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Buchungsgebühren

AG Brilon5 II 179/9719.12.1998WuM 1999, 589

§§ 16, 21, 28 WEG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Buchungsgebühren; Lastschriftverfahren; Umlegung; Sondervergütung; Verwaltervertrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Buchungsgebühren, die dem Verwalter laut Verwaltervertrag gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als Sondervergütung zustehen, können nur anteilsmäßig auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Buchungsgebühren, die dem Verwalter laut Verwaltervertrag gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als Sondervergütung wegen zusätzlichen Aufwandes zustehen, wenn ein Wohnungseigentümer nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, können nur anteilmäßig auf alle Wohnungseigentümer umgelegt, nicht jedoch allein auf den einzelnen Wohnungseigentümer in der Einzelabrechnung überwälzt werden. Hierfür ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Denn dem Verpflichteten steht frei, in welcher gesetzlich zulässigen Weise er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Zu einer bestimmten Form, die Zahlung zu bewirken, kann er auch nicht durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft gezwungen werden, weil dies einen sich nicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden sittenwidrigen Eingriff in seine Privatautonomie darstellen würde. Die gegenteilige Entscheidung des OLG Hamburg (WM 1998, 565) überzeugt nicht. Es geht nicht darum, wie das OLG unter Berufung auf die Entscheidung des BGH zu § 9 AGBG (WM 1996, 205 f.) ausführt, daß es "keine unangemessene Benachteiligung darstelle, wenn der Zahlungsverpflichtete ... gezwungen werde, sich im Interesse einer wirtschaftlich sinnvollen Abwicklung des Vertrages dieser Allgemeinübung anzupassen". Ob ein Zahlungsverpflichteter einen Vertrag abschließt, steht nämlich in seiner freien Entscheidung. Bevor er diese trifft, mag er sich überlegen, ob er eine derartige Klausel hinnehmen will. Dies ist bei einem nachträglichen, nicht in der Teilungserklärung oder einer Vereinbarung verankerten Beschluß einer Wohnungseigentümergemeinschaft völlig anders. Der etwa im Ausland lebende Wohnungseigentümer, der überhaupt nicht über ein inländisches Bankkonto verfügt, würde nachträglich gegen seinen Willen gezwungen, ein solches Konto nur zur Vereinfachung der Verwaltung zu eröffnen. Ihm würde damit eine Sonderbelastung auferlegt, die er für die Wohnungseigentümergemeinschaft tragen müßte.

Vorliegend durften die Buchungsgebühren auch deshalb nicht allein dem Ag. auferlegt werden, weil ein entsprechender Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gefaßt worden ist. Vielmehr handelt es sich insoweit nur um eine dem Verwalter nach dem Verwaltervertrag zustehende Sondervergütung, die allein von der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu tragen ist. Gegenteiliges ergibt sich nicht, wie der Ast. meint, schon daraus, daß der Verwaltervertrag in einer Wohnungseigentümerversammlung genehmigt worden sei.