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Brennstoffeinkauf

LG Berlin64 S 374/8412.02.1985GE 1985, 483

§ 20 AMVOB, § 22 NMV

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Brennstoffeinkauf; Heizmaterialeinkauf; Vorratshaltung; Heizkostenvorschüsse; Wirtschaftlichkeit; Heizungsvorsorge

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zu Beginn der Heizperiode auf eigene Kosten Heizmaterial zum günstigsten Preis und in großen Mengen einzukaufen.

Seine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Heizungsvorsorge ist vielmehr durch die eingezahlten Vorschüsse begrenzt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. sind aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages verpflichtet, die Heizkosten für die Abrechnungsperioden 1979/80 und 1981/82 nachzuzahlen. Von der restlichen Forderung hat das AG einen Teilbetrag abgewiesen, weil sich die Kl. diejenigen Mehrkosten, welche durch das am 4. September 1979 erfolgte Abpumpen von 15.619 l Öl verursacht worden seien, anrechnen lassen müssen. Ein weiterer Abzug zu Gunsten der Bekl. ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt, so daß die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Verurteilung der Bekl. Bestand hat. Der Vermieter ist zwar verpflichtet, das Öl nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten einzukaufen. Andererseits hat der Mieter jedoch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß der Vermieter frühzeitig zu Beginn der Heizperiode billigst und in großen Mengen Heizmaterial einkauft (Landgericht Berlin, Urteil vom 28. Juni 1983 GE 1984, 83). Die Verpflichtung des Vermieters, im Interesse der Mieter wirtschaftlich einzukaufen, besteht nur insoweit, als die von den Mietern eingezahlten Vorschüsse die einzukaufende Ölmenge decken. Dagegen ist der Vermieter nicht verpflichtet, aus eigener Tasche vorzuschießen; sofern er eingekauftes Öl aus eigenen Mitteln verauslagt hat, ist er nicht gehindert, dieses wieder abzupumpen.