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Bruchteilsrestitution

VG BerlinVG 29 A 42.9910.12.2009ZOV 2010, 54

VermG § 3 Abs. 1 Satz 4, 6

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bruchteilsrestitution; einfacher Durchgriff; nicht mehr zum Unternehmen gehörende Grundstücke; Erwerb mit Mitteln des Unternehmens; Verdoppelung des Kapitals; GAGFAH

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verdoppelung des Stamm- bzw. Grundkapitals stellt jedenfalls dann eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur des Unternehmens dar, wenn sie nicht nur nicht aus der Substanz des Unternehmens erwirtschaftet werden konnte, sondern vielmehr aufgrund erheblicher Schwierigkeiten des Unternehmens erforderlich war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt aus abgetretenem Recht die Einräumung von Bruchteilseigentum von 95,705 % bzw. die Feststellung der Berechtigung an einzelnen, im Klageantrag näher bezeichneten Grundstücken, die aus drei früheren Grundstücken der Gemarkung Glienicke, damals verzeichnet im Grundbuch von Alt-Glienicke des Amtsgerichts Köpenick, B., Blatt 2, hervorgegangen sind. Hinsichtlich der anderen aus den drei ursprünglichen Grundstücken hervorgegangenen Grundstücke ist wegen gütlicher Einigung mit den Verfügungsberechtigten Erledigung bzw. Rücknahme erklärt worden.

Die drei ursprünglichen Grundstücke hatte die Gemeinnützige Aktiengesellschaft für Angestellten-Heimstätten (GAGFAH) aufgrund von Auflassungen vom 24. Juni 1937 mit Grundbucheintragung am 10. August 1937 (betreffend das Grundstück lfd. Nr. 1 im genannten Grundbuchblatt), vom 24. Oktober 1938, eingetragen am 7. Juli 1939 (betreffend das Grundstück lfd. Nr. 3) und vom 19. Dezember 1938, eingetragen am 27. Januar 1940 (betreffend das Grundstück lfd. Nr. 4) erworben.

Gründungsgesellschafter des 1918 gegründeten Unternehmens waren u. a. gewerkschaftliche Angestelltenverbände, mit der höchsten Kapitalbeteiligung aber vor allem der „Deutsch-Nationale Handlungsgehilfen-Verband". Die GAGFAH war als gemeinnützig anerkannt und hatte den Zweck, die weniger bemittelten, gesetzlich versicherten Angestellten mit Wohnraum zu versorgen.

Schon vor 1930 hatte die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte 1 Mio. RM schenkungsweise der GAGFAH übertragen. Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte erhielt im Gegenzug dafür bestimmte Kontrollrechte über die GAGFAH. Bis Anfang 1933 gewährte die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte der GAGFAH hypothekarisch gesicherte Baudarlehen im Umfang von ca. 300 Mio. RM.

Das Grundkapital der GAGFAH entwickelte sich wie folgt: Es betrug bei Gründung im Jahr 1918 2 Mio. RM, wurde 1927 auf 4 Mio. RM und 1932 schließlich auf 6 Mio. RM erhöht.

Im Zuge der Zerschlagung der freien Gewerkschaften durch die Nationalsozialisten im Mai 1933 wurden u. a. die gewerkschaftlichen Anteile der GAGFAH in das Vermögen einer Treuhandgesellschaft für wirtschaftliche Unternehmen der Deutschen Arbeitsfront überführt, von der die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte die ehemals gewerkschaftlichen Aktien im Nennwert von insgesamt 5.742.300 RM erwarb. Am 1. November 1935 wurde durch die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte das Grundkapital der GAGFAH zunächst auf 12 Mio. RM erhöht, im Dezember 1937 um weitere 6 Mio. RM, wovon 4,5 Mio. RM allerdings erst im Januar 1938 eingezahlt worden sind (vgl. den Bericht der GAGFAH über das Geschäftsjahr 1937, und schließlich 1940 nochmals um 8 Mio. RM, wobei hiervon allerdings nur 2 Mio. RM eingezahlt worden sind. Im Mai 1945 hielt die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte somit ein Aktienkapital von 25.714.800 RM.

Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte wurde 1945 von den Alliierten aufgelöst und ihr Vermögen von Treuhändern verwaltet. 1951 übernahmen Bundesregierung und Senat von Berlin gemeinsam die Treuhandschaft über die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte. Im Zuge der Gründung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wurde ihr das Vermögen der ehemaligen Reichsversicherungsanstalt für Angestellte einschließlich der GAGFAH-Aktien übertragen.

Die Vermögenswerte der GAGFAH im sowjetischen Sektor Berlins wurden auf der Grundlage des Gesetzes zur Einziehung der Vermögenswerte der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949, Liste 3, unter B Nr. 984 in Volkseigentum übernommen.

In einem Rückerstattungsverfahren vor dem Landgericht Berlin machten verschiedene Gewerkschaften Rückgabeansprüche hinsichtlich der GAGFAH-Aktien geltend. Das Verfahren wurde 1959 durch einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen. Danach verblieben alle Aktien bei der BfA. Den klagenden Gewerkschaften wurden 5,4 Mio. DM zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Ankauf der GAGFAH-Aktien durch die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte im Jahr 1935 gezahlt. In dem Vergleich heißt es u. a.: „Mit der Zahlung der Vergleichssumme sind sämtliche Ansprüche, welche gegen die Antragsgegnerin aus dem im Jahre 1935 durch die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte getätigten Ankauf von nominal 5.742.300 RM Aktien der GAGFAH ... unter irgendwelchen rechtlichen Gesichtspunkten gerichtet werden könnten, einschließlich aller Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen, Auskunftserteilung ... endgültig ausgeglichen, ebenso wie auch etwaige Gegenansprüche der Antragsgegnerin gegen die Antragsteller damit ihre Erledigung gefunden haben."

1990/91 meldeten die Gewerkschaften fristgerecht vermögensrechtliche Ansprüche an, die in der Folgezeit an die Kl. abgetreten worden sind.

Durch den streitgegenständlichen Teilbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 29. Januar 1999, zugestellt am 1. Februar 1999, lehnte das früher zuständige Land Berlin nach Anhörung den Bruchteilsrestitutionsanspruch der Kl. mangels Erwerbs „mit Mitteln des Unternehmens" bereits infolge der Verdoppelung des Stammkapitals der GAGFAH am 1. November 1935 ab, da diese, wie insbesondere die Rückerstattungsakte 8 WGA 1371.50 belege, ohne die Kapitalaufstockung zu diesem Zeitpunkt praktisch nicht mehr über liquide Eigenmittel verfügt habe und nur durch die Zuführung fremden Kapitals diese Grundstücke habe kaufen können. Auch eine anteilige Bruchteilsrestitution im Verhältnis von Alt- zu Neukapital komme angesichts der hierdurch entstandenen neuen Kapitalstruktur, die zu einem neuen Unternehmen geführt habe, nicht in Betracht. Angesichts dieses Versagungsgrundes könne die Frage der Berechtigung der Kl. gemäß § 1 Abs. 6 VermG ebenso offenbleiben wie die Frage der Rechtzeitigkeit der Anmeldung im Rahmen der gewerkschaftlichen Globalanmeldung und die Frage, ob nicht bereits durch den Vergleich vom 2. Juli 1959 auch auf diese Ansprüche verzichtet worden sei.

Zur Begründung ihrer am 1. März 1999 erhobenen Klage macht die Kl. geltend, der Erwerb der Grundstücke sei mit Mitteln der GAGFAH erfolgt. Dass deren Grundkapital 1935 verdoppelt und Ende 1937 bzw. Anfang 1938 erneut um 6 Mio. erhöht worden sei, stehe dem nicht entgegen. Insoweit sei zunächst auf die nicht widerlegte gesetzliche Vermutung des Erwerbs aus Eigenmitteln in § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG zu verweisen.

Der Auffassung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2008 zum Geschäftszeichen 8 C 7.07 (ZOV 2008, 160), durch die Verdreifachung des Grundkapitals Ende 1937 sei eine qualitative Veränderung der GAGFAH eingetreten, die eine Zuordnung zu den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens ausschließe, könne nicht gefolgt werden. Diese Auffassung widerspreche dem aus der Gesetzesbegründung ersichtlichen gesetzgeberischen Willen bei Schaffung der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG und mache die Vermutung in dessen Satz 6 faktisch gegenstandslos. [...]

Von einer wesentlichen Veränderung eines Unternehmens sei deshalb jedenfalls nicht pauschal bei Kapitalerhöhungen auszugehen.

Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der GAGFAH nur für den Fall des Erwerbs von Vermögenswerten nach der zweiten Kapitalerhöhung, d. h. der Verdreifachung des Stammkapitals der GAGFAH, festgestellt habe. Hinsichtlich des bereits im Sommer 1937, mithin vor dieser zweiten Kapitalerhöhung, erworbenen Grundstücks der lfd. Nr. 1 auf dem Grundbuchblatt 2807 seien einzelne Parzellen auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen und weitere Berichtigungen vorgenommen worden, so dass nicht nachvollziehbar bzw. dargelegt sei, welche der so gebildeten Parzellen mit den in den Anlagen 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides genannten Grundstücken identisch seien. Insofern sei eine Abgrenzung der betroffenen Grundstücke für die Zeit vor und nach der zweiten Kapitalerhöhung nicht möglich.

Im Übrigen seien die Erhöhungen des Grundkapitals in den Jahren 1935, 1937 und 1938 im Rahmen organischen Wachstums der GAGFAH erfolgt. Dies ergebe sich aus dem Vergleich des Wohnungsbestandes in diesen Jahren (1933: ca. 22.000 Wohneinheiten, 1935: ca. 26.000 Wohneinheiten, 1936: ca. 26.500 Wohneinheiten, 1937: ca. 28.500 Wohneinheiten und 1938: ca. 30.000 Wohneinheiten), aber auch aus den Erhöhungen des Grundkapitals (1925: 2 Mio. RM, 1933: 6 Mio. RM, 1935: 6 Mio. RM, 1936: 12 Mio. RM, Dezember 1937/Januar 1938: 18 Mio. RM). Aus der Aufstellung Anlage K 50 (zum Schriftsatz vom 11. Mai 2009) ergebe sich, dass der Anstieg bei der Aktivposition Hausbesitz (I.2.) auf der Passivseite mit den Positionen V.2. bzw. V.2.b. und V.2.g. (Hypotheken) korreliere. Aus dem Prüfungsbericht der Deutschen Baurevision über das Geschäftsjahr 1933 ergebe sich, dass jährlich Betriebsmittel in Höhe von 16,4 Mio. RM zur Verfügung gestanden hätten. Die GAGFAH habe ihr Gesellschaftskapital lediglich erhöht, um den Status der Gemeinnützigkeit zu erhalten.

Auch sei zu berücksichtigen, dass das wirtschaftliche Kapital der GAGFAH durch die Verschmelzung mit dem Vermögen ihrer - ebenfalls 1933 entzogenen - Tochtergesellschaften gestärkt worden sei. Insoweit sei hinsichtlich der bereits vor 1933 beschlossenen, jedoch erst 1937 vollzogenen Verschmelzung aus Hypotheken der GAGFAH an Grundstücken der Tochtergesellschaften „Eigengeld der GAGFAH" in Höhe von rund 2 Mio. RM entstanden; auch seien von den fusionierten Tochtergesellschaften Dritten gewährte Darlehen in Höhe von 1.150.000 RM auf die GAGFAH übergegangen. Angesichts von alledem könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Grundkapitalerhöhung überhaupt für den Erwerb der streitgegenständlichen Grundstücke genutzt worden sei. [...]

Maßgeblich sei, dass die Anschaffung der Grundstücke nachweislich kreditfinanziert erfolgt sei. Dies zeige sich, wenn man das Volumen der gesamten Hypothekarkredite in dreistelliger Millionenhöhe in Relation zur Kapitalerhöhung der Gesellschaft setze. Auch seien aufgenommene Kredite als Mittel des Unternehmens anzusehen. Der Heimstättenbau sei im Wesentlichen durch die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte durch die Ausgabe besonders günstiger Kredite an die GAGFAH zwischenfinanziert worden. Ob diese den Eigenheimbau durch günstige Kredite finanziert habe oder später als Gesellschafterin, mache letztlich keinen Unterschied. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist - soweit noch anhängig - unbegründet. Der Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. Januar 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Rückübertragung bzw. Feststellung ihrer Berechtigung hinsichtlich eines Miteigentumsanteils an den noch streitigen Grundstücken (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Danach kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an den in dieser Norm näher bezeichneten Vermögensgegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird. Voraussetzung ist dabei, dass diese Vermögensgegenstände mit einem nach § 1 Abs. 6 i. V. m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind. Der Anspruch auf Bruchteilsrestitution besteht auch, wenn - wie hier - eine Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG). Weiterhin müssen diese Gegenstände aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören.

Zudem müssen die Gegenstände, die von dem Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben worden sein. Diese Voraussetzung geht unmittelbar aus § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG hervor, der zum Zwecke der Beweiserleichterung eine Vermutungsregelung aufstellt und zugleich das Tatbestandsmerkmal, dessen tatsächliches Vorliegen vermutet werden soll, näher umschreibt, nämlich den Erwerb „mit Mitteln des Unternehmens". Aus der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG folgt somit, dass in der materiell-rechtlichen Anspruchsnorm in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bereits das Merkmal des Erwerbs mit Mitteln des Unternehmens enthalten ist. Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG hat das zur Folge, dass schon bei Fehlen eines Erwerbs mit Mitteln des Unternehmens ein Anspruch nach dieser Norm ausscheidet (BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 8 C 7.07 -, ZOV 2008, 160 und der die gegen dieses Urteil erhobene Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des BVerwG vom 16. September 2008 - 8 C 9.08 -, ZOV 2009, 43).

Die Kammer hält die von der Kl. weiterhin erhobenen grundsätzlichen Einwendungen gegen diese Rechtsprechung für unbegründet. Zwar ist die Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG erst nachträglich in das Gesetz eingefügt worden, um Beweisschwierigkeiten der NS-Geschädigten Rechnung zu tragen. In der zitierten Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts liegt jedoch keine vom Gesetzgeber nicht gewollte Schlechterstellung dieses Personenkreises. Es liegt in der Natur der Sache und versteht sich von selbst, dass die Anschaffung eines Vermögenswertes mit Mitteln des Unternehmens, wozu Satz 6 der Vorschrift eine Beweisregelung trifft, bereits als Tatbestandsmerkmal in Satz 4 der Norm enthalten ist. Denn es ist allgemeiner Grundsatz des Wiedergutmachungsrechts, dass der Geschädigte nicht weniger, aber auch nicht mehr zurückerhalten soll, als er verloren hat. Dem entsprachen auch die Regelungen des Rückerstattungsrechts. Wie die Kammer schon in dem Urteil vom 9. Oktober 2008 (- 29 A 59.06 -, ZOV 2009, 51, bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom 9. Juni 2009 - 8 B 20.09 -) ausgeführt hat, erstreckt sich im Fall der Entziehung eines Unternehmens nach Art. 29 Abs. 3 USREG (= § 25 Abs. 3 BrREG) der Erstattungsanspruch auf die „nach der Entziehung für das Unternehmen neu beschafften Vermögensgegenstände, es sei denn, dass der Rückerstattungspflichtige nachweist, dass die Neubeschaffung nicht mit Mitteln des Unternehmens erfolgt ist". Aber auch bei der Anteilsschädigung, bei der die Rückerstattungsgesetze - anders als § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG - keinen Durchgriff auf nicht mehr zum Unternehmen gehörende Vermögenswerte vorsahen, konnte und musste wesentlichen Änderungen des Unternehmens, insbesondere seiner Kapitalstruktur, Rechnung getragen werden. Entweder hatte die Wiedergutmachungskammer dem gemäß Art. 22, 23 USREG (= Art. 18, 19 BrREG) bei der konkreten Ausgestaltung der Rückübertragung der Anteile Rechnung zu tragen, wobei ihr eine weitgehende gesetzliche Ermächtigung zu schöpferischer Rechtsgestaltung erteilt war (von Godin, Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände in der amerikanischen und britischen Besatzungszone und in Berlin, 2. Aufl. 1950, 4. zu Art. 23 USREG), oder diese Veränderungen waren im Rahmen einer Schadensersatzleistung gemäß Art. 26 USREG (= Art. 22 BrREG) zu berücksichtigen. Wenn also im Rahmen von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG bei dem Durchgriff auf nicht mehr zum Unternehmen gehörende Grundstücke gefordert wird, dass diese mit Mitteln des Unternehmens angeschafft worden sind, liegt darin gemessen am Rückerstattungsrecht keine Schlechterstellung.

Soweit die Kl. geltend macht, eine erhebliche Veränderung der Kapitalstruktur eines Unternehmens könne nicht zum gänzlichen Ausschluss der Bruchteilsrestitution führen, sondern müsse gegebenenfalls anteilmäßig in Relation von Alt- zu Neukapital bemessen werden, verkennt sie, dass mit einer wesentlichen Änderung der Kapitalgrundlage eine qualitative Veränderung eintritt, die eine Zurechnung zu den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens gänzlich ausschließt. Zwar ist der Kl. insoweit zuzugestehen, dass infolge dieser Auffassung bei einer wesentlichen Änderung der Kapitalgrundlage die vorhandenen Eigenmittel gänzlich unberücksichtigt bleiben. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auf die Quote zur Zeit der Entziehung des Unternehmens oder der Kapitalbeteiligung abstellt, welche bei nachträglichen Kapitalerhöhungen die wahren Wertverhältnisse nicht mehr widerspiegelt. Eine „Fortschreibung" des ursprünglichen Kapitalanteils des Geschädigten an dem „neuen Unternehmen" bei einer wesentlichen Änderung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das Auffüllen dieser Lücke durch Richterrecht würde die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten. Da der Gesetzgeber insoweit keine Entscheidung getroffen hat und auch nicht treffen musste, weil der Durchgriff von der Anteilsschädigung auf die Vermögenswerte des Unternehmens - wie ausgeführt - im Rückerstattungsrecht nicht vorgesehen war, erscheint es bei einer wesentlichen Änderung der Kapitalstruktur letztlich sachgerechter, davon auszugehen, dass der Erwerb nicht mehr mit den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens vorgenommen wurde.

Durch diese Rechtsprechung werden die durch das NS-Regime Geschädigten nicht nur benachteiligt. Führte nämlich eine Kapitalerhöhung oder die Zuführung neuer Mittel nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Kapitalstruktur, so bleibt die Zuführung neuer Mittel zugunsten des Geschädigten bei der Bemessung der Quote, mit der die Bruchteilsrestitution gewährt wird, grundsätzlich unberücksichtigt.

„Mittel des Unternehmens" sind die im Zeitpunkt der Entziehung der Beteiligung vorhandenen Mittel und die finanziellen Möglichkeiten, die sich auf der Grundlage dieses Kapitals im Rahmen eines organischen Zuwachses des Unternehmens (z. B. Gewinne) ergeben haben. Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur des Unternehmens führt dazu, dass der Erwerb nicht mehr mit den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens vorgenommen wurde. Dies gilt auch für den Erwerb der Vermögenswerte im Wege eines Kredits. Maßgebend ist, dass Grundlage für die Gewährung des Kredits die wesentlich erhöhte Kapitalausstattung des Unternehmens war. Auch insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. April 2008 - 8 C 7.07 - a.a.O.), die wiederum der rückerstattungsrechtlichen Terminologie angenähert ist (vgl. von Godin, a.a.O., Anm. 12. zu Art. 29 USREG „durch neue Einlagen nicht oder nicht wesentlich vermehrt"). Soweit die Kl. darauf abstellt, der Eigenheimbau sei letztlich durch die Geschäftsbeziehung zur Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ermöglicht worden, die der GAGFAH günstige Kredite gegeben habe, rechtfertigt dies nach Auffassung der Kammer nicht, den Einstieg der Reichsversicherungsanstalt als Gesellschafterin im Rahmen einer Kapitalverdoppelung als organisches Wachstum in dem vorgenannten Sinn zu bezeichnen. Denn wie noch auszuführen sein wird, war nach Auffassung der Kammer die erste Kapitalerhöhung im November 1935 erforderlich, um einen hohen Kredit zu erhalten und um damit das infolge der Wirtschaftskrise festgefahrene Geschäft des Eigenheimbaus wieder „flott" zu bekommen.

Nach Auffassung der Kammer muss bereits die Verdoppelung des Stamm- bzw. Grundkapitals der GAGFAH im Jahr 1935 als wesentliche Änderung der Kapitalstruktur des Unternehmens angesehen werden. Ausreichend ist insoweit eine „nicht aus den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens ableitbare Vervielfachung des Grundkapitals" (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 8 B 20.09 -). Eine „Vervielfachung" umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch auch eine Verdoppelung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier die Verdoppelung des Grundkapitals nicht nur nicht aus der Substanz des Unternehmens erwirtschaftet wurde, sondern vielmehr aufgrund erheblicher Schwierigkeiten des Unternehmens erforderlich wurde.

Aus den vorgelegten Bilanzen der Jahre 1930 bis 1935 ergibt sich, dass die Verdoppelung des Kapitals nicht aus dem Unternehmen selbst heraus erfolgen konnte. 1930 wurde zwar ein Gewinn von 451.387,32 RM verbucht, 1931 wurde jedoch ein Verlust von 15.941,16 RM bilanziert. 1932 wurde ein Gewinn von 55.714,40 RM erzielt. 1933 wurde wiederum ein Verlust von 10.764,30 RM verbucht. 1934 betrug der Gewinn 272.847,95 RM. 1935 betrug der Gewinn 511.041,07 RM. Erstmalig nach der durch die Weltwirtschaftskrise 1929 ausgelösten Krise im Immobilienmarkt 1930-1932 (vgl. Geschäftsbericht 1935 S. 5, klägerische Anlage K 44) wurde 1935 wieder eine Dividende (in Höhe von 350.000 RM) gezahlt. Schon die schlichte Addition der erzielten Gewinne zeigt, dass die Gewinne die Kapitalerhöhung um 6 Mio. RM nicht erzeugt haben können (wobei der Gewinn von 1935 außer Betracht bleiben muss, da die Kapitalerhöhung bereits im November 1935 stattgefunden hat), sondern dass „frisches Geld" von außen die Kapitalerhöhung ermöglicht haben muss.

Wie schlecht die Lage des Unternehmens Ende 1932 in Wahrheit war, zeigt der Passus in dem Schreiben des Thüringischen Wirtschaftsministeriums vom 30. Januar 1936. Dort wird auf die Eigenkapitalquote von nur rund 4 % und Bürgschaften für Hauszinssteuerhypotheken in Höhe von 10,3 Mio. RM, gesichert nur an zweiter Stelle, verwiesen, weshalb man damit rechnen müsse, „dass die Gesellschaft in erheblichem Maße mit den Bürgschaften in Anspruch genommen werden wird". Weiter heißt es: „Ihre Ertragsaussichten sind ungünstig. Für 1932 hat sie nur einen Gewinn von 55.700 RM ausweisen können, obwohl sie Reserven in Höhe von 758.000 RM in Anspruch nehmen musste."

Nach dem Prüfungsbericht der Deutschen Baurevision über das Geschäftsjahr 1933 (Auszug auf S. 17 der Anlage K 63) entrichtete die Gesellschaft die erst nachträglich quartalsweise zu zahlenden laufenden Zinsen und Tilgungen aus den im Voraus zu zahlenden Mieten, Zinsen und Tilgungen der Mieter und Heimstätter, gleichwohl waren noch Überbrückungskredite notwendig. Wenn aus diesem Prüfungsbericht der Deutschen Baurevision über das Geschäftsjahr 1933 gefolgert wird, jährlich hätten Betriebsmittel von 16,4 Mio. RM zur Verfügung gestanden, ist das schlicht unzutreffend. In dem zitierten Passus ist vielmehr ausgeführt, „bei dem vollständigen Mangel eigenen flüssigen Kapitals besteht das der GAGFAH laufend zur Verfügung stehende Betriebskapital in der Hauptsache aus den von den Mietern und Heimstättern monatlich im Voraus gezahlten Mieten, Tilgungen und Zinsen, aus denen die GAGFAH erst am Schluss des Vierteljahres die fälligen Zinsen und Tilgungen an die Gläubiger abführen muss". Nach Abführung der Zinsen und Tilgungen vom so gesammelten Kapital von rund 4,1 Mio. RM treten - so der Prüfungsbericht weiter - bei der GAGFAH „Geldverknappungen" ein, „die durch andere Kredite überbrückt werden müssen, bis sie durch Neueingänge gemildert werden". Abgesehen davon, dass die Ansammlung von Vorauszahlungen zu jedem Quartalsende nicht mit der Zahl der Quartale vervielfältigt werden kann, da sie zum Quartalsende durch Zinsen und Tilgung aufgezehrt werden, belegen diese Ausführungen im Prüfbericht die katastrophale Finanzlage der GAGFAH für das Geschäftsjahr 1933. Dass die GAGFAH vor 1935 in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage war, ergibt sich auch aus dem Geschäftsbericht für das Jahr 1934. Dort heißt es: „Die schwere Krise der Jahre 1930-1932 traf auch ungehemmt die Gagfah, für die es naturgemäß kein Ausweichen gab ... Da unter diesen Umständen die Verwertbarkeit neuen Wohnraums ungewiss wurde, musste die Bautätigkeit stark eingeschränkt werden." Dem entspricht, dass in der Bilanz für 1933 ein Verlust von 10.764,30 RM ausgewiesen ist. Ursache hierfür war unter anderem, dass ein Teil der Heimstätten von der GAGFAH nicht verkauft werden konnte, sondern von dieser vermietet werden musste (Geschäftsbericht 1934 S. 8, Anlage K 59). Der 1934/1935 eingerichteten Verkaufsabteilung gelang es erst im Jahr 1935, die Heimstätten zu verkaufen, die in der Krisenzeit nicht abgenommen worden waren. Dadurch wurden die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks und dem Bau der Heimstätte festgelegten Mittel der GAGFAH wieder liquide (Geschäftsbericht 1935, S. 5 und 7). Zwar hatte sich die Unternehmenssituation schon im Jahre 1934 gebessert, jedoch wurde auch in diesem Jahr trotz eines Gewinnes von etwa 273.000 RM wie auch in den Vorjahren keine Dividende an die Gesellschafter gezahlt und am Schluss des Geschäftsberichts für 1934 festgestellt, dass durch die zum 1. November 1935 erfolgte Kapitalerhöhung für eine weitere günstige Entwicklung „eine ausreichende Basis geschaffen" wurde. Auch der Geschäftsbericht für 1935 stellt eingangs die Kapitalerhöhung auf 12 Mio. RM als „wichtigstes Ereignis des Berichtsjahres" in den Vordergrund. Dies, ein langfristiger hoher Kredit, Erlöse aus Schuldverschreibungen, Reserven und die Liquidierung festgefrorener Mittel der Jahre 1930 bis 1932 habe „die erforderliche Bewegungsfreiheit des Unternehmens sichergestellt".

Zu Recht weist die Bekl. auf die erhebliche Belastung des Grundstücksbestandes hin. Betrachtet man in der Bilanz für das Geschäftsjahr 1934 den Wert des Grundstücksbestandes unter Einbeziehung von unbebauten Grundstücken, Wohngebäuden, noch nicht abgerechneten Neubauten, noch aufzulassenden Erwerbshäusern und den noch nicht abgerechneten Erwerbshäusern einerseits und die hypothekarisch gesicherten Verbindlichkeiten (Hypothekenschulden und hypothekarisch gesicherte Zwischenkredite) andererseits, liegt die Beleihung des Grundvermögens bei 95 %. Eine weitere Belastung war damit ausgeschlossen. Die Folgerung, dass die Kapitalerhöhung 1935 der Ermöglichung einer Zwischenfinanzierung und der Wiederaufnahme der Bautätigkeit diente, wird durch den schon zitierten Geschäftsbericht für das Jahr 1935 bestätigt. Dort wird - wie schon erwähnt - festgestellt, dass es mit Hilfe der Kapitalerhöhung, eines hohen langfristigen Kredits und der Flüssigmachung von „im Zusammenhang mit der Krise der Jahre 1930 bis 1932 festgefrorene(r) Mittel" gelang, die erforderliche „Bewegungsfreiheit des Unternehmens" sicherzustellen. Danach kann schon die Verdoppelung des Grundkapitals nicht aus den ursprünglichen Mitteln des Unternehmens abgeleitet werden. Sie war vielmehr dessen wirtschaftlich schwieriger Lage geschuldet und bildete die Grundlage für den 1935 erhaltenen „hohen Kredit".

Die klägerische Behauptung, die GAGFAH habe ihr Gesellschaftskapital erhöht, um den Status der Gemeinnützigkeit zu erhalten, was dann auch am 12. März 1936 erfolgt sei, trifft zwar zu. Die Gefährdung des Gemeinnützigkeitsstatus beruhte aber - wie in dem schon zitierten Schreiben des Thüringischen Wirtschaftsministeriums vom 30. Januar 1936 ausgeführt - maßgeblich auch auf der desolaten wirtschaftlichen Lage, insbesondere der geringen Eigenkapitalquote des Unternehmens, so dass die Kapitalerhöhung gerade nicht auf einem organischen Wachstum beruhte.

Soweit die Kl. behauptet, für die Anschaffung der streitgegenständlichen Grundstücke und ihre spätere Bebauung seien Mittel aus der Kapitalerhöhung nicht eingesetzt worden, entspricht dies zwar grundsätzlich dem Geschäftsmodell der GAGFAH. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass - wie schon ausgeführt - die Kapitalerhöhung Grundlage für die Erlangung weiterer Kredite, u. a. auch der Hypothekenkredite, war. Damit ist angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten insbesondere 1930 bis 1932 die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG zur Überzeugung der Kammer widerlegt.

Die hiergegen von der Kl. vorgebrachten weiteren Einwendungen geben keinen Anlass, an der dargestellten Würdigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu zweifeln. Dass sich der Heimstättenbau laut Geschäftsbericht für 1934 gut entwickelte und der Kassen- und Guthabenbestand zum 31. Dezember 1934 ca. 1,5 Mio. RM betrug, ist kein geeigneter Beleg. Wie erwähnt war nach Auffassung der Kammer die Kapitalerhöhung 1935 für die Gewährung des „hohen Kredits" erforderlich. Dass das gesamte Betriebskapital zum 31. Dezember 1935 einschließlich des „hohen langfristigen Kredits", der Erlöse von Schuldverschreibungen und von Reserven 20 Mio. RM betrug (Geschäftsbericht 1935), ist ebenfalls unergiebig, und zwar schon deshalb, weil die Höhe des Betriebskapitals zum Jahresende nichts über die Mittelverwendung im laufenden Jahr besagt, aber auch, weil die Höhe von Kredit und Schuldverschreibungen unbekannt ist. Im Übrigen müssen diese Summen im Verhältnis zur Summe des Anlagevermögens (1935 allein an vermietetem Hausbesitz 209 Mio.) einerseits und der Hypotheken andererseits (1935: 214 Mio.) gesehen werden. Der Kassen- und Kontenstand von ca. 8 Mio. RM zum 31. Dezember 1936 ist aus demselben Grund irrelevant. Aus diesem Betrag kann nicht geschlossen werden, die Kapitalerhöhung habe sich noch auf dem Konto befunden und sei demgemäß auch nicht mittelbar für den Erwerb der Grundstücke genutzt worden.

Auch das Zitat aus dem Geschäftsbericht für 1937, wonach die zweite Kapitalerhöhung es der GAGFAH ermöglichen sollte, „neue Mittel im Stockwerkswohnungsbau letztstellig festzulegen", belegt lediglich eine Stärkung der Kapitalbasis für diese Zwecke, nicht aber eine Verwendung der neuen Mittel nur für diese Zwecke. Im Übrigen betrifft es nicht die maßgebliche erste Kapitalerhöhung zum 1. November 1935.

Unerheblich ist auch der Umfang und Ablauf etwaiger Kapitalerhöhungen im Zeitraum vor der Schädigung. Der Vergleich der nachträglich veränderten mit der ursprünglichen Kapitalstruktur bezieht sich auf die Struktur der ursprünglichen Mittel des Unternehmens und damit auf die Struktur des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Schädigung. Wie diese Struktur entstand, ist unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 8 B 20.09 -). Zwar hätten die ursprünglichen Kapitaleigner des Unternehmens selbst ebenfalls das Grund- bzw. Stammkapital erhöhen können, auch dabei würde es sich jedoch nicht um im Zeitpunkt der Entziehung der Beteiligung vorhandene Mittel handeln, sondern um neue Mittel.

Die Verschmelzung der GAGFAH mit ihren Tochtergesellschaften im Jahr 1937 vermag diesen Befund ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Er beruht auf der wirtschaftlich schwierigen Situation der GAGFAH insbesondere in den Jahren 1930 bis 1932. Im Übrigen sind die Beteiligungen an den Tochtergesellschaften im Anlagevermögen der GAGFAH enthalten gewesen, so dass sich der wirtschaftliche Gesamtwert des Konzerns durch die Verschmelzung nicht änderte.

*14 Anmerkung: Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, in welchem Umfang bei der Bruchteilsrestitution - § 3 Abs. 1 Satz 4 und Satz 6 VermG - von nicht mehr zum Unternehmen gehörenden Grundstücken eine Kapitalerhöhung den erforderlichen Erwerb mit Mitteln des Unternehmens ausschließt. Den Zusammenhang zum ursprünglichen Unternehmen hatte der 8. Senat des BVerwG mit Urteil vom 2. April 2008 - 8 C 7.07 -, ZOV 2008, 160 und mit dem die gegen dieses Urteil erhobene Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 16. September 2008 - 8 C 9.08 -, ZOV 2009, 43, für eine Verdreifachung des Grundkapitals als nicht mehr gegeben angesehen. Die Kammer hat nun entschieden, dass die Verdoppelung des Stamm- bzw. Grundkapitals jedenfalls dann eine den Zurechnungszusammenhang ausschließende wesentliche Änderung der Kapitalstruktur darstellt, wenn sie nicht aus der Substanz des Unternehmens erwirtschaftet werden konnte und aufgrund erheblicher Schwierigkeiten des Unternehmens erforderlich war.