittelt werden könne. Ein derartiger Aufwand, der dem Kl. weit höhere Kosten verursachen würde als die Montage einer Dachantenne, kann dem Kl. aber nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden. Wenn andere Mieter des Hauses bereits auf dem Dach des Vorderhauses Dachantennen installiert haben, kann dem Kl. nicht zugemutet werden, seinerseits mit erheblichem Mehraufwand unterhalb des Daches auf dem Dachboden eine ÊEmpfangsanlage zu installieren. Die darin liegende ungleiche Behandlung und Schlechterstellung des Kl. gegenüber denjenigen Mietern, deren Antennenanlagen sich auf dem Dach des Vorderhauses befinden, ist rechtsmißbräuchlich. Soweit der Bekl. in diesem Zusammenhang auf die möglichen Schäden am Dach und auf die Versicherungsrisiken verweist, gilt dies gleichermaßen für die bereits installierten Dachantennen. Darauf, daß der Bekl. selbst die auf dem Dach des Vorderhauses installierten Antennen nicht genehmigt hat, kommt es nicht an, weil sie beim Erwerb des Grundstücks bereits vorhanden waren und mithin durch seinen Rechtsvorgänger ausdrücklich oder konkludent genehmigt bzw. geduldet worden sind. Die unter seinem Rechtsvorgänger insoweit erfolgte Gestaltung der Mietverhältnisse muß der Bekl. gegen sich gelten lassen (§ 571 BGB) mit der Folge, daß er sich auch entgegenhalten lassen muß, daß andere Mieter des Hauses mit Zustimmung Antennen auf dem Dach installiert haben.
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. auch AG Spandau, BMM 5/1981, S. 19.