Bruchteilsgemeinschaft
BGB §§ 741, 744, 745, 747
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bruchteilsgemeinschaft; Verwaltung bei -; Verwaltung, ordnungsgemäße - bei Bruchteilsgemeinschaft
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Besteht an einer Vielzahl von Grundstücken eine Bruchteilsge meinschaft unter denselben Teil habern und werden diese Grund stücke seit Jahrhunderten ge meinschaftlich als Forst verwaltet, dann ist die Frage der Ordnungs gemäßheit der Verwaltung nicht isoliert für die einzelne Parzelle, sondern auf der Grundlage ihrer Einbindung in die als Forst ver waltete Sachgesamtheit zu beant worten.
b) In einem solchen Fall kann auch der Tausch von Grundstücken (hier: Bauland gegen Auffor stungsflächen) ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, so daß der einzelne Teilhaber dieser Maßnahme zuzustimmen hat.
c) Bildet die Gemeinschaft im We ge ordnungsgemäßer Verwaltung Rückstellungen für zu erwartende Prozeßkosten oder Rücklagen nach dem Forstschädenaus gleichsgesetz, verletzt dies nicht das grundsätzlich gegen seinen Willen nicht entziehbare Recht des Teilhabers auf Auszahlung des durch die Verwaltung erzielten, seinem Anteil entsprechenden Nettoertrages.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien gehören als Miteigen tümer nach Bruchteilen zu den Teilha bern des sog. "Rittergutes B.". Dieses besteht aus einer Vielzahl von Grund stücken, die zusammen eine Fläche von etwa 1.020 ha ausmachen und fast aus schließlich forstwirtschaftlich genutzt werden. Das Rittergut, das früher als "Herrschaft B." bezeichnet worden war, läßt sich bis in die Mitte des 14. Jahrhunderts zurückverfolgen. In späterer Zeit gelangte es in den Besitz der Familie E., welche die Herrschaft in zwei jeweils als einheitliches Ganzes verstandene Teile, das Unterschloß und das Oberschloß, aufteilte und in der er sten Hälfte des 18. Jahrhunderts Anteile an diesen beiden Rittergütern an den Ba ron von P. veräußerte. In der Folgezeit wurden die E.'schen Anteile nach der le bensrechtlichen Erbfolge vererbt, wäh rend für die von P. 'schen Anteile Fidei kommißrecht galt. Am 21. Februar 1969 ließen die damaligen Teilhaber beider Rittergüter - 106 Teilhaber der sog. E.'schen und neun Teilhaber der sog. von P. 'schen Interessenz - einen nota riellen "Auseinandersetzungsvertrag" beurkunden, in dem die im Jahre 1646 begründete Aufteilung der Herrschaft B. in das Oberschloß und das Unterschloß beseitigt und beide unter dem Namen "Rittergut B." miteinander vereinigt wur den. Der Vertrag enthält nicht nur Auflas sungserklärungen, sondern bestimmt ferner u. a., daß die Erwerber in alle Pflichten und Rechte der bisherigen Ge meinschaften eintreten, daß die E.'schen Interessenten zwei Vertreter als Admini stratoren zu wählen haben, durch welche sie bei allen Wahlen und Abstimmungen vertreten werden, während die von P. 'schen Interessenten für ihre Anteile einen gemeinsamen Vertreter wählen. Schließlich ist das Recht, die Aufhebung der ausdrücklich so bezeichneten "Bruchteilsgemeinschaft" zu verlangen, für immer ausgeschlossen worden. Unter den zu dem Rittergut B. gehören den Grundstücken hatten zwei Parzellen die Eigenschaft als Bauland erlangt. Aus ihnen tauschte das durch die inzwischen vier Administratoren vertretene "Rittergut B. " Teilflächen von insgesamt 1.968 m2 gegen mehrere Grundstücke mit einer Gesamtfläche von rund 16.315 m2, die forstwirtschaftlich genutzt werden kön nen. Während die Kl. dem Tauschvertrag zu gestimmt haben, weigern sich die zu sammen i. H. v. rund 6 % beteiligten be klagten Eheleute, den Vertrag zu ge nehmigen. Sie sind ferner der Auffas sung, daß das Rittergut - es werden jährlich Bilanzen erstellt, in denen der Grund und Boden mit rund 22 Mio. DM angesetzt und Umsatzerlöse von mehr als 1 Mio. DM ausgewiesen sind - Rücklagen unter Verstoß gegen zwin gende Bestimmungen des Gemein schaftsrechts gebildet habe. Den ent sprechend ihrer Beteiligung mit 9.046,98 DM bzw. 146,00 DM bezif ferten Anspruch auf Auszahlung dieser Rücklagenbeträge verfolgen die Bekl. im Wege des Haupt- und Hilfsantrages mit ihrer Widerklage.
Vor dem Landgericht und dem Oberlan desgericht sind die Bekl. in vollem Um fang unterlegen. Mit der - zugelassenen - Revision erstreben sie weiterhin, daß die Klage abgewiesen und ihrer Widerklage entsprochen wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist nicht begründet. Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht das Zustim mungsbegehren der Kl. für gerechtfer tigt, den mit der Widerklage verfolgten Auszahlungsanspruch jedoch für unbe gründet erachtet.
I. Die Bekl. sind verpflichtet, die gefor derten Genehmigungserklärungen zu dem Grundstückstauschvertrag mit der Gemeinde B. abzugeben. Es entspricht, wie das Landgericht und das Oberlan desgericht näher ausgeführt haben, ord nungsgemäßer Verwaltung des Ritter gutes B., daß die isoliert nicht nutzbaren Baulandflächen gegen wertgleiche, zur Aufforstung geeignete Grundstücksflä chen eingetauscht werden. Damit wird die seit Jahrhunderten bestehende forstliche Nutzung der zu dem Rittergut B. gehörenden Flächen fortgeführt und verstetigt; es kann zugleich die Wirt schaftsstruktur des Forstbetriebes ver bessert werden, weil die vorhandenen und zur sachgerechten Bewirtschaftung der Wälder erforderlichen sachlichen und personellen Ressourcen zweckmäßiger und ökonomisch sinnvoller eingesetzt werden können. (...)
1. Der von den Administratoren mit der Gemeinde B. geschlossene Tauschver trag überschreitet die Wesentlichkeits grenze des § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. a) Indem die Bekl. ausschließlich darauf abstellen, daß nach dem sachenrechtli chen Spezialitätsgrundsatz eine Mitei gentümergemeinschaft nach Bruchteilen allein an den einzelnen unter der Be zeichnung "Rittergut B." zusammenge faßten Liegenschaften bestehe und deswegen im Wege der von ihnen gefor derten "strengen Anwendung des Ge meinschaftsrechts" nur auf diese einzel ne Bruchteilsgemeinschaft geblickt wer den dürfe (vgl. in diesem Sinn allgemein schon Saenger, Gemeinschaft und Rechtsteilung, 1913, S. 8; Fabricius, Relativität und Rechtsfähigkeit, 1963, S. 143-145; Schulze-Osterloh, Das Prinzip der gesamthänderischen Bin dung, 1972, S. 207 ff., 217 ff.), sind sie einer vordergründigen, nur auf das Be griffliche beschränkten Sichtweise ver haftet, die unzutreffend außer acht läßt, daß jedes einzelne der rund 200 Grundstücke Teil einer von densel ben Teilhabern gehaltenen und nach ei nem einheitlichen Plan verwalteten Sachgesamtheit ist. Dies führt dazu, daß die Frage, welche Verwaltung ordnungs gemäß im Sinne des § 745 Abs. 1 BGB ist, nicht isoliert für die einzelne Parzelle - etwa, ob sie als Aufforstungsfläche, Holzlagerplatz oder Forstweg benutzt wird -, sondern nur auf der Grundlage der Einbindung derselben in die das Rit tergut als Ganzes betreffende Verwal tung beantwortet werden kann. Ebenso läßt sich nur auf dieser Grundlage be stimmen, ob eine wesentliche Verände rung des Gegenstandes im Sinne von § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB vorliegt. b) Das bedeutet indessen nicht, wie das Berufungsgericht - von der Revision be kämpft - angenommen hat, daß die an den einzelnen Grundstücken bestehen den Bruchteilsgemeinschaften von einer schuldrechtlichen, den §§ 741 ff. BGB unterstehenden Verwaltungsgemein schaft überwölbt sind. Vielmehr besteht, jedenfalls wenn - wie hier mit dem "Auseinandersetzungsvertrag" vom 21. Februar 1969 - die gemeinsamen Berechtigungen der Teilhaber denselben Entstehungsgrund haben, eine einheitli che Gemeinschaft, aus der sich die ein zelnen Teilhaberrechte wie z. B. die Mit verwaltung oder die Fruchtziehung erge ben (vgl. z. B. Staudinger/Langbein, 13. Aufl., 1996, § 741 Rdnr. 157 ff.; MünchKomm./K.Schmidt, 3. Aufl., § 741 Rdnr. 32; Erman/Aderhold, 9. Aufl., § 741 Rdnr. 3). Daß die damaligen Teilha ber im Jahr 1969 dies - in der Tradition der seit mehr als 600 Jahren bestehen den Gemeinschaft verständlich - ebenso beurteilt haben und vor allem die ge meinschaftliche Verwaltung nicht, wie dies grundsätzlich möglich gewesen wä re (vgl. grundlegend Flume, Die Perso nengesellschaft, 1977, § 8 S. 110 ff.; ferner Wiedemann, Gesellschaftsrecht, 1980, § 1 I 2 S. 14 f.; MünchKomm. z. BGB/Ulmer a. a. O. Vor § 705 Rdnr. 10, 100 ff.; MünchKomm. z. BGB/K.Schmidt a. a. O. § 741 Rdnr. 4 f.), gesellschaftsrechtlichen Regeln haben unterwerfen wollen, zeigt sich auch daran, daß in dem notariellen Auseinandersetzungsvertrag das wieder vereinigte Rittergut B. als "die Bruch teilsgemeinschaft" bezeichnet worden ist. Soweit es der ordnungsgemäßen Verwaltung dieser Gemeinschaft ent spricht und eine wesentliche Verände rung ihres Gegenstandes damit nicht verbunden ist, kann ein Teilhaber ver pflichtet sein, an der aus sachenrechtli chen Gründen nach § 747 Satz 2 BGB erforderlichen gemeinschaftlichen Ver fügung über den einzelnen Gegenstand mitzuwirken (vgl. schon RG DR 1944, 572;
ungsgemäßen Verwaltung dieser Gemeinschaft ent spricht und eine wesentliche Verände rung ihres Gegenstandes damit nicht verbunden ist, kann ein Teilhaber ver pflichtet sein, an der aus sachenrechtli chen Gründen nach § 747 Satz 2 BGB erforderlichen gemeinschaftlichen Ver fügung über den einzelnen Gegenstand mitzuwirken (vgl. schon RG DR 1944, 572; Staudinger/Langbein a. a. O. § 745 Rdnr. 44).
c) Daß der Miteigentümer eines Grund stücks u. U. auch Verfügungen über den gemeinschaftlichen Gegenstand zuzu stimmen hat, hat der Senat bisher z. B. für die Umwidmung eines Privatweges in einen öffentlichen Weg (BGHZ 101, 24 ff.) und für die Übernahme einer öffentli chen Baulast an einem Wegegrundstück (BGH, Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 107/90, LM Nr. 7 zu § 743 BGB) ausgesprochen. Ferner haben der Senat (BGHZ 25, 311 ff.) und der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 3. Juni 1964 - V ZR 46/62, WM 1964, 913, 915) entschieden, daß ein Teilhaber einer Grundstücksgemein schaft an dem dinglichen Vollzug eines Veräußerungsvertrages mitzuwirken hat, der auf der Grundlage eines förmlich und sachlich ordnungsgemäßen Mehrheits beschlusses zustande gekommen ist. Auf das Vorhandensein eines derartigen Mehrheitsbeschlusses kommt es indes sen nicht entscheidend an, vielmehr kann sich auch bei einer in einer Grund stücksveräußerung bestehenden Verfü gung über den gemeinschaftlichen Ge genstand die Zustimmungspflicht - nicht anders als bei einer Grundstücksbela stung - aus einer dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen ent sprechenden Verwaltung (§ 745 Abs. 2 BGB) ergeben. Denn auch bei Fehlen ei ner derartigen Mehrheitsklausel, wie sie in § 745 Abs. 1 BGB vorausgesetzt wird, kann es ordnungsgemäßer Ver waltung entsprechen, daß die Gemein schaft entsprechend handelt. Geht es etwa darum, Mittel zur Bestreitung der durch die Verwaltung entstandenen Ver bindlichkeiten zu beschaffen, kann nicht nur die Belastung des gemeinschaftli chen Eigentums zum Zwecke der Kredit beschaffung, sondern z. B. auch die Ver äußerung von Teilflächen des im Bruch teilseigentum stehenden Grundstücks ein Akt ordnungsgemäßer Verwaltung sein, dem sich kein Teilhaber widerset zen darf. Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden Fall, in welchem persone nidentischen Teilhabern eine Sachge samtheit gehört, hinsichtlich der einzel nen Gegenstände dieser der gemein schaftlichen Verwaltung unterstehenden Sachgesamtheit. Gegenüber einer der artigen zur Erzielung von liquiden Mitteln für die Verwaltung vorgenommenen Ver äußerung überschreitet der Grundstück stausch, zu dem die Zustimmung der Bekl. erstrebt wird, die Grenzen des § 745 Abs. 3 BGB um so weniger, weil die der Verbesserung der ordnungsgemä ßen Verwaltung des Rittergutes B. die nende Maßnahme nach dem Speziali tätsgrundsatz zur Entstehung neuer Bruchteilsgemeinschaften an den ein getauschten Parzellen führt.
2. Die danach erforderlichen Vorausset zungen für eine Pflicht der Bekl., dem Grundstückstauschvertrag gemäß § 747 Satz 2 BGB zuzustimmen, sind erfüllt. a) Daß der Tausch eine Maßnahme ord nungsgemäßer Verwaltung des Ritter gutes darstellt, haben Landgericht und Oberlandesgericht - wie bereits ausge führt - zutreffend festgestellt. (...)
b) Mit Recht haben Landgericht und Oberlandesgericht angenommen, daß der dem Grundstückstauschvertrag zu grunde liegende Mehrheitsbeschluß for mell wirksam zustande gekommen ist; die Bekl. wären im übrigen gemäß § 745 Abs. 2 BGB auch dann zur Zustimmung verpflichtet, wenn es - wie sie meinen - an einem wirksamen Beschluß der Mehrheit fehlen würde.
Wie dem "Auseinandersetzungsvertrag" und den dort in Bezug genommenen ge meinschaftsinternen Regeln, vor allem den sog. "Richtlinien für die Verwaltung der Herrschaft B." vom 9. Februar 1962 zu entnehmen ist, werden die Verwal tungsangelegenheiten des Rittergutes B. seit jeher aufgrund Mehrheitsbeschlus ses geregelt. Dabei werden die einzelnen Teilhaber, die in der E.'schen und in der von P.'schen Interessenz zusammen gefaßt sind, durch die von den beiden Gruppen gewählten Administratoren vertreten, welche dabei in Vollmacht der sie entsendenden Angehörigen der je weiligen Interessenz handeln. Da dem nach Beschlüsse für die Gemeinschaft von den Administratoren gefällt werden, gehen die Bekl. fehl, wenn sie es für alle Verwaltungsangelegenheiten für gebo ten halten, daß eine Versammlung der Teilhaber einberufen wird, die über den jeweiligen Beschlußgegenstand zu be finden hat. Im Gegenteil hat gerade die seit jeher bestehende "Administratorenverfassung" zum Ziel, dieses umständliche und bei der großen Zahl der Teilhaber in der Praxis schwer lich durchführbare Verfahren zu vermei den und vor allem sicherzustellen, daß innerhalb der jeweiligen Interessenzen, die laufend über das Geschehen in der Gemeinschaft von den Administratoren unterrichtet werden, die notwendige Wil lensbildung über das weitere Vorgehen stattfindet und die Administratoren dem entsprechend auf der Grundlage der ih nen von den einzelnen Teilhabern erteil ten Vollmachten die Geschicke der Ge meinschaft gemeinsam lenken können. Auch innerhalb der von P.'schen Interes senz, der die Bekl. angehören, ist ent sprechend verfahren worden, so daß die Bekl. schon vor Abschluß des notariellen Tauschvertrages Kenntnis von dem be absichtigten Vorhaben erlangen konnten. (...)
II. Die Widerklage ist nicht begründet. Die aufgrund mehrheitlicher Entschei dung vorgenommene Rückstellung für Prozeßkosten und die Bildung einer Rücklage nach dem Forstschädenaus gleichsgesetz entsprechen ordnungs gemäßer Verwaltung und verletzen nicht das nach § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB ge gen den Willen der Bekl. unentziehbare Recht auf Auszahlung des durch die Verwaltung erzielten, ihrem Anteil ent sprechenden Nettoertrages (vgl. BGHZ 40, 326, 329 f.; Staudinger/Langbein a. a. O. § 743 Rdnr. 14; MünchKomm. z. BGB/K.Schmidt a. a. O. § 743 Rdnr. 7).
Die Bekl. setzen sich mit ihrer Ansicht, die Mehrheit dürfe nicht ihr wirtschaftlich sinnvoll erscheinende Rücklagen anset zen und so den zur Verteilung anstehen den Nettoerlös vermindern, darüber hin weg, daß die nach den genannten "Richtlinien" für die Ermittlung des Jahre sergebnisses und für die sich daraus er gebende Erlösverteilung zuständigen Administratoren nicht nach Gutdünken handeln können, sondern hierbei gesetz liche Vorschriften (u. a. wegen § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 EStG über § 141 AO auch §§ 247, 249 HGB) zu beachten haben. Weder die Rückstellung für die zu er wartenden Prozeßkosten, noch die - im übrigen seit Jahren beanstandungsfrei vorgenommene - Bildung einer Rückla ge nach dem Forstschädenausgleichs gesetz (vgl. dazu L. Schmidt/Seeger, EStG, 15. Aufl., § 13 Rdnr. 100 ff.), durch die der Ertrag aus Forstwirtschaft verstetigt und "Kalamitäten" vorgebeugt werden soll und die obendrein eine steu erliche Besserstellung der Teilhaber des Rittergutes zur Folge hat, widersprechen ordnungsgemäßer Verwaltung. Das gilt vor allem unter dem Gesichtspunkt, daß eine Vollausschüttung der jeweiligen Jahresüberschüsse in einem Folgejahr dazu führen kann, daß die laufenden Ko sten der Verwaltung des Rittergutes nicht erwirtschaftet werden und die einzelnen Teilhaber nach § 748 BGB zur Lasten tragung herangezogen werden müssen. Soweit sie nicht imstande sind, den ihrem Anteil entsprechenden Betrag zu leisten, könnte dies die Notwendigkeit nach sich ziehen, der Gemeinschaft gehörende Gegenstände zu veräußern. § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB ist hierdurch nicht verletzt. Mit Recht wird im Schrift tum (vgl. MünchKomm. z. BGB/K.Schmidt a. a. O. § 743 Rdnr. 7; Staudinger/Langbein a. a. O. § 743 Rdnr. 15) die Auffassung vertreten, daß zur Vermeidung von Streitigkeiten um die Zahlung von Vorschüssen durch die ein zelnen Teilhaber oder zur Bestreitung von Notmaßnahmen i. S. v. § 744 Abs. 2 BGB Beträge zurückgehalten werden dürfen. Dabei ist den Besonderheiten der jeweiligen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; je größer deswegen die mit der Verwaltung der Gemeinschaft verbunde nen finanziellen Risiken bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres sind, um so eher haben die Teilhaber zur Ver meidung fruchtloser Hin- und Herzahlun gen die Bildung einer derartigen Reserve hinzunehmen. Das gilt nicht nur für die voraussichtlichen Kosten der Führung von Rechtsstreitigkeiten. Auch die Re gelungen des Forstschädenausgleichs gesetzes haben dasselbe Ziel und ent halten deswegen in typisierender Form die gesetzliche Entscheidung, daß die nach ihm gebildeten, befristeten und mit Steuervorteilen verbundenen Rücklagen den zur Verteilung stehenden Nettoerlös mindern. Die von den Bekl. angeführten älteren Judikate (RG, JW 27, 1854 und RG, JW 31, 2722) betreffen andere Sachver haltsgestaltungen und sind nicht verall gemeinerungsfähig: In dem letzten Fall ging es nicht um die Tragung der laufen den Lasten einer Hypothek aus den Ein nahmen des der Gemeinschaft gehören den Hauses, sondern um die Bildung ei ner Rücklage zur Ablösung des dingli chen Rechts selbst. Dagegen war in dem ersten Fall kennzeichnend, daß ohne Zustimmung des betroffenen Miteigen tümers eine Instandhaltungsrücklage angesammelt worden war und nach durchgeführter Teilungsversteigerung der erstehende andere Miteigentümer diese von der Gemeinschaft bisher nicht zweckentsprechend verwandten, son dern thesaurierten Mittel für sich behal ten wollte. Demgegenüber führt die Rücklage nach dem Forstschädenaus
des betroffenen Miteigen tümers eine Instandhaltungsrücklage angesammelt worden war und nach durchgeführter Teilungsversteigerung der erstehende andere Miteigentümer diese von der Gemeinschaft bisher nicht zweckentsprechend verwandten, son dern thesaurierten Mittel für sich behal ten wollte. Demgegenüber führt die Rücklage nach dem Forstschädenaus gleichsgesetz nicht zu einer dauerhaften Vorenthaltung von Teilen des Erlöses, sondern lediglich zu einer auf drei Jahre befristeten und dann aufzulösenden Rücklage.
(...)