Bürgschaft
BGB §§ 535, 765
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bürgschaft; Kündigung; selbstschuldnerische Bürgschaft; Pachtzins
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage der Zulässigkeit der Kündigung einer Pachtzinsbürgschaft wegen Eintritts besonderer Umstände.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. haben die Bürgschaft für den Eingang des Pachtzinses gemäß dem Pachtvertrag zwischen dem Kl. und T. übernommen. Erstmals im Mai 1997 ist T. mit der Pachtzinszahlung an den Kl. in Verzug geraten, der die Bekl. in Anspruch genommen hat. Am 20.8.1997 haben die Bekl. den Bürgschaftsvertrag gekündigt und die Meinung vertreten, eine wesentliche Verschlechterung in den finanziellen Verhältnissen des Hauptschuldners T berechtige sie dazu. In zweiter Instanz ist nur noch streitig, ob die Bekl. auch für den Pachtzinsausfall im September 1997 haften. Das OLG hielt die Bekl. insoweit für verpflichtet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kündigung der Bekl. vom 20.8.1997 hat in Übereinstimmung mit dem angefochteten Urteil nicht zum Wegfall ihrer Zahlungsverpflichtung für den allein noch im Streit befindlichen Monat September 1997 geführt. Sie haften dem Kl. auch insoweit aufgrund der von ihnen übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft.
Allerdings hat ein Bürge, der es übernommen hat, für einen einem Dritten eröffneten Kredit einzustehen, die Möglichkeit, die Bürgschaft nach Ablauf eines gewissen Zeitraums oder bei Eintritt besonderer wichtiger Umstände mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen (vgl. BGH, NJW 1985, 3007 [3008], im Anschl. an BGH, WM 1959, 855 [856]). Als besonderer zur Kündigung berechtigender Umstand kommt dabei - jedenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände - auch eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Hauptschuldners in Betracht (so z. B. BGH, NJW-RR 1993, 944 [945]; Palandt-Sprau, BGB, 58. Aufl., § 765 BGB Rdnr. 16).
Ob eine wesentliche Verschlechterung in den finanziellen Verhältnissen des Hauptschuldners T. eingetreten ist, wie die Bekl. unter Beweisantritt behaupten, kann indes dahinstehen. Auch kann offen bleiben, inwieweit bei einem befristeten Pacht- oder Mietverhältnis, wie es vorliegend gegeben ist (vgl. hierzu Wolf-Eckert, Hdb. d. gewerbl. Miet-, Pacht- u. LeasingR, 7. Aufl., Rdnr. 778) überhaupt eine solche Kündigung möglich ist (s. auch v. Martius, in: Bub-Treier, Hdb. d. Geschäfts- u. Wohnraummiete, 3. Aufl., III Rdnr. 830 a; Habersack, in: MünchKomm, § 705 Rdnr. 55). Eine ihre Bürgenverpflichtung beseitigende wirksame Kündigung der Bekl. scheitert nämlich für den streitigen Monat jedenfalls daran, daß die in derartigen Fällen grundsätzlich einzuhaltende angemessene Kündigungsfrist mit Ablauf des Monats August 1997 noch nicht verstrichen war. Insoweit weist der Kl. in der Berufungserwiderung zutreffend darauf hin, daß im Falle einer von ihm nach Eingang der Kündigungserklärung der Bekl. vom 20.8.1997 gegenüber dem Hauptschuldner T. ausgesprochenen fristlosen Kündigung des bestehenden Pachtverhältnisses die Bekl. jedenfalls noch für die Septemberpacht einzustehen hätten, weil diese fristlose Kündigung nicht vor Ablauf des Monats September 1997 zur Rückgabe des Pachtobjekts geführt hätte. Gründe, die ausnahmsweise eine Kündigung mit sofortiger Wirkung hätten rechtfertigen können, sind demgegenüber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dies gilt um so mehr, als der Pächter T. erstmals im Mai 1997 mit seiner Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Pachtzinses an den Kl. in Verzug geraten ist. Daß die bis dahin von ihm geleisteten Zahlungen angeblich aus Mitteln seiner damaligen Lebensgefährtin stammten, ist dabei ebenfalls ohne Bedeutung.