Bürgschaft als Kaution
BGB §§ 768 Abs. 1 Satz 1, 558, 223 Abs. 1, 390 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bürgschaft als Kaution; Verjährung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Haben die Parteien eines Miet- oder Pachtvertrages vereinbart, daß eine Mietsicherheit in Form einer Bürgschaft zu leisten ist, sind der Bürge und der Mieter oder Pächter nicht gehindert, sich auf die Verjährung der durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüche zu berufen.
b) Daß der Vermieter oder Verpächter gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung einer Barkaution auch mit verjährten Forderungen hätte aufrechnen können, rechtfertigt keine analoge Anwendung des § 390 Satz 2 BGB. Auch § 223 Abs. 1 BGB und die zu § 17 Abs. 8 VOB/B entwickelte Rechtsprechung (BGHZ 121, 168 ff. und 173 ff.) sind entsprechend anwendbar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begeht von dem Bekl. die Zustimmung zur Auszahlung einer Bürgschaftssumme. Mit "Untermietvertrag/Unterpachtvertrag" vom 25./28. September 1990 überließ die Kl. dem Bekl. die Nutzung einer von ihr gemieteten Gaststätte. § 5 des Vertrages lautet:
"Der Kunde (= Bekl.) entrichtet an die B. (= Kl.) eine Kaution in Höhe von 20.000,00 DM ... Die Kaution ist wie folgt zu entrichten: Der Kunde bringt eine Bankbürgschaft über 20.000,00 DM bei."
Entsprechend dieser Vereinbarung brachte der Bekl. eine unbefristete Bankbürgschaft bei, in der die Bürgin auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage (§§ 770, 771 BGB) verzichtete. Die Urkunde enthält den einleitenden Hinweis:
"Der Mieter ist verpflichtet, eine Kaution in Höhe von 20.000,00 DM zu hinterlegen. Der Sicherheitsbetrag kann auch in Form einer Bankbürgschaft hinterlegt werden." Das Klagebegehren blieb in allen Instanzen erfolglos.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zu Recht hat das Berufungsgericht offengelassen, ob der Kl. Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen zustehen. Denn seine Auffassung, daß dem geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung der Bürgschaftssumme jedenfalls die vom Bekl. auch insoweit erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
1. Die Ansprüche, wegen derer die Kl. die Bürgin in Anspruch nimmt, sind, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, verjährt. Ersatzansprüche des Vermieters oder Verpächters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verjähren gemäß §§ 581 Abs. 2, 558 Abs. 1 und 2 BGB in sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem sich der auf Vornahme der Schönheitsreparaturen gerichtete Erfüllungsanspruch gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung umgewandelt hat (vgl. BGHZ 107, 179, 184). Dies gilt auch, soweit wegen unterlassener Schönheitsreparaturen Ersatz eines darauf beruhenden Miet- oder Pachtzinsausfalls verlangt wird (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 105/90 - NJW 1991, 2416, 2417; BGH, Urteil vom 11. November 1964 - VIII ZR 149/63 - NJW 1965, 151).
Die sechsmonatige Verjährungsfrist, deren Lauf hier spätestens mit Ablauf der zum 27. Juli 1992 gesetzten Frist zur Vornahme der Schönheitsreparaturen begonnen hatte, war am 19. Februar 1993 bereits verstrichen und konnte durch die an diesem Tage eingegangene Streitverkündung nicht mehr nach §§ 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB, 270 Abs. 3 ZPO unterbrochen werden. Dies gilt auch für den Pachtausfallschaden für die Zeiträume, die zu diesem Zeitpunkt weniger als sechs Monate zurücklagen. Denn der Beginn der Verjährungsfrist gilt einheitlich für alle voraussehbaren künftigen Mietausfälle, die aus der Verletzung der vertraglichen Instandsetzungspflichten folgen, ohne daß es auf den jeweiligen monatlichen Entstehungszeitpunkt der Mietausfälle ankommt (vgl. BGHZ 50, 21, 23 f.; Senatsurteil vom 19. November 1997 - XII ZR 281/95 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Da die Kl. sich aus der Bürgschaft wegen verjährter Ansprüche befriedigen will, läßt das Berufungsgericht die Verjährungseinrede auch gegenüber der Nebenpflicht des Bekl. durchgreifen, der Kl. die Inanspruchnahme der Bürgin durch Zustimmung zur Auszahlung der Bürgschaftssumme zu ermöglichen.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision verhelfen ihr nicht zum Erfolg. Die Parteien haben weder vereinbart, daß die zu erbringende Bürgschaft ausnahmsweise auch verjährte Ansprüche sichern solle, noch hat die Bürgin darauf verzichtet, sich gemäß § 768 Abs. 1 BGB auf die Einrede der Verjährung des zu sichernden Anspruchs zu berufen. Die Einrede der Verjährung ist auch nicht in entsprechender Anwendung von § 223 Abs. 1 BGB, von § 390 Satz 2 BGB oder der zu § 17 Nr. 8 VOB/B ergangenen Rechtsprechung ausgeschlossen.
a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Sicherungszweck der Bürgschaft der nach § 768 BGB an sich zulässigen Einrede der Verjährung entgegensteht, wenn der Vermieter dem Mieter die Befugnis einräumt, eine vereinbarte Barkaution durch eine Bankbürgschaft zu ersetzen. Denn die Auslegung des Berufungsgerichts, der Vertrag der Parteien sehe allein eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft vor, hält den Angriffen der Revision stand. ...
§ 5 Satz 1 des Vertrages, der bestimmt, daß der Bekl. eine Kaution in Höhe von 20.000 DM zu entrichten hat, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht als vorrangige Vereinbarung einer Barkaution verstanden werden. Denn in welcher Form die Kaution zu "entrichten" ist, bestimmen die folgenden Sätze, in denen allein die Beibringung einer Bankbürgschaft vereinbart ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in der Bürgschaftserklärung der Bank, daß der Sicherheitsbetrag "auch" in Form einer Bürgschaft "hinterlegt" werden könne. Insoweit handelt es sich um eine ersichtlich ungenaue Wiedergabe der vertraglichen Vereinbarung der Parteien durch die Bürgin, die nicht auf eine entsprechende authentische Interpretation der Parteien schließen läßt. Die Kl. hat auch nicht etwa vorgetragen, die Parteien hätten der Bürgin den Inhalt des Vertrages in dieser Weise mitgeteilt. Nur ein solches nachträgliches Verhalten der Parteien hätte aber einen Anhaltspunkt für eine vom Wortlaut des Vertrages abweichende Vereinbarung darstellen können.
Auch die Ansicht der Revision, die Parteien seien davon ausgegangen, daß die Kl. aus der Bürgschaft so lange vorgehen könne, wie sie im Besitze der Bürgschaftsurkunde sei, findet im Wortlaut der Bürgschaftsurkunde keine Stütze. Dort heißt es nämlich, daß die Verpflichtung aus der Bürgschaft "spätestens" mit auflagenfreier Rückgabe der Urkunde erlösche.
Auch die insoweit erhobene Rüge übergangenen Beweisantritts greift nicht durch. Die Kl. hatte zwar behauptet, die Parteien des Vertrages vom 25./28. September 1990 hätten vereinbart, daß die Kl. sich aus der Bürg-schaft auch nach Ablauf der Verjährungsfrist solle befriedigen können, zugleich aber vorgetragen, diese Vereinbarung ergebe sich aus den Um ständen, zumindest aber aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Da-mit ist eine ausdrückliche Vereinbarung gerade nicht behauptet worden. ...
b) Auch die Bürgschaftserklärung enthält keinen Verzicht auf die Einrede der Verjährung des zu sichernden Hauptanspruchs.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Bürge vor Eintritt der Verjährung der Hauptschuld auf die (abgeleitete) Einrede der Verjährung wirksam verzichten kann, oder ob einem solchen Verzicht § 225 Abs. 1 BGB entgegensteht (vgl. MünchKomm BGB/Habersack, 3. Aufl. § 768 Rdn. 3 m. N.; Walther NJW 1994, 2337, 2338 m. N.). Denn nach dem Wortlaut der Urkunde hat die Bürgin allein auf die ihr selbst zustehenden Einreden nach §§ 770 und 771 BGB verzichtet. Ein Verzicht auf die Geltendmachung der dem Hauptschuldner zustehenden Einreden (§ 768 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist in der Urkunde nicht erklärt worden. Anhaltspunkte, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Urkunde erschüttern könnten, sind nicht gegeben.
c) Die Einrede der Verjährung ist auch nicht in entsprechender Anwendung des § 223 Abs. 1 BGB, des § 390 Satz 2 BGB oder der zu § 17 Nr. 8 VOB/B ergangenen Rechtsprechung ausgeschlossen.
Für eine analoge Anwendung des § 223 Abs. 1 BGB auf eine Bürgschaft ist auch dann kein Raum, wenn diese an die Stelle einer Mietkaution tritt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1995, 939 m. Anm. Blesch WuB I F 1a. - 5.96; Staudinger/Horn, BGB [1997] § 768 Rdn. 13). Denn abgesehen davon, daß § 223 Abs. 1 BGB einen Ausnahmekatalog enthält und die Bürgschaft gerade nicht erwähnt, gilt diese Vorschrift nur für dingliche Sicherheiten (vgl. Staudinger/Peters [1995] § 223 Rdn. 5), wie sich bereits daraus ergibt, daß sie dem Gläubiger die Befriedigung "aus dem verhafteten Gegenstande" gestattet. Die Bürgschaft ist aber Personal-, nicht Realsicherheit. Als rein schuldrechtlicher Vertrag weist sie dem Gläubiger - anders als die dinglichen Sicherheiten wie Grund- und Mobiliarpfandrechte, Sicherungsübereignung und Sicherungszession - nicht einen bestimmten Gegenstand zu vorrangiger Befriedigung zu (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts Bd. II/2, 13. Aufl. § 60 I 1).
Auch eine entsprechende Anwendung des § 390 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Der Revision ist zwar einzuräumen, daß die Kl., wenn der Bekl. eine Barkaution geleistet hätte, nach dieser Vorschrift gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung der Barkaution auch mit verjährten Ansprüchen hätte aufrechnen können (vgl. BGHZ 101, 244, 252). Im vorliegenden Fall war eine Barkaution aber gerade nicht vereinbart worden; der Vertrag sah vielmehr von vornherein nur die vom Bekl. dann beigebrachte Bankbürgschaft vor. Auch fehlt es an einer dem Normtatbestand des § 390 Satz 2 BGB vergleichbaren Konstellation; der Bekl. war der Kl. gegenüber nicht mit eigenen Gegenansprüchen, etwa auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde, hervorgetreten, so daß sich seine Stellung auf die eines Schuldners beschränkte und eine der Aufrechnungslage entsprechende Situation schon aus diesem Grunde nicht bestand (vgl. Blesch aaO; vgl. auch LG Wiesbaden WuM 1986, 253).
Ohne Erfolg beruft die Revision sich schließlich auf die Rechtsprechung zur Gewährleistungsbürgschaft als Sicherheit im Sinne des § 17 Nr. 8 VOB/B (vgl. BGHZ 121, 168, 171 und 121, 173, 178; OLG Köln NJW-RR 1994, 16 f.). Daß der Besteller beim VOB-Vertrag auch nach Verjährung seiner Gewährleistungsansprüche wegen rechtzeitig geltend gemachter Mängel auf die Gewährleistungsbürgschaft zurückgreifen darf, beruht auf der besonderen Regelung des § 17 Nr. 8 VOB/B, die ihm eine Zurückhaltung der Sicherheit wegen noch nicht erfüllter Gewährleistungsansprüche unter der Voraussetzung gestattet, daß er die Mängel, auf denen diese Ansprüche beruhen, in unverjährter Zeit gerügt hat (vgl. BGHZ aaO 175; Staudinger/Horn aaO § 768 Rdn. 14). Eine vergleichbare, letztlich den § 768 BGB abändernde Bestimmung findet sich hier aber weder im Vertrag der Parteien noch in der Bürgschaftsurkunde.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach § 558 BGB verjähren Ansprüche des Vermieters, soweit es sich nicht um Mietzins handelt, innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache. Wenn der Mieter eine (ausreichend hohe) Kaution geleistet hat, kann sich der Vermieter allerdings Zeit lassen, weil er nach feststehender Rechtsprechung auch später die Aufrechnung mit seinen Ansprüchen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters erklären kann. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung, sondern ob die Ansprüche in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüberstanden. Das alles gilt aber nur für eine Barkaution.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 28. Januar 1998 wies deshalb der Bundesgerichtshof die Klage des Vermieters wegen Verjährung ab, der eine Bankbürgschaft beigebracht hatte. Der Bürge kann sich wie der Schuldner selbst auf die Verjährung der Hauptschuld berufen; die oben erwähnte Aufrechnungsmöglichkeit greift nicht ein, da zwischen Vermieter und Bürgen eben gerade keine Aufrechnungslage von gegenseitigen Ansprüchen bestand. Eine entsprechende Anwendung des § 223 BGB, wonach eine Pfandverwertung nach Verjährung des zu sichernden Anspruchs möglich bleibt, lehnt der Bundesgerichtshof ebenso ab wie die Anwendung der Sondervorschrift des § 17 Abs. 8 VOB, die eben nur im Bauvertrag gilt.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Urteil des BGH hat Bedeutung für alle Fälle, in denen nicht eine Barkaution vereinbart wurde. Neben der Bürgschaft sind zahlreiche Formen der Sicherung mit einem Sparbuch möglich. Wenn - auch im Verhältnis zur Bank - eine formwirksame Verpfändung eines Rechts nach §§ 1273 ff. BGB vorliegt (dann spielt die Verjährung nach § 223 BGB keine Rolle), ist auch hier nach sechs Monaten ein Zugriff auf die Kaution nicht mehr möglich.