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Bruchteilseigentum

VG BerlinVG 29 A 312.9930.11.2000ZOV 2001, 141

GVO § 1 Abs. 2 Satz 2, VermG § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 7

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bruchteilseigentum; Bruchteilsrestitution; Bergmannssiedlung; Globalanmeldung; Quorum

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Antrag auf Einräumung von Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG wird nicht bereits dadurch offensichtlich unbegründet, daß der Verfügungsberechtigte beantragt, ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 7 VermG die Abfindung mit dem anteiligen Verkehrswert zu gestatten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen zehn von der Bekl. auf Antrag der Beigeladenen zu 1. erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigungen, zum Teil für die beabsichtigte Veräußerung von Grundbesitz, zum Teil für mit den Beigeladenen zu 2.-8. bereits abgeschlossene Kaufverträge.

Sämtliche Grundstücke wurden bis 1934 durch die Ostelbische Treuhandgesellschaft für Bergmannssiedlungen GmbH (OTG) verwaltet, deren Stammkapital je zur Hälfte durch Gewerkschafts- und Arbeitgeberorganisationen gehalten wurde. Die damalige Eigentumslage ist unklar. Mit dem Zweiten Gesetz über Bergmannssiedlungen vom 2. Mai 1934 wurde das Bergmannssiedlungsvermögen zu Eigentum des Reiches erklärt.

Nach 1990 meldeten der DGB, die IGBE und die Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft der IGBE mbH (VTG) sowie der Deutsche Braunkohlen-lndustrie Verein e. V. (DEBRIV) in Geschäftsführung ohne Auftrag für den Wirtschaftsverband Kohle e. V. vermögensrechtliche Ansprüche auf die Vermögenswerte der OTG an. In der am 27. Dezember 1992 beim Bundesministerium der Justiz eingegangenen Anmeldung des DGB heißt es unter Hinweis auf die Anerkennung als Rechtsnachfolgerin des ADGB "und der übrigen von den Zwangsmaßnahmen der Nationalsozialisten betroffenen gewerkschaftlichen Vereinigungen" in der Rückerstattungsrechtsprechung, die Anerkennung habe sich insbesondere auch auf die den vorstehend erwähnten Organisationen entzogenen Vermögensverwaltungsgesellschaften und wirtschaftlichen Unternehmen bezogen. Der DGB trat seine Ansprüche an die Kl. ab. Die VTG erklärte am 19. März 1998 namens der OTG die Zustimmung zur Veräußerung unter Angabe der Flurstücksbezeichnungen, u. A. der von den oben genannten Genehmigungen erfaßten Grundstücke, woraufhin die Bekl. zwischen dem 19. November 1998 und dem 14. April 1999 die streitgegenständlichen Genehmigungen gestützt auf § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GVO erteilte. Die Kl. hatte mit Schreiben vom 4. November 1998 ihre Globalanmeldung gegenüber dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg (LAROV) auf die Grundstücke konkretisiert, die zwischen 1933 und 1945 im Eigentum der OTG standen. Mit Schreiben vom 21. Mai 1999 legte die Kl. Widerspruch gegen die ihr nicht zugestellten Grundstücksverkehrsgenehmigungen ein und berief sich darauf, daß die früher der OTG gehörenden Grundstücke beim LAROV auf Grund anderer Anmeldungen bereits den Anforderungen des § 11 Abs. 1 GVO entsprechend bekannt gewesen seien.

Die Beigeladene zu 1. beantragte am 28. Juli 1999 beim LAROV, etwaige Ansprüche der Kl. auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Dieses teilte mit Schreiben vom 14. September 1999 mit, daß vor einer Entscheidung über diesen Antrag zunächst eine Prüfung der Berechtigung erfolgen müsse.

Am 17. November 1999 wies die Bekl. mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden die Widersprüche zurück.

Mit der gegen diese Bescheide gerichteten Klage trägt die Kl. vor, es liege sowohl eine verfolgungsbedingte Schädigung als auch eine Funktionsnachfolge vor. Der somit bestehende Anspruch auf Singularrestitution habe sich auch nicht in einen Geldzahlungsanspruch verwandelt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die rechtzeitige Anfechtungsklage ist auch im übrigen zulässig. Insbesondere kann der Kl. nicht entgegengehalten werden, es liege keine wirksame Anmeldung nach § 30 Abs. 1 VermG vor. Die Globalanmeldung des DGB ist als wirksame, konkretisierungsfähige Anmeldung anzusehen, da die Bezugnahme auf Vermögensverwaltungsgesellschaften der Gewerkschaften einen hinreichenden Anknüpfungspunkt zur Konkretisierung (vgl. § 31 Abs. 1 b VermG) der beanspruchten einzelnen Vermögenswerte nach Ablauf der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 VermG bietet (vgl. zu Art. 52 REAO - der höhere Anforderungen an die Konkretisierung stellte - ORG Berlin vom 22. Januar 1959, RzW 1959, 213). Sie war auch an die zuständige Stelle gerichtet (§ 2 Abs. 2 Satz 3, 4 AnmVO).

Die Anfechtungsklage ist auch begründet, weil die angefochtenen Genehmigungsbescheide rechtswidrig sind und die Kl. in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

§ 11 Abs. 1 GVO steht der Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigungen nicht entgegen. Zwar ist nicht erwiesen, daß die Kl. bereits mit ihrem Schreiben an das LAROV vom 4. November 1998, also vor Erlaß der Ausgangsbescheide, selbst eine Konkretisierung entsprechend § 28 GBO vorgenommen hätte. Da aber ausweislich der Zustimmungsvereinbarung der VTG mit der Beigeladenen zu 1. die Vermögenswerte mit Straße, Hausnummer und Katasterbezeichnung bekannt waren, waren durch die Konkretisierung der Anmeldung des DGB auf die Vermögenswerte der OTG Angaben vorhanden, die die Ermittlung der Grundstücke ohne weitere Mitwirkung des Anmelders ermöglichten.

Die Bekl. hat die Bescheide zu Unrecht auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO erteilt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO kann die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG (Restitutionsantrag) offensichtlich unbegründet erscheint. Offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Restitutionsantrag nur dann, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 9. und 16. Juni 1994, ZOV 1994, 327, und VIZ 1994, 610, jeweils m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Kl. kann, wie sie selbst nicht in Zweifel zieht, nicht Unternehmensrestitution verlangen, sondern nur Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG geltend machen, da das Quorum des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG schon mangels wirksamer Anmeldung von Funktionsnachfolgern der Arbeitgeberseite nicht erreicht ist. Näherer Ausführungen zu Schädigungstatbestand und Funktionsnachfolge bedarf es nicht; es wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden verwiesen. Diese Ausführungen, denen die Kl. substantiiert entgegengetreten ist, mögen zutreffen, offensichtlich ist dies zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht.

Dies könnte allenfalls hinsichtlich der unter 2.3 der Bescheide aufgeworfenen Frage der Rechtswirkungen des Antrages der Beigeladenen zu 1. nach § 3 Abs. 1 Satz 7 VermG der Fall sein.

Die Kammer hat bereits mehrfach entschieden, daß § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO auch dann Anwendung findet, wenn die Rückübertragung des fraglichen Vermögensgegenstandes offensichtlich an einem Ausschlußtatbestand der §§ 4, 5 VermG scheitert. Denn ratio des Genehmigungsverfahrens nach der Grundstücksverkehrsordnung ist die quasi dingliche Sicherung des schuldrechtlichen Verfügungsverbotes (§ 3 Abs. 3 VermG) über anmeldebelastetes Grundvermögen, um den Anspruch des Anmelders auf Naturalrestitution durch die Verhinderung von Grundstücksveräußerungen wirksam zu schützen (Urteile der Kammer vom 29. Januar 1998 - VG 29 A 540.97 - und vom 9. März 2000 - VG 29 A 638.97 -, letzteres bestätigt durch Beschluß des OVG Berlin vom 21. Juni 2000 - 8 N 19.00). Entsprechendes könnte gelten, wenn bereits die Erklärung des Verfügungsberechtigten, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 7 VermG vorgehen zu wollen, den Anspruch auf Naturalrestitution beseitigt.

Für diese Auffassung spricht zunächst der Vortrag der Bekl., daß der Antrag des Verfügungsberechtigten eine Zwangsläufigkeit besitzt, gegen die weder Anmelder, Berechtigter noch Vermögensamt eine Handhabe besitzen (wie auch Redeker/Hirtschulz/Tank [in: Fieberg/Reichenbach, VermG § 3 Rdnr. 122 c] annehmen). Allerdings ist danach dem Antrag des Verfügungsberechtigten durch Bescheid zu entsprechen und in diesem Bescheid die Höhe des anteiligen Verkehrswertes festzusetzen. Jedoch scheinen diese Ausführungen auf den Fall des Antrages nach Erlaß des Rückübertragungsbescheides zugeschnitten zu sein (a. a. O. Rdnr. 122 b), wenn es sich tatsächlich anbietet, alle Regelungen in einem Bescheid zu vereinigen. Über die Frage, ob der Antrag nach § 3 Abs. 1 Satz 7 VermG seine die Bruchteilsrestitution ausschließende Wirkung erst mit positiver Bescheidung entfaltet, ist damit noch nichts gesagt. Wenn aber bereits mit der Antragstellung nach § 3 Abs. 1 Satz 7 VermG unabwendbar feststeht, daß eine Bruchteilsrestitution ausscheidet, ist auch der einzige Schutzzweck der Grundstücksverkehrsordnung, den Naturalrestitutionsanspruch vorläufig zu sichern (BVerwG, Beschluß vom 29. Oktober 1997, = ZOV 1998, 67), entfallen, und der Beschleunigungszweck des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO könnte zum Tragen kommen.

So plausibel die Rechtsauffassung der Bekl. auch erscheinen mag, es begegnen ihr doch Zweifel, die dazu führen, daß die Kammer sie nicht als offensichtlich einzig richtig und damit den Naturalrestitutionsanspruch der Kl. als offensichtlich unbegründet anzusehen vermag. Nach der von der Kammer zur Definition zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Asylrecht liegt eine offensichtliche Unbegründetheit eines Anspruches nur dann vor, wenn sich nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Ablehnung geradezu aufdrängt (BVerfGE 65, 76 [96 f.]). Bei Rechtsfragen setzt dies regelmäßig eine höchstrichterliche Klärung oder gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung voraus. Von einer derart gefestigten Auffassung kann bei der vorliegenden Rechtsfrage, die sich hier, soweit ersichtlich, zum ersten Mal stellt, keine Rede sein. Insbesondere ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Dezember 1999 (VIZ 2000, 345) nichts für die Position der Bekl. zu entnehmen. Auch ist die Auffassung der Bekl. nicht so eindeutig und zwingend aus dem Gesetz zu entnehmen, daß jedem Zweifel dagegen Schweigen geboten wäre. Zwar ist der Schutzzweck der Grundstücksverkehrsordnung geklärt (BVerwG, Beschluß vom 29. Oktober 1997, a. a. O.), doch ist nicht gegen jeden Zweifel eindeutig feststellbar, daß die von der Bekl. vertretene Auffassung von der Rechtswirkung eines Antrages nach § 3 Abs. 1 Satz 7 VermG vom Willen des Gesetzgebers gedeckt wäre. Dabei ist es zunächst unerheblich, daß der Gesetzgeber ausweislich der Materialien (BT Drucks. 13/7275 S. 45) - wie auch der Geschäftsführer der Kl. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - die Frage der Verkehrsfähigkeit eines Grundstückes vor Abschluß des Restituionsverfahrens offenbar nicht im Blick hatte. Es gibt aber gewichtige Gründe anzunehmen, daß die von der Bekl. angenommene Konsequenz der Regelung, hätte der Gesetzgeber sie erkannt, nicht seinem Willen entsprochen hätte, denn es erscheint zweifelhaft, ob er die den NS Geschädigten durch § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gerade eingeräumte besondere Vergünstigung im Gegenzug durch Schutzlosstellen wieder hätte entwerten wollen. Genau das wäre aber die Folge, erlaubte man die vorzeitige Veräußerung und damit für den (möglichen) Berechtigten den endgültigen Verlust des Grundstücks und ersetzte ihn durch einen zukünftigen Geldzahlungsanspruch, dessen Fälligkeit von der Bestandskraft der Entscheidung im Restitutionsverfahren abhängt. Da diese Bestandskraft unabsehbar sein und möglicherweise noch Jahre auf sich warten lassen kann, ist der Berechtigte dem Risiko des Vermögensverfalls des Verfügungsberechtigten und damit der Uneinbringlichkeit seines Anspruches schutzlos ausgeliefert. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Kl. im vorliegenden Verfahren einem Verfügungsberechtigten gegenübersteht, dessen Vermögensverfall nicht zu erwarten ist, da die Auslegung eines Gesetzes nicht vom Einzelfall abhängen kann. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, daß NS Geschädigte und deren Nachfolger, etwa die Conference on Jewish Material Claims against Germany, vielfach natürlichen Personen als Verfügungsberechtigten gegenüberstehen, die eine vergleichbare Bonität nicht aufzuweisen haben. Auch greift das Argument der Bekl. nicht, der Gesetzgeber habe an anderer Stelle den Vermögenswert ohne Sicherungsmöglichkeit der Entwertung durch den Verfügungsberechtigten ausgesetzt, da insbesondere Verstöße gegen die

ielfach natürlichen Personen als Verfügungsberechtigten gegenüberstehen, die eine vergleichbare Bonität nicht aufzuweisen haben. Auch greift das Argument der Bekl. nicht, der Gesetzgeber habe an anderer Stelle den Vermögenswert ohne Sicherungsmöglichkeit der Entwertung durch den Verfügungsberechtigten ausgesetzt, da insbesondere Verstöße gegen die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG rechtswidrige Handlungen darstellen, gegen die eine Sicherung naturgemäß schwierig ist. Bei vom Gesetzgeber gewollten, erlaubten Fällen der unwiederbringlichen Weggabe des Vermögenswertes hat er hingegen etwa in § 8 Abs. 1 lit. d) InVorG eine Sicherheitsleistung zwingend vorgeschrieben oder es in die Verantwortung des Anmelders gestellt, seine Zustimmung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GVO von einer Sicherheit abhängig zu machen.