Bürgschaft auf erstes Anfordern
BGB § 765
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Dem Gläubiger einer Bürgschaft auf erstes Anfordern obliegt der Beweis, daß der geltend gemachte Anspruch durch die vom Bürgen übernommene Verpflichtung gesichert ist. Die Sicherung muß sich aus der Bürgschaft selbst in Verbindung mit den Urkunden, auf die sie verweist, ergeben; sonstige dem Gericht vorliegende Urkunden sowie unstreitige Tatsachen können ergänzend mitberücksichtigt werden.
b) Scheitert der auf eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestützte Anspruch, weil dessen Sicherung aus der Urkunde nicht zu entnehmen ist, kann er jedoch aus einer einfachen Bürgschaft begründet sein.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., die Versicherungsgeschäfte betreibt, nimmt die verklagte Bank aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. ...
II. 1. Die Bekl. macht geltend, ihre Bürgschaft auf erstes Anfordern sichere nicht die dem Zahlungsbegehren des Gläubigers zugrunde liegende Hauptforderung; denn sie betreffe nicht den Anspruch der Kl. gegen den Bauträger aus der Mietgarantie.
a) Dieser Einwand ist schon im Erstprozeß erheblich, weil auch derjenige, der eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eingeht, die Möglichkeit haben muß, seine Einstandspflicht auf einen bestimmten Anspruch innerhalb des zwischen Gläubiger und Hauptschuldner bestehenden Vertragsverhältnisses zu begrenzen. Eine solche Verteidigung richtet sich nicht gegen den Bestand der Hauptforderung, sondern den vom Gläubiger behaupteten Inhalt des zwischen ihm und dem Bürgen zustande gekommenen Vertrages. Dabei geht es um die Frage, ob überhaupt eine gültige Zahlungszusage vorliegt. Ergibt sich bereits aus der Urkunde selbst, daß die Bürgschaft den vom Kl. geltend gemachten Anspruch nicht trägt, ist die Klage sogleich abzuweisen (BGH, Urt. v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 57/95, WM 1996, 193, 195).
b) Die Bürgschaft auf erstes Anfordern dient - insoweit einer Garantie auf erstes Anfordern vergleichbar - der schnellen Durchsetzung der von ihr gesicherten Ansprüche. Damit sie diese Funktion erfüllen kann, müssen die Anspruchsvoraussetzungen weitgehend formalisiert und die Einwendungsmöglichkeiten stark eingeschränkt sein. Aus diesen Gründen sind für die Feststellung, welche Forderungen die Bürgschaft auf erstes Anfordern sichert, grundsätzlich nur solche Umstände beachtlich, die sich aus der Bürgschaft selbst und den Urkunden ergeben, auf die sie sich bezieht. Unstreitige oder durch dem Gericht vorliegende Urkunden belegte Tatsachen dürfen dabei ergänzend berücksichtigt werden (Senatsurt. v. 14. Dezember 1995, a. a. O. S. 195; v. 2. April 1998 - IX ZR 79/98, WM 1998, 1062, 1064). Gegen einen auf diese Weise ermittelten Inhalt der Haftung kann sich der Bürge im Erstprozeß nicht mit der Behauptung von Tatsachen wehren, die außerhalb des beschriebenen Erkenntnisbereichs liegen, dem Urkundeninhalt sowie dem unstreitigem Parteivorbringen also nicht zweifelsfrei zu entnehmen sind (Senatsurt. v. 14. Dezember 1995, a. a. O.).
c) Bei einer einfachen Bürgschaft muß der Gläubiger den Beweis führen, daß die Haftung des Bürgen die Hauptschuld deckt, auf die sich das Klagebegehren stützt (Senatsurt. v. 5. Januar 1995 - IX ZR 101/94, NJW 1995, 959; v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96, WM 1998, 333, 334). An dieser Beweislastverteilung ändert sich nichts dadurch, daß der Gläubiger aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern klagt, weil es auch hier darum geht, ob eine entsprechende vertragliche Verpflichtung des Bürgen überhaupt begründet wurde, und, soweit es den Haftungsumfang des Bürgen angeht, keine strukturellen Unterschiede zu einer dem Leitbild der §§ 765 ff. BGB genau entsprechenden Vereinbarung bestehen. Auch die Interessengegensätze zwischen Gläubiger und Bürgen unterscheiden sich in diesem Punkt nicht vom Regelfall.
Die berechtigten Belange des Gläubigers gebieten es auch nicht, ihm die Möglichkeit einzuräumen, den von ihm behaupteten, aus der Urkunde unmittelbar nicht hinreichend ersichtlichen Haftungsumfang des Bürgen mit Tatsachen außerhalb dieses Bereichs zu beweisen. Die Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern macht nur Sinn, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Verpflichteten im wesentlichen durch den Hinweis auf den Inhalt der Urkunde sowie die dort vorgesehene Erklärung erfüllt werden können. Läßt dagegen der Urkundeninhalt nicht hinreichend erkennen, ob sich der Haftungsumfang des Bürgen auf die vom Gläubiger erhobene Forderung erstreckt, könnte der Anspruch nur dadurch nachgewiesen werden, daß die Parteien ihre Behauptungen mit allen nach der Prozeßordnung vorgesehenen Beweismitteln belegen dürfen, wie dies bei einer gewöhnlichen Bürgschaft, die den vom Gläubiger behaupteten Inhalt nur andeutungsweise (§ 766 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 29/92, WM 1993, 239, 240; v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 901) oder gar nicht (§ 350 HGB; vgl. Senatsurt. v. 3. Dezember 1992, a. a. O.) wiederzugeben braucht, der Fall ist. Damit aber wäre der Zweck einer Bürgschaft auf erstes Anfordern schon im Ansatz verfehlt.
Der Gläubiger wird dadurch, daß der behauptete Haftungsumfang des Bürgen schon aus der Urkunde selbst hervorgehen muß, nicht unangemessen belastet. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern soll es ihm in erster Linie ersparen, sich mit Einwendungen gegen die Hauptschuld auseinanderzusetzen, weil diese für ihn bei Erteilung der Bürgschaft nicht absehbar sind und deren Klärung häufig beträchtlichen zeitlichen und kostenmäßigen Aufwand erfordert. Solche Schwierigkeiten bestehen nicht, soweit es um den Inhalt der Verpflichtung des Bürgen geht. Hier hat es der Gläubiger ohne weiteres in der Hand, schon bei Vertragsschluß zu klären, welche seiner Ansprüche durch die Bürgschaft gesichert sind. Von demjenigen, der eine solche Sicherung zur vereinfachten Durchsetzung seiner Ansprüche entgegennimmt, kann ohne weiteres erwartet werden, den Vertragsinhalt so zu gestalten, daß der Umfang der Bürgenhaftung eindeutig bestimmt ist.
2. ...
3. Da die Auslegung im wesentlichen nur die Bürgschaftsurkunde sowie den notariellen Vertrag, auf den sie sich bezieht, zum Gegenstand hat und darüber hinaus lediglich die von den Parteien in den Tatsacheninstanzen vorgelegten Urkunden sowie die unstreitigen Umstände berücksichtigt, kann sie der Senat selbst vornehmen. Sie führt zu dem Ergebnis, daß die Bekl. für den von der Kl. erhobenen Anspruch aus der Mietgarantie nicht aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern einzustehen hat. (wird ausgeführt)
III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO), weil der Kl. den erhobenen Anspruch nicht aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern herleiten kann.
1. Die Sache ist jedoch nicht zur Endentscheidung reif; denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Bekl. aufgrund einer gewöhnlichen Bürgschaft für die Mietgarantie einzustehen hat.
Die Bürgschaft auf erstes Anfordern bildet kein Sicherungsmittel eigener Art. Sie stellt lediglich eine infolge des weitgehenden Einwendungsausschlusses den Gläubiger besonders privilegierende Form der Bürgschaftsverpflichtung dar. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, daß die Akzessorietät zur Hauptforderung nicht aufgehoben, sondern lediglich gelockert ist und dem Bürgen - anders als dem Garanten - ein eigener Rückforderungsanspruch zusteht, dessen Berechtigung sich nach den allgemeinen Bürgschaftsregeln richtet. So hat der Bundesgerichtshof die Bürgschaft auf erstes Anfordern in ständiger Rechtsprechung behandelt (vgl. BGHZ 74, 244 ff.; BGH, Urt. v. 23. Januar 1997 - IX ZR 297/95, WM 1997, 656, 658 f.; v. 2. April 1998 - IX ZR 79/97, WM 1998, 1062, 1063 f.).
Danach entspricht es im Zweifel dem Parteiwillen (§ 157 BGB), eine solche Vereinbarung in dem Sinne auszulegen, daß sie zugleich eine einfache Bürgschaft als Verpflichtung enthält. Ist die Bürgschaft auf erstes Anfordern, auf die sich der Gläubiger beruft, nicht wirksam zustande gekommen, kann sein Anspruch gleichwohl aus einer gewöhnlichen Bürgschaft begründet sein, soweit die Voraussetzungen einer solchen Haftung gegeben sind. Das hat der Senat schon bisher angenommen, falls eine nicht hinreichend geschäftskundige Person nach der äußeren Form eine Bürgschaft auf erstes Anfordern erteilt hatte und der Gläubiger, für den dieser Sachverhalt erkennbar war, die ihn treffende Belehrungspflicht nicht wahrgenommen hatte (BGH, Urt. v. 12. März 1992 - IX ZR 141/91, NJW 1992, 1446; v. 2. April 1998 - IX ZR 79/97, WM 1998, 1072). Nichts anderes gilt bei einem Vertrag, der die für eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gebotene Formenstrenge nicht wahrt, sofern eine nach § 765 BGB wirksame Verpflichtung zustande gekommen ist. Der berechtigte Schutz des Bürgen ist dadurch gewahrt, daß nunmehr nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts, insbesondere den Bestimmungen der § 765 ff. BGB, zu prüfen ist, ob der geltend gemachte Anspruch von der Bürgschaft gesichert wird. Ist dies zu bejahen, stehen dem Bürgen grundsätzlich alle Einwendungen nach §§ 768 ff. BGB zur Verfügung; denn damit, daß die Urkunde die behauptete Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht hinreichend wiedergibt, hat der Gläubiger alle ihm günstigen Rechtsfolgen eines solchen Vertrages unwiederbringlich verloren.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin nahm die Bank aus einer Bürgschaft in Anspruch, die ein Bauträger beigebracht hatte. In diesem hatte die Klägerin unter anderem eine Mietgarantie vereinbart, die dann jedoch nicht erfüllt wurde.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 25. Februar 1999 hatte der Bundesgerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Bürgschaft auf erstes Anfordern (um eine solche Bürgschaft handelte es sich hier) fortzuführen. Wesentlicher Punkt einer solchen Bürgschaft ist, daß der Bürge ohne weiteres auf Anfordern zahlen muß und etwaige Einwendungen in einem Rückzahlungsprozeß zwischen Bürgen und Gläubiger zu klären sind.
Voraussetzung ist aber, daß sich der Umfang der Bürgschaftsverpflichtung aus der Bürgschaftsurkunde selbst ergibt. Daran scheiterte hier die Klage gegen die Bank, da die Mietgarantie in der Bürgschaftsurkunde nicht ausdrücklich erwähnt war. Allerdings nicht endgültig, denn eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ist zugleich auch nach Meinung des BGH eine "normale" Bürgschaft, bei der der Gläubiger auch durch Zeugen den Umfang der Bürgschaftsverpflichtung beweisen kann. Nach § 766 BGB reicht es nämlich aus, wenn die schriftliche Bürgschaft die verbürgte Forderung "wenigstens in hinlänglich klaren Umrissen" (BGH 132, 119) bezeichnet. Der BGH geht hier noch etwas weiter und meint, es sei ausreichend, wenn der Inhalt "nur andeutungsweise" angegeben ist. Die Klägerin hatte hier also die Möglichkeit, wenigstens den mühsamen Weg der normalen Bürgschaftsklage zu beschreiten, wobei freilich dem Bürgen sämtliche Einwendungen des Hauptschuldners zur Verfügung stehen.
Fazit
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Gerade im Gewerbemietrecht finden sich häufig Kautionsvereinbarungen, die eine Bürgschaft auf erstes Anfordern vorsehen. Der Vermieter sollte peinlich genau darauf achten, daß die Bürgschaftsurkunde selbst die zu sichernden Ansprüche im einzelnen aufführt (Mietzinsen, Ansprüche aus Betriebskostenabrechnungen, Ansprüche auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen oder sonstiger Instandhaltungen, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung usw.).