CB-Funkantenne
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
CB-Funkantenne; Funkantenne; Freizeitbeschäftigung; Fernsehempfang
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Betrieb einer CB-Funkantenne ist als Freizeitbeschäftigung nicht mit dem nach Art. 5 GG geschützten Fernsehempfang zu vergleichen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Vorhandensein dieser Antenne stellte einen ver-tragswidrigen Gebrauch der Mietsache durch die Bekl. im Sinne von § 550 BGB dar. In § 10 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Kl., welche von den Bekl. unterzeichnet wurden und somit nach § 2 AGBGB zum Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages geworden sind, heißt es ausdrücklich, daß das Anbringen von Funkantennen unzulässig ist. Bedenken gegen die generelle Zulässigkeit dieser Regelung nach § 9 AGBGB bestehen auf seiten des Gerichts nicht, da dem Vermieter gestattet ist, die Grenzen des von ihm gewährten Gebrauchsrechts an der Mietsache festzulegen, soweit nicht in den unbedingt von den §§ 535, 536 BGB umfaßten Kernbereich des Mietrechts eingegriffen wird. Eine unangemessene Einschränkung ist in der Klausel aber nicht zu erblicken, da zumindest nicht ausgeschlossen wird, daß sich die Vertragsparteien einvernehmlich über die Anbringung einer Antenne einigen.
Unstreitig haben sich die Bekl. vor der Anbringung der Antenne nicht um eine gesonderte Genehmigung der Kl. bemüht. Vielmehr hat die Kl. in einem an den Bekl. zu 2. gerichteten Schreiben vom 20. Juni 1994 ausdrücklich mitgeteilt, daß eine Genehmigung nicht erteilt werde und ihn zum Abbau der Anlage aufgefordert.
Die vertragswidrige Nutzung ergibt sich neben den vertraglichen Bestimmungen auch aus dem Umstand, daß das Betreiben einer Funksprechanlage in der vermieteten Wohnung unter Inanspruchnahme von Teilen des Gebäudes nicht zu dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählt, auf dessen Gewährung der Mieter einen Anspruch hat (vgl. für Benutzung des Hausdaches BayObLG, NJW 1981, S. 1275, 1276). Der Mieter darf den außerhalb seiner Wohnung liegenden Bereich des Gebäudes nur insoweit nutzen, als dies zum Gebrauch oder Zugang zu den Mieträumen unbedingt notwendig ist (vgl. BayObLG, aaO). Damit stand es den Bekl. zwar frei, die Antenne innerhalb und ausschließlich im umschlossenen Raum ihres Balkons anzubringen, nicht jedoch, diese deutlich aus dem Balkon nach vorn und oben, wie auf den von der Kl. eingereichten Fotos ersichtlich, herausragen zu lassen.
Das Beharren der Kl. auf der formellen Rechtswidrigkeit des von den Bekl. geschaffenen Zustandes war auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Die Bekl. hatten und haben gegen die Kl. keinen Anspruch auf Genehmigung der Aufstellung einer CB-Funkantenne. Ein solcher Anspruch könnte nur bestehen, wenn die Interessen der Bekl. am Betrieb einer Antenne diejenigen der Kl. überwiegen würden, was jedoch nicht der Fall ist. Dies verkennen die Bekl., da sie offensichtlich der Ansicht sind, daß die Kl. die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes nur bei deutlichem Überwiegen ihrer Eigentümerinteressen begehren kann (so auch zutreffend AG Dortmund, WM 1979, S. 86).
Die Kl. hat dabei ausgeführt, daß die Antenne das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes verunstaltet, nachdem sie gerade durch die Einführung von Breitbandkabel großflächig die auf den Dächern ihrer Häuser befindlichen Gemeinschaftsantennen abgebaut habe. Außerdem verweist sie auf die Präjudizwirkung von Ausnahmegenehmigungen. Beide Gründe hielt das Gericht für durchaus beachtenswert (vgl. auch LG Heilbronn, NJW-RR 1991, S. 10). Zwar besteht im Bereich des Zivilrechts kein allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz, doch würde eine Genehmigung für den Bekl. der Kl. faktisch deren Verweigerung in ähnlich gelagerten Fällen deutlich erschweren. Demgegenüber stehen allein die Hobbyinteressen der Bekl. Daß die Antenne, wie von den Bekl. behauptet, überhaupt nicht weiter auffalle, vermochte das Gericht nach Betrachtung der Fotos der Kl. nicht zu erkennen.
Die Bekl. können sich auch nicht erfolgreich auf Art. 5 GG berufen, da dieser nur den Zugang zu allgemein zugänglichen und verbreiteten Medien garantiert. Der Betrieb einer CB-Funkantenne ist aber als Freizeitbeschäftigung nicht mit dem Rundfunk- und Fernsehempfang zu vergleichen. Es handelt sich bei einer Funksprechanlage nicht um ein für weite Schichten der Bevölkerung zum Allgemeingut gewordenes technisches Hilfsmittel, dessen Gebrauch zur Selbstverständlichkeit geworden ist und einem unbedingten Verkehrsbedürfnis entspricht. Sie gehört nicht notwendig zur Führung eines häuslichen Lebens (vgl. BayObLG, aaO). Zwar mag es bemerkenswert sein, wenn es den Bekl. in der Vergangenheit gelungen sein sollte, Straftaten zu verhindern, doch ist nicht ersichtlich, daß dies nicht auch mit den allgemein üblichen Mitteln der Telekommunikation möglich sein sollte. Da der Bekl. nicht vorträgt, die Funkanlage in irgendeiner Form beruflich zu nutzen, führt auch die möglicherweise in manchen Situationen gegebene Nützlichkeit der Funkanlage nicht dazu, diese anders als jedes sonstige Hobby zu bewerten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Daß der Vermieter auf dem Balkon oder auf dem Dach eine Parabolantenne installieren darf, wenn sein Informationsbedürfnis nicht anders befriedigt werden kann, ist inzwischen ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Ein Mieter meinte, das müsse auch für seine CB-Funkantenne gelten, denn diese beeinträchtige die Interessen des Vermieters nicht mehr oder weniger als eine "Salatschüssel".
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Schöneberg war da in seinem Urteil vom 9. März 1995 anderer Meinung. Der Privatfunk sei ein Hobby und damit nicht grundgesetzlich geschützt.