CB-Funkantenne
BGB §§ 535, 536
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Wohnungsmieter Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Installation einer CB Funkantenne, darf die Montage nur an dem Gebäude erfolgen, in dem sich die Wohnung befindet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist mit dem Hilfsantrag, der Zustimmung zur Anbringung der Antenne auf dem Dach des Hauses S.-Straße 181 gegen Leistung einer angemessenen Sicherheit begründet.
Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zustimmung aus Nr. 6 Abs. 1 f. und Abs. 2 der allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag. Danach bedarf der Mieter einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin, wenn er Antennen anbringt oder verändert. Gemäß Abs. 2 wird die Vermieterin die Zustimmung nicht verweigern, wenn Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstückes nicht zu erwarten sind. Hierdurch hat sich die Bekl. gebunden, so daß es nicht darauf ankommt, daß die Anbringung einer CB-Funkantenne nicht zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache gehört.
Die Voraussetzungen der Nr. 6 Abs. 2 der allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag liegen vor. Soweit die Bekl. bestreitet, daß von der streitgegenständlichen CB-Funkantenne keine Störungen des Rundfunk- und Fernsehempfangs der übrigen Mieter zu erwarten sind, ist dieses Bestreiten angesichts des Umstands, daß die Antenne bereits 1 1/2 Jahre auf dem Dach eines anderen Hauses der Bekl. in Betrieb war und hierdurch verursachte konkrete Störungen nicht vorgetragen werden, unsubstantiiert. Ebenso ist nicht ersichtlich und auch nicht ausreichend vorgetragen, warum gerade das Dach des Hauses S.-Straße 181 nach seiner Beschaffenheit für die Anbringung der Antenne nicht geeignet sein soll. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Dachsubstanz sowie optische Beeinträchtigungen über das mit der Anbringung der üblichen Rundfunk- und Fernsehantennen verbundene, normale Maß sind gleichfalls nicht zu erkennen oder vorgetragen. Die Bekl. bestreitet nicht, daß die CB-Funkanlage des Kl. postzugelassen ist. Andere Gesichtspunkte, die einer öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit der streitgegenständlichen Funkantenne entgegen stehen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Nach alledem hat der Kl., der eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die Antenne durch das Schreiben der X. Versicherung v. 25.10.1996 nachgewiesen hat, einen Anspruch gegen die Bekl. auf Zustimmung zur Anbringung der CB-Funkantenne auf dem Dach des Hauses S.-Straße 181. Der Bekl. hat jedoch entsprechend den Grundsätzen, die für die Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne maßgeblich sind (vgl. OLG Karlsruhe WM 1993, 525 ff.), eine angemessene Sicherheit in Höhe von 500 DM für die Kosten einer späteren, schadlosen Beseitigung der Antenne zu leisten.
Der Bekl. hat jedoch keinen Anspruch auf Zustimmung zur Installation der Antenne auf dem Dach des Hauses Z.-Straße 2. Der Anspruch auf Zustimmung kann sich nur auf die Mietsache selbst bzw. auf das Haus, in dem sich die Wohnung befindet, beziehen. Nur auf diese beziehen sich auch die dem Anspruch zugrundel iegenden allgemeinen Vertragsbedingungen des Mietvertrages.