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Breite Gehwegüberfahrt zulässig

VG Potsdam10 K 891/0226.04.2007unveröffentlicht

BbgStrG § 8

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Breite Gehwegüberfahrt zulässig; Gemeindebeschluß über Gehwegsbreite

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Städtebauliche und baugestalterische Belange können nur dann zur Begründung behördlicher Entscheidungen im Bereich des Straßenrechts herangezogen werden, wenn sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Einen Beschluß der Gemeindevertretung, der pauschal die breite von Gehwegüberfahrten festlegt, reicht nicht aus.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Am 19. März 1998 faßte die Gemeindevertretung der Gemeinde Kleinmachnow einen Beschluß über die "Befestigung öffentlicher Flächen im Gemeindegebiet", worin es u.a. heißt:

"1. Normale Gehwegüberfahrt in Betonsteinpflaster, Breite 3,00 m (Anlage 1).

2. Doppelte Gehwegüberfahrt in Betonsteinpflaster, Breite 4,50 m (Anlage 2).

..."

Die Kl. erwarben im Jahr 1999 das Grundstück in Kleinmarchow, auf dem sich bereits ein Einfamilienhaus mit einer im Kellergeschoß gelegenen Garage befand, von der ein Zufahrtsweg durch den Vorgarten zur Straße führte. Die seinerzeit bereits bestehenden Ausmaße der sich anschließenden Gehwegüberfahrt sind zwischen den Beteiligten streitig.

Die Kl. errichteten neben dem bestehenden Zufahrtsweg eine weitere, ebenerdige Garage, für die sie einen zusätzlichen, parallel geführten Zufahrtsweg anlegten. Auch erneuerten sie im Zuge dessen die Gehwegüberfahrt. Diese ist derzeit zwischen 6,9 m und 7,8 m breit und ermöglicht es, daß Fahrzeuge von beiden Garagen aus "auf geradem Weg" Zufahrt zur Straße nehmen können.

Auf den Hinweis des Bekl. im Schreiben vom 11. Oktober 2001, alle Arbeiten am Straßenrand seien genehmigungspflichtig, beantragten die Kl. unter dem 12. November 2001 eine "nachträgliche Genehmigung für eine ständige Gehwegüberfahrt". Mit Bescheid vom 27. November 2001 erteilte der Bekl. eine Genehmigung auf der Grundlage der Sondernutzungssatzung der Gemeinde Kleinmachnow vom 18. Februar 1993. Der Bescheid enthielt zu Nr. 5 zusätzlich - unter Bezugnahme auf den beigefügten Lageplan die "Auflagen",

- die Gehwegüberfahrt "gemäß Regelwerk "zurückzubauen",

- an der Grundstücksgrenze eine "wasserführende Rinne (ACO Drain)" einzubauen,

- den Straßenrand im Bereich der Gehwegüberfahrt in einer Auftrittshöhe von 3 cm einzuhalten,

- den "Zuweg zum Gartentor" in einer Breite von einem Meter "gemäß Lageplan" herzustellen.

(...) Die Widersprüche wies der Bekl. mit Widerspruchbescheid vom 25. Februar 2002, zugestellt am 4. März 2002, zurück mit der Erwägung, der den Kl. zustehende Anliegergebrauch umfasse nicht das Recht, eine derart breite Gehwegüberfahrt einzurichten. Der Beschluß der Gemeindevertretung vom 19. März 1998 sehe - wie sich aus dem als Anlage 1 beigefügten "Regelblatt" ergebe - für eine mit einem "normalen PKW" zu befahrene Zufahrt eine lediglich 3 m breite Gehwegüberfahrt vor. Dem gemäß könne auch eine Sondernutzungsgenehmigung nicht erteilt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Die Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtenen Anordnungen sind rechtswidrig und verletzen die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der für ein straßenrechtliches Einschreiten des Bekl. allein in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlagen liegen hinsichtlich keiner der Maßnahmen vor.

Für die Anordnung des Rückbaus auf eine Breite von 3 m bis 3,50 m kann sich der Bekl. nicht auf § 22 Abs. 7 Satz 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) berufen. Nach dieser Bestimmung kann die Straßenbaubehörde die Änderung einer Zufahrt verlangen, soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordern. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, daß durch die Breite der derzeit bestehenden Gehwegüberfahrt die Sicherheit oder die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt sind. Selbst für eine Beeinträchtigung des ruhenden Verkehrs sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Im übrigen hätte der Bekl. seine Ermessenserwägungen auf derartige Gesichtspunkte stützen müssen.

Ebenfalls nicht einschlägig ist die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG, die gemäß § 22 Abs. 4 BbgStrG auf Zufahrten entsprechend anwendbar ist, die - wie hier - an einer Gemeindestraße liegen und deshalb eine Ausübung des Gemeingebrauchs darstellen (Umkehrschluß aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG). Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG kann die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Auflagen anordnen, wenn der "Erlaubnisnehmer" seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Diesem obliegt es gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 BbgStrG, die Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Dafür, daß die Zufahrt im Hinblick auf ihre Breite in technischer Hinsicht zu bemängeln ist, hat selbst der Bekl. nichts vorgetragen.

Auch stehen die Ausmaße der Gehwegüberfahrt nicht in Widerspruch zu den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung. Mit dieser Maßgabe verlangt § 18 Abs. 4 BbgStrG, daß die Anlagen sich stets in einem Zustand befinden, daß in naher Zukunft kein Schaden an Leben, Gesundheit, Eigentum und Vermögen anderer zu erwarten ist, und in Einklang mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen (vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl. 1998, § 8 Rdnr. 33 zur wortgleichen Bestimmung des § 8 Abs. 2a des Bundesfernstraßengesetzes). Eine Gefahr für die genannten Rechtgüter ist hier jedoch ebenso wenig ersichtlich, wie ein Verstoß gegen eine Vorschrift, welche eine Gestaltung von Gehwegüberfahrten im Sinne der Vorstellungen des Bekl. vorschreibt.

Insbesondere stellt der Beschluß der Gemeindevertretung vom 19. März 1998 keine solche Vorschrift dar. Dabei kann dahinstehen, inwieweit eine Gemeinde berechtigt ist, jenseits der - vom Bekl. insoweit offenbar nicht in Anspruch genommenen - Ermächtigung zum Erlaß einer Denkmalbereichssatzung (§ 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes) berechtigt ist, die Ausführung von Gehwegüberfahrten aus rein gestalterischen Erwägungen zu beschränken: Der besagte Beschluß erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen für eine verbindliche Regelung zur Gestaltung von Gehwegüberfahrten.

Der Beschluß der Gemeindevertretung ist schon nicht in Gestalt einer Satzung gefaßt worden, vermag deshalb allenfalls eine interne Bindung zu erzeugen. Darüber hinaus läßt auch sein Wortlaut im Übrigen offen, inwiefern die in Form einer bloßen Aufzählung beschlossenen Maßgaben eine Verpflichtung für den einzelnen Bürger auslösen sollen.

Auch seinem Inhalt nach würde der Beschluß nicht die Anforderungen an eine straßenrechtlich verbindliche Regelung erfüllen. Städtebauliche und baugestalterische Belange können nur dann zur Begründung behördlicher Entscheidungen im Bereich des Straßenrechts herangezogen werden, wenn sie einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Dies wiederum setzt voraus, daß die Gemeindevertretung ein hinreichend konkretes und nachvollziehbares Konzept zur städtebaulichen Gestaltung entwickelt hat, angesichts dessen sich die Vorgaben für die Gestaltung des konkreten Straßenbildes sachlich rechtfertigen lassen ( in diesem Sinne ausführlich zum Sondernutzungsrecht; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Dezember 1999 - 5 S 2051/98 -, bei juris Rdnr. 45 - 47). Hieran fehlt es vorliegend. Der besagte Beschluß legt lediglich pauschal für das gesamt Gemeindegebiet die Breite von Gehwegüberfahrten fest, ohne daß hierfür ein aus einem gestalterischen Konzept hergeleitetes Bedürfnis erkennbar wäre, das die Forderung nach einer bestimmten ästhetischen Ausführung von Gehwegüberfahrten in der streitbetroffenen Straße rechtfertigen könnte.

Die Anordnung eine "wasserführende Rinne" einzubauen, ist schon deshalb rechtswidrig, weil mit einer auf eine straßenrechtliche Bestimmungen gestützte Verfügung keine Maßnahmen "auf dem Grundstück", also jenseits der öffentlichen Verkehrsfläche durchgesetzt werden können. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß die Verhältnisse auf dem Grundstück der Kl. sich im Zuge der Errichtung der weiteren Garage derart verändert haben könnten, daß durch ablaufendes Wasser konkrete Gefahren für die Verkehrssicherheit zu gewärtigen sind.

Die weitere Anordnung, den Straßenbord mit einer Auftrittshöhe von 3 cm herzustellen, darf den Kl. ebenfalls weder nach § 22 Abs. 7 noch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG auferlegt werden. Der Bekl. hat nichts dafür vorgetragen, daß mit einer niedrigeren Auftrittshöhe eine straßenrechtlich erhebliche Gefahr verbunden ist. Auch widerspricht die Gehwegüberfahrt insoweit nicht dem Stand der Technik. Abzustellen ist diesbezüglich auf den konkreten Ausbauzustand der fraglichen Straße. Anhand der ihm vorliegenden Unterlagen konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, daß eine insoweit einheitliche Ausführung der Gehwegüberfahrten in der Märkischen Heide besteht, vielmehr anderweitige Zufahrten sich noch im ursprünglichen, also nicht an den neuesten Stand der Technik angepaßten Zustand befinden. Anderes wird auch vom Bekl. nicht behauptet.

Schließlich ist auch die Anordnung, den "Zuweg zum Gartentor" in einer Breite von einem Meter herzustellen, rechtswidrig. Dies ergibt sich schon daraus, daß eine Befolgung der Anordnung den Rückbau der Gehwegüberfahrt voraussetzt. Darüber hinaus ist auch nicht im Entferntesten eine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer einem Anlieger die zusätzliche Ansenkung des Gehwegs auf der Höhe des von Fußgängern benutzten Gartentores abverlangt werden dar. Insbesondere kann die Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 2 BbgStrG hierfür nicht herangezogen werden, da sie lediglich ein allgemeines Zustimmungserfordernis vor Beginn der Bauarbeiten an der Straße regelt, um Beeinträchtigungen des Widmungszwecks im Zuge solcher Bauarbeiten beeinflussen zu können.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Behörde muß für die Einhaltung von Sicherheit und Ordnung sorgen und bei Baumaßnahmen die Einhaltung von Regeln der Technik überprüfen. Rein gestalterische Erwägungen darf sie jedenfalls dann nicht berücksichtigen, wenn ein konkretes und nachvollziehbares Konzept zur städtebaulichen Gestaltung fehlt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Eigentümer des Einfamilienhauses in Kleinmachnow hatten eine zweite ebenerdige Garage zusätzlich zu der vorhandenen Garage im Keller des Hauses errichtet. Dazu hatten sie u.a. die breite Gehwegüberfahrt erneuert. Nachdem die Behörde auf die Genehmigungspflicht für diese Arbeiten hingewiesen hatte, erteilte sie einen Bescheid mit zahlreichen Auflagen, u.a. einer Rückbaupflicht und Einbau einer wasserführenden Rinne. Sie berief sich dabei auf einen Beschluß der Gemeindevertretung. Die Anfechtungsklage war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 26. April 2007 stellte das VerwG Potsdam fest, daß die Voraussetzungen für den belastenden Verwaltungsakt nicht vorlägen. Die Sicherheit und Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderten nicht den Rückbau und die anderen Maßnahmen. Der Beschluß der Gemeindevertretung sei schon deshalb nicht straßenrechtlicht verbindlich, weil ein sachlicher Bezug zur Straße fehle und darüber hinaus auch ein hinreichend konkretes und nachvollziehbares Konzept zur städtebaulichen Gestaltung nicht erkennbar sei.