Bruchteilsrestitutionsberechtigung
VermG § 1 Abs. 6; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, ob das Vermögensgesetz bei der Bruchteilsrestitution eine „objektlose“ Berechtigtenfeststellung in Höhe der entzogenen Beteiligung ermöglicht.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die zulässige Beschwerde der Bekl. ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Revisionsverfahren führt auf die Frage, ob eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung wegen einer nicht in den räumlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG fallenden Entziehung von Anteilen an einem in Westdeutschland belegenen Unternehmen, dem Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet gehörten, nur bezüglich bestimmter, anteilig zurückverlangter Vermögensgegenstände getroffen werden kann, oder ob das Gesetz auch eine „objektlose“ Berechtigtenfeststellung in Höhe der entzogenen Beteiligung zulässt.
2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.