Brennstoffeinkauf
HeizkostenVO, § 20 AMVOB, § 22 NMV
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Brennstoffeinkauf; Heizmaterialeinkauf; Vorratshaltung; Heizkostenvorschüsse; Wirtschaftlichkeit; Heizungsvorsorge
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zu Beginn der Heizperiode auf eigene Kosten Heizmaterial zum günstigsten Preis und in großen Mengen einzukaufen.
Seine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Heizungsvorsorge ist vielmehr durch die eingezahlten Vorschüsse begrenzt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages verpflichtet, die Heizkosten für die Abrechnungsperioden 1979/80, 1980/81 und 1981/82 nachzuzahlen. Von der restlichen Forderung hat das AG einen Teilbetrag abgewiesen, weil sich die Kl. diejenigen Mehrkosten, welche durch das am 4. September 1979 erfolgte Abpumpen von 15.619 l Öl verursacht worden seien, anrechnen lassen müssen. Ein weiterer Abzug zu Gunsten der Bekl. ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt, so daß die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Verurteilung der Bekl. Bestand hat. Der Vermieter ist zwar verpflichtet, das Öl nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten einzukaufen. Andererseits hat der Mieter jedoch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß der Vermieter frühzeitig zu Beginn der Heizperiode billigst und in großen Mengen Heizmaterial einkauft (Landgericht Berlin, Urteil vom 28. Juni 1983 GE 1984, 83). Die Verpflichtung des Vermieters, im Interesse der Mieter wirtschaftlich einzukaufen, besteht nur insoweit, als die von den Mietern eingezahlten Vorschüsse die einzukaufende Ölmenge decken. Dagegen ist der Vermieter nicht verpflichtet, aus eigener Tasche vorzuschießen; sofern er eingekauftes Öl aus eigenen Mitteln verauslagt hat, ist er nicht gehindert, dieses wieder abzupumpen. Da die Bekl. nicht dargelegt haben, daß den Kl. zu Beginn der Heizperiode 1978/79 aus den Vorschußzahlungen der Mieter ein höherer Geldbetrag zur Verfügung stand, ist von den von sämtlichen Mietern in der Heizperiode 1978/79 gezahlten Vorschüssen auszugehen. Diese Vorschußzahlungen beliefen sich nach der berichtigten Heizkostenabrechnung von 1978/79 der Hausverwaltung vom 26. Februar 1980 auf insgesamt 7.320,- DM. Hiervon konnte nach dem in dieser Abrechnung genannten Einkaufspreis von 0,292 DM pro Liter lediglich 25.068,49 l eingekauft werden. Der Verbrauch in der Heizperiode 1978/79 belief sich auf 17.804 l, so daß noch 7.264,49 l verblieben. Allein diese Menge hätte von der Verwaltung nicht abgepumpt werden dürfen, da sie aus Vorschußleistungen der Mieter finanziert war. Daraus ergibt sich für die Abrechnung 1979/80 folgende Korrektur: (wird ausgeführt).