Bruchteilsrestitution
VermG § 6 Abs. 6 a Satz 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bruchteilsrestitution; Verbindlichkeiten; Sparkassenforderung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei den dem Vermögensgegenstand zurechenbaren Verbindlichkeiten i. S. d. § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG bleiben Forderungen einer Sparkasse als einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unberücksichtigt.
2. Im Rahmen von § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG geht es nicht um mögliche Forderungen des Verfügungsberechtigten selbst wegen getätigter Investitionen, sondern um offene Forderungen privater Gläubiger gegen den Verfügungsberechtigten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
2 Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren die Frage geklärt wissen, ob zu den bevorrechtigten und nach Maßgabe des § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG geschützten Gläubigern auch diejenigen gehören, deren Forderungen dinglich durch hypothekarische Belastung der zurückzugebenden Grundstücke gesichert sind.
3 Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurden die beiden Grundstücke von der Sparkasse W. am 21. April 1997 aus der Mithaft im Rahmen der Gesamthypothek entlassen. Gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 2 Halbs. 5 VermG bleiben Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, außer Betracht. Die Sparkasse W. ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 Thüringisches Sparkassengesetz).
4 Die Vorschrift dient dem Zweck, die Erfüllung von Forderungen privater Gläubiger des Verfügungsberechtigten zu sichern, bevor der Vermögensgegenstand zurückgegeben und damit die Haftungsmasse des Schuldners geschmälert wird (Beschluß vom 4. Februar 1998 - BVerwG 7 C 2.97 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 32 S. 70 [71] = ZOV 1998, 213, 214; Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 8 C 8.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 57 S. 106 [110] = ZOV 2003, 269, 270).
5 Die weiter als klärungsbedürftig aufgezeigte Frage, ob Wertverbesserungen (einschließlich Ablösung von Grundpfandrechten) des zurückzugebenden Gegenstands bzw. Grundstücks, die nach der Stillegung des Unternehmens vorgenommen worden sind, ebenfalls dem Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlöses im Sinne des § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG als "Verbindlichkeiten" entgegengehalten werden können, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil es im Rahmen von § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG nicht um mögliche Forderungen des Verfügungsberechtigten wegen getätigter Investitionen selbst geht, sondern um offene Forderungen privater Gläubiger gegen den Verfügungsberechtigten. (...)