Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
§ 20 a, § 20 b Abs. 1 PartG-DDR
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Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben; Genehmigungserklärung der Unabhängigen Kommission; Vermögensveränderung; Parteivermögen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Rechte der Eigentümerin wahr, bedarf es keiner Zustimmung des Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die eingetragene Eigentümerin ist seit dem 9. Oktober 1984 in Abt. I des Grundbuchs gebucht. In notarieller Verhandlung vom 28. April 1995 verkaufte die Beteiligte zu 1), die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - handelnd für sich selbst und als treuhänderische Verwalterin des Vermögens der Partei des Demokratischen Sozialismus gemäß §§ 20 a und 20 b Parteiengesetz DDR i. V. m. Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III 1 d) des Einigungsvertrages - das Grundstück an die Beteiligten zu 2) und 3). Mit Schreiben vom 1. Dezember 1995, eingegangen am 6. Dezember 1995, hat der Urkundsnotar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragt. Mit Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt eine Frist zur Behebung des folgenden Eintragungshindernisses gesetzt: "Es fehlt die Genehmigungserklärung gemäß § 20 b ParteiG der Unabhängigen Kommission."
Mit Schreiben vom 27. Februar 1996 hat die Beteiligte zu 1) - Direktorat Sonder- und Bundesfinanzvermögen - eine Kopie eines an sie gerichteten Schreibens des Sekretariats der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR beim Bundesministerium des Innern vom 28. September 1995 eingereicht. In diesem heißt es unter "Betr.: VOB Zentrag; hier: Grundstück in Berlin-Mitte von der Unabhängigen Kommission Parteivermögen gemäß § 7 PVKV ermächtigt, erteile ich für die Unabhängige Kommission Parteivermögen das Einvernehmen zu dem Kauf des o. g. Grundstücks zu einem Kaufpreis von ...". Mit Schreiben vom 5. März 1996 hat das Grundbuchamt dem Urkundsnotar mitgeteilt, daß diese Genehmigung nicht ausreichend sei, weil sie weder der Form des § 29 GBO entspreche noch eine genaue Grundstücksbezeichnung erkennen lasse. Die Genehmigung müsse inhaltlich uneingeschränkt erteilt werden; es verbleibe daher bei der Zwischenverfügung vom 12. Februar 1996. Das Grundbuchamt - Rechtspflegerin und Richter - hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde ist begründet. Das Grundbuchamt hätte die Zwischenverfügung vom 12. Februar 1996 nicht erlassen dürfen, weil insoweit die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GBO nicht vorliegen. Das in der Zwischenverfügung aufgezeigte und mit Schreiben vom 5. März 1996 konkretisierte Eintragungshindernis besteht nicht. Eine Genehmigungserklärung der Unabhängigen Kommission ist nicht erforderlich und deshalb auch nicht in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.
Für die Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) und die Auflassungserklärung (§ 20 GBO) der Beteiligten zu 1) bedarf es keiner Zustimmung des Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission gemäß Einigungsvertrag Anl. II, Kap. II, Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 i. V. m. § 20 b Abs. 1 PartG-DDR. Letztere Vorschrift, die aufgrund des Einigungsvertrages für nach dem 3. Oktober 1990 abgeschlossene Verträge in modifizierter Form fortgilt, richtet sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf "Vermögensveränderungen", die von "Parteien und (den) ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen" vorgenommen werden (vgl. Toussaint, DDR Parteivermögen und die Treuhandanstalt, Köln: Verl. Kommunikationsforum 1993, S. 107). Eine solche Vermögensveränderung liegt hier aber nicht vor, weil nicht die eingetragene Eigentümerin, sondern für diese die Beteiligte zu 1) als treuhänderische Verwalterin die verfahrensgegenständlichen Verfügungen vorgenommen hat. Handlungen nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR der Treuhandanstalt - jetzt gemäß § 1 TreuhUmbenV umbenannt in die Beteiligte zu 1) - werden von § 20 b Abs. 1 PartG-DDR nicht erfaßt (Toussaint, a. a. O.).
Im übrigen wäre gemäß EV Anl. II, Kap. II, Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 1 d) i. V. m. § 20 b Abs. 3 PartG-DDR seit dem 3. Oktober 1990 die Beteiligte zu 1) und nicht die Unabhängige Kommission für die Erteilung der Zustimmung gemäß § 20 b Abs. 1 PartG-DDR zuständig, weil bei der Übertragung der treuhänderischen Verwaltung die entsprechenden Kompetenzen des Vorsitzenden dieser Kommission eingeschlossen wurden (BVerwG, ZIP 1993, 789, 792; Berger in RVI, B 145, § 20 a und b PartG-DDR, Rdnr. 30).
Auch das nach EV Anl. II, Kap. II, Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 1 d) S. 5 herzustellende Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission ist - entgegen der Ansicht des Grundbuchrichters - keine vom Grundbuchamt zu überprüfende Eintragungsvoraussetzung. Im Rahmen des § 19 GBO ist neben der Auflassung (§ 20 GBO) nur die Bewilligungsberechtigung und -befugnis des die Eintragung Bewilligenden zu prüfen. Die Bewilligungsmacht der Beteiligten zu 1) gemäß EV Anl. II, Kap. II, Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 1 d) i. V. m. § 20 b Abs. 2 und 3, § 20 a Abs. 1 PartG-DDR ist im Außenverhältnis nicht aufgrund des erforderlichen Einvernehmens der Unabhängigen Kommission eingeschränkt. Es handelt sich in diesen Fällen um eine alleinige Verfügungsbefugnis (vgl. Berger in RVI, a. a. O., Rdnr. 50; Meikel/Böhringer, GBO, Sonderband, C Rdnr. 293); die Verwaltungsbefugnis umfaßt insoweit auch die Veräußerung von Grundstücken (Toussaint, a. a. O., S. 78).
Die Erteilung des Einvernehmens durch die Kommission stellt als Mitwirkungshandlung nur einen internen Akt innerhalb eines gestuften Verwaltungsverfahrens dar (Volkens in RVI, a. a. O., Rdnr. 177; Toussaint, a. a. O., S. 66). Soweit die Beteiligte zu 1) als Treuhänderin zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben - wie hier (vgl. KG, NJW 1991, 2299) - privatrechtlich tätig wird, ergibt sich daraus nichts anderes für die Wirksamkeit der Bewilligung bzw. des Auflassungsvertrages.
Im Rahmen der zweistufigen Tätigkeit ist die dem zivilrechtlichen Vertrag vorausgehende öffentlich-rechtliche Entscheidung ggf. mangels Einvernehmen fehlerhaft, aber nicht unwirksam (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG). Liegt dem privatrechtlichen Vertrag aber eine wirksame Verwaltungsentscheidung zugrunde, so erstreckt sich diese auf die Verfügungsbefugnis im Rahmen der zivilrechtlichen Tätigkeit.