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Bundeskleingartengesetz

AG Greifswald43 C 452/9804.11.1998WuM 1999, 43

BKleingG §§ 1, 20 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bundeskleingartengesetz; Kleingarten; kleingärtnerische Nutzung; Nutzungsentgeltverordnung; Pachtzins; Kleingartenanlage; Nutzungsentgelt

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Grundstück dem Bundeskleingartengesetz unterliegt, kann der Grundstückseigentümer kein Nutzungsentgelt, sondern Kleingartenpachtzins fordern. Eine vor dem 3. Oktober 1990 unter den Bedingungen der DDR bestehende Kleingartenanlage hat durch § 20 a BKleingG ihren Rechtscharakter behalten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um Entgelt für die Nutzung eines Grundstücks.

Der Kl. ist Eigentümer des Grundstücks Flur 1, Flurstück 185, eingetragen im Grundbuch von K. Der Bekl. nutzt aufgrund eines Nutzungsvertrages des Rates der Gemeinde K. v. 17.10.1989 ein Teilstück mit einer Größe von 598 qm. In dem Nutzungsvertrag, auf dessen Inhalt im übrigen verwiesen wird, heißt es: "Die zur Nutzung überlassene Fläche ist eine Kleingartenfläche und wird als solche bewirtschaftet". Das Grundstück ist bebaut.

Der Kl. ist in das ursprünglich durch die Gemeinde begründete Nutzungsverhältnis eingetreten. Bis 1995 zahlte der Bekl. das jährliche Nutzungsentgelt an die Gemeinde. Für das Jahr 1997 leistete der Bekl. eine Zahlung in Höhe von 339,12 DM.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß eine kleingärtnerische Nutzung des Grundstücks durch den Bekl. erfolgt. Weiterhin unstreitig ist die historische Entwicklung der Gartenanlage, in dem sich das von dem Bekl. genutzte Grundstück befindet. Gemäß Beschluß der Gemeinde K. v. 1.10.1985 sollten neue Schrebergärten und eine kleingärtnerische Nutzung im Bereich der Kleingartenanlage vergeben werden. Gemäß dem Gemeindevertreterbeschluß der Gemeinde K. v. 12.12.1985 mit der Nr. 17/3/85 wurde im Rahmen der Ortsgestaltungskonzeption u. a. eine Erweiterung der bestehenden Kleingartenanlage "Waldblick" in K. beschlossen. Gemäß dem Gemeindevertreterbeschluß Nr. 11/3/89 v. 14.11.1989 wurde die Kleingartenanlage dem Verein der Kleingärtner und Kleintierzüchter (VKSK) übergeben. Der Bekl. war als Nutzer des Gartens Mitglied im VKSK und heute im Kleingartenverein "Waldblick" e. V.

Bei der Gartenanlage, in dem sich die von dem Bekl. genutzte Fläche befindet, handelt es sich um 17 Kleingärten, die zwar über keine Gemeinschaftseinrichtungen mit Ausnahme der Versorgungsleitung für Wasser und Energie verfügen, jedoch nach außen eine zu erkennende Einheit bilden. Der Kl. vertritt die Ansicht, daß vorliegend die Nutzungsentgeltverordnung einschlägig sei, wonach der Bekl. ab dem 1.9.1996 1,20 DM/qm Nutzungsentgelt zu zahlen habe. Der Kl. beantragt, den Bekl. zu verurteilen, an ihn für das Pachtjahr 1997 einen weiteren Betrag in Höhe von 438,28 DM zu zahlen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Entgegen der Rechtsauffassung des Kl. ist die Nutzungsentgeltverordnung nicht einschlägig, da das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) im vorliegenden Nutzungsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Aufgrund der im Einigungsvertrag geregelten Aufnahme des § 20 a BKleingG richten sich die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründeten Kleingartennutzungsverhältnisse nach den Bestimmungen des BKleingG. Zur Überzeugung des Gerichts handelte es sich bei dem von dem Bekl. genutzten Grundstück vor dem Wirksamwerden des Beitritts um ein Kleingartennutzungsverhältnis im Sinne von § 20 a BKleingG.

Bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale des Begriffs Kleingartennutzungsverhältnis stellte das Gericht fest, daß sowohl eine kleingärtnerische Nutzung als auch eine Kleingartenanlage vorliegt.

Unstreitig ist vorliegend die kleingärtnerische Nutzung des von dem Bekl. genutzten Grundstücks, zu der er auch aufgrund des Vertrages v. 17.10.1989 verpflichtet ist. Danach wurde ihm die genutzte Fläche als Kleingartenfläche überlassen, die auch als solche zu bewirtschaften ist.

Weiterhin entscheidungserheblich war die Frage, ob sich das streitgegenständliche Grundstück am 2. Oktober 1990 in einer Kleingartenanlage befand. Bezüglich der Auslegung des Begriffs der Kleingartenanlage kann zur Überzeugung des Gerichts nicht einseitig auf die vorhandenen Kommentierungen des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 BKleingG zurückgegriffen werden, sondern es müssen die besonderen historischen Bedingungen in der ehemaligen DDR sowie der gesetzgeberische Wille bei der Einführung des § 20 a BKleingG berücksichtigt werden. Danach wollte der Gesetzgeber zwischen Kleingärten und Freizeitgärtennutzungsverhältnissen unterscheiden. Diese unterscheiden sich in der Nutzungsart und im äußeren Erscheinungsbild. Da die Nutzungsart - wie oben ausgeführt - unstreitig kleingärtnerischer Art ist, kommt es vorliegend auf das äußere Erscheinungsbild der Kleingartenanlage am 2. Oktober 1990 und den Willen der damaligen Vertragsparteien an. Nach dem äußeren Erscheinungsbild und dem Willen der damaligen Vertragsparteien handelt es sich nach Auffassung des Gerichts eindeutig um ein Kleingartennutzungsverhältnis im o. g. Sinne.

Bei der Kleingartenanlane, in der auch das streitbefangene Grundstück liegt, handelt es sich um eine Anlage von mehr als fünf Gärten, nämlich 17 Gärten, die nicht rein zufällig nebeneinander liegen, sondern im äußeren Erscheinungsbild eine Einheit als Anlage bilden. Von weiterer erheblicher Bedeutung ist die Art der Nutzung, hier unstreitig eine kleingärtnerische Nutzung, die auch nach außen sichtbar ist.

Weiteres wichtiges Indiz für das Vorhandensein einer Kleingartenanlage ist die Tatsache der Zugehörigkeit dieser Gartenanlage und auch des Bekl. persönlich als Mitglied zum ehemaligen VKSK. Von tragender Bedeutung ist der Wille der damaligen Vertragsparteien, der eindeutig in den Beschlüssen der Gemeinde K. als der Rechtsvorgängerin des Kl. aus den Jahren 1985 und 1989 zum Ausdruck kommt, denn danach sollten Kleingartenanlagen erweitert und dem VKSK übergeben werden.

Zur Überzeugung des Gerichts ist aufgrund der historisch unterschiedlichen Entwicklung von Kleingärten in den neuen und alten Bundesländern weniger von Bedeutung, daß in der Kleingartenanlage, in der sich das von dem Bekl. genutzte Grundstück befindet, keine Gemeinschaftseinrichtungen wie ein Vereinshaus, eine Vereinshygieneeinrichtung oder Vereinsspielflächen vorhanden sind. Das Entstehen von solcher Art gemeinschaftlichen Einrichtungen ist bei der Bewertung des Vorliegens einer Kleingartenanlage zum Zeitpunkt des 2. Oktober 1990 nicht von Bedeutung und auch vom Gesetzgeber bei Einführung des § 20a Bundeskleingartengesetzes zur Überzeugung des Gerichts nicht gewollt gewesen.

Im übrigen vertritt das Gericht die Auffassung, daß die Wege, die von den Kleingartenanlagennutzern benutzt werden, schon allein aus der faktischen Nutzung heraus gemeinschaftliche Einrichtungen sein könnten, ohne daß zwischen der Gemeinde und den Mitgliedern des Vereins ein vertragliches Nutzungsverhältnis für die jeweiligen Wege existiert. Sinn und Zweck der Einführung des § 20 a BKleingG war die Erhaltung des Bestands solcher Kleingartenanlage. Sofern sich eine solche Kleingartenanlage in ihrem Erscheinungsbild, insbesondere zum Beispiel durch fehlende kleingärtnerische Nutzung und Auflösung des Vereins der Grundstücksnutzer veränderte, ist die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes nach Rechtsauffassung des Gerichts neu zu überprüfen. Mangels vorhandener Flächen wird von den Mitgliedern der Kleingartenanlage nicht zu verlangen sein, daß gemeinsame Objekte, wie zum Beispiel ein Vereinshaus zu errichten ist, um auch in Zukunft als Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes zu gelten. Dies ist den besonderen historischen Entwicklungen in den neuen Bundesländern geschuldet, mit denen die Beteiligten auch in Zukunft leben müssen.