Breitbandverteilanschluss
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Breitbandverteilanschluss; Grundgebühr; Vorausgebühr; Grundleistung; Fernsehrundfunkprogramme
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Ist nach der Fernmeldeordnung in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung für einen Breitbandverteilanschluß anstelle der monatlichen Grundgebühr eine Vorausgebühr für zehn Jahre bezahlt worden, so deckt diese Gebühr (lediglich) die "Grundleistung" ab, die nur die Rundfunkprogramme umfaßt, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgestrahlt werden und am Ort empfangbar sind.
b) Die Befugnis der Deutschen Bundespost, für die über die "Grundleistung" hinausgehende "Regelleistung" (zusätzliche Rundfunkprogramme, die besonders herangeführt werden und mindestens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogramme enthalten) zusätzliche Gebühren zu verlangen, wird durch die Entrichtung der Vorausgebühr nicht ausgeschlossen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1. Rechtsgrundlage für die seitens der Bekl. mit Wirkung vom 1. Januar 1988 vorgenommene Gebührenerhöhung ist § 324 Abs. 5 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung (TKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBl. I S. 1761) in Verbindung mit der Begriffsbestimmung der "Regelleistung" in § 323 Abs. 2 a. a. O. und der Übergangsregelung gemäß § 459 a. a. O. und dem Anhang 2 zu § 324 Nr. 4 TKO (Anl. S. 22). Nach dieser Übergangsvorschrift werden die monatlichen Grundgebühren für solche Breitbandverteilanschlüsse, für die nach der Fernmeldeordnung in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung anstelle der monatlichen Grundgebühr eine Vorausgebühr für zehn Jahre bezahlt worden ist, bis zum Ablauf dieses Zeitraums nicht erhoben. Diese Grundgebühr deckt die "Grundleistung" ab, die nach § 323 Abs. 4 TKO nur die Rundfunkprogramme umfaßt, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgestrahlt werden und am Ort empfangbar sind. Die "Regelleistung", um die es hier geht, umfaßt dagegen zusätzlich Rundfunkprogramme, die besonders herangeführt werden und mindestens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogramme enthalten (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 a. a. O.). Dementsprechend betrifft die Erhöhung nur die Differenz zwischen den Gebühren für die Grundleistung (6 DM, § 324 Abs. 5 Nr. 3) und die Regelleistung (9 DM, a. a. O. Nr. 1), mithin 3 DM monatlich. Die weitere ab 1. Januar 1992 anstehende Gebührenerhöhung richtet sich nach der Übergangsvorschrift zu § 324 in der Fassung der 2. ÄndVO zur TKO vom 1. August 1988 (BGBl. I S. 1221 [1303, Nr. 17, Buchst. b und d]). - Das Berufungsgericht hat mit Recht entschieden, daß diese Vorschriften rechtswirksam sind und insbesondere nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen.
2. Auch die Revision stellt nicht in Abrede, daß es sich vorliegend um einen Fall "tatbestandlicher Rückanknüpfung" im Sinne der Terminologie des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts handelt (BVerfGE 72, 200). Das Bundesverfassungsgericht (a. a. O. S. 254) hat dazu folgendes ausgeführt: "Dem Gesetzgeber muß es grundsätzlich möglich sein, auch im Wege tatbestandlicher Rückanknüpfungen unter Änderung künftiger Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte soziale Gegebenheiten mit einer Änderung seines Normenwerks zu reagieren oder durch eine solche Änderung erst bestimmte soziale Gegebenheiten in einem bestimmten Sinne zu beeinflussen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn entweder das Handeln des Gesetzgebers schlechterdings ohne sachlichen Grund erfolgt und darum im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich ist oder wenn die Neuregelung, wiewohl sie von sachlichen Gründen getragen ist, ausnahmsweise hinter ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen zurücktreten muß, welches auf die Bewahrung der nach der ursprünglich maßgeblichen Rechtslage bevorstehenden (günstigeren) Rechtsfolge ihres vergangenen Handelns gerichtet ist."
3. Die Gebührenerhöhung war - unstreitig - die Folge einer erheblichen Erweiterung des Programmangebots durch die Bekl. Diese Ausweitung stellte einen sachlich nachvollziehbaren Grund für die Gebührenerhöhung dar; diese war somit nicht willkürlich. Aber auch der Ausnahmetatbestand eines überwiegenden schutzwürdigen Vertrauens derjenigen Postbenutzer, die die Vorauszahlung geleistet hatten, liegt nicht vor.
a) Für die Zulässigkeit der Gebührenerhöhung sprechen folgende Gesichtspunkte:
aa) Zum Zeitpunkt der Begründung des Benutzungsverhältnisses waren nur die Programme terrestrischer Rundfunksender empfangbar. Die nachträgliche Einspeisung zusätzlicher, besonders herangeführter Programme (insbesondere Satellitenprogramme) bewirkte gegenüber dem ursprünglichen Zustand eine erhebliche Erweiterung des Programmangebotes.
bb) Diese Erweiterung kam sowohl der Kl. als auch ihren Mietern unmittelbar zugute, indem sie die Wohnqualität der angeschlossenen Wohnungen steigerte.
cc) Bei Dienstleistungen, die wie die Breitkandverkabelung auf einen Massenbetrieb zugeschnitten sind, besteht ein schutzwürdiges Allgemeininteresse daran, die Kosten möglichst gleichmäßig auf die Gesamtheit der Benutzer zu verteilen.
dd) Demgegenüber bleibt der Kl. und den in gleicher Lage wie sie befindlichen Postbenutzern der anteilige Vorteil aus der Vorauszahlung in der Weise erhalten, daß sie bis zum Ablauf des Vorauszahlungszeitraums von der Entrichtung der Grundgebühr befreit sind.
b) Als wesentliches Interesse der Kl., das diesen für die Gebührenerhöhung sprechenden Gründen entgegensteht, bleibt der insbesondere vom Landgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, daß sie wegen der Vorauszahlung die Vorstellung hegen konnte, für die nächsten zehn Jahre auch im Hinblick auf eine Änderung des Gebührengefüges "Ruhe zu haben". Diese Vorstellung wiegt jedoch bei einer Abwägung nicht so schwer, als daß sie einen Vertrauenstatbestand hätte begründen können, der im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesverfassungsgerichts geeignet gewesen wäre, sich gegen die Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers ausnahmsweise durchzusetzen. Dies gilt, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch dann, wenn die Bekl. es bei Begründung des Benutzungsverhältnisses versäumt hat, die Kl. auf die Möglichkeit zukünftiger Änderungen des Gebührengefüges hinzuweisen. Ein solcher Hinweis wäre zwar vielleicht nützlich gewesen, um individuelle Fehlvorstellungen zu vermeiden; sein Unterbleiben vermag jedoch die Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers nicht zu beeinträchtigen.
4. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für die zum 1. Januar 1992 anstehenden weiteren Gebührenerhöhungen. Auch insoweit sind die schutzwürdigen Interessen der Benutzer dadurch gewahrt, daß ihnen der Vorteil aus der früheren Vorauszahlung anteilig erhalten bleibt.
5. Beide Vorinstanzen haben ferner zu Recht entschieden, daß die Einspeisung der zusätzlichen Programme keines Antrages der Kl. bedurfte. Die Vorschrift des § 364 Abs. 2 TKO, die eine Antragserfordernis vorsieht, wird durch die vorrangige Regelung des § 323 Abs. 6 TKO verdrängt. Diese Bestimmung lautet: "Ändert die Deutsche Bundespost die Art des Breitbandnetzknotens, ändert sich die Art der zugehörenden Breitbandverteilanschlüsse entsprechend." Dies bedeutet, daß die Umstellung eines Breitbandnetzknotens mit Grundleistung in einen solchen mit Regelleistung automatisch eine Änderung des Gebührentatbestandes nach sich zieht. Eine solche generalisierende Regelung ist im Rahmen des auf Massenbetrieb zugeschnittenen Breitbandverteildienstes zulässig und interessengerecht.
6. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt den vorstehend erörterten Fragen deshalb nicht zu, weil die Benutzungsverhältnisse im Bereich der Telekom durch das Postverfassungsgesetz vom 14. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) inzwischen völlig neu gestaltet worden sind. Die durch die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Telekom entstehenden Rechtsbeziehungen sind nunmehr privatrechtlicher Natur (§ 7 PostG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989, BGBl. I S. 1449). In § 65 PostverfassungsG ist vorgesehen, daß die aufgrund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes (vom 24. Juli 1953, BGBl. I S. 676) erlassenen Rechtsverordnungen, darunter also auch die TKO, binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des PostverfassungsG außer Kraft treten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wer sein Haus an das Kabelfernsehen anschließen ließ, erhielt von der Post die Möglichkeit eingeräumt, anstelle der monatlichen Grundgebühr eine sogenannte Vorausgebühr für zehn Jahre zu bezahlen. Der Betrag, der bei einer zehnjährigen Vorauszahlung zu entrichten war, war deutlich niedriger als der Betrag, der bei einer Addition monatlicher Leistungen sich ergeben hätte.
Viele Eigentümer hatten deshalb von diesem Angebot der Post Gebrauch gemacht, waren dann aber nicht wenig überrascht, als die Post bereits vor Ablauf der zehn Jahre einen Nachschlag haben wollte. Begründung der Post damals: Die Vorauszahlungsgebühr habe lediglich die sogenannte Grundleistung abgedeckt, die nur solche Programme umfaßt habe, die von terrestrischen Sendern ausgestrahlt würden und am Ort empfangbar gewesen seien. Für die Einspeisung zusätzlicher, am Ort nicht empfangbarer Programme verlangte die Post dann einen Nachschlag.
Wie berichtet haben in den Fällen, in denen Eigentümer sich weigerten, Zusatzgebühren zu entrichten, die Instanzen sehr unterschiedlich geurteilt. Zum Teil haben sie einen Anspruch der Deutschen Bundespost bejaht, zum Teil haben sie einen Anspruch verneint.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einem jetzt bekanntgewordenen Beschluß vom 24. Oktober 1991 hat der Bundesgerichtshof Klarheit geschaffen, indem er die Revision in einem derartigen Streitfall nicht annahm, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch Aussicht auf Erfolg.
Wenn nach der Fernmeldeordnung in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung für einen Breitbandanschluß anstelle der monatlichen Grundgebühr eine Vorauszahlungsgebühr für zehn Jahre bezahlt worden sei, so habe diese Gebühr lediglich die "Grundleistung" abgedeckt, die nur die Rundfunkprogramme umfasse, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgestrahlt würden und am Ort empfangbar seien.
Die Befugnis der Deutschen Bundespost, für die über die Grundleistung hinausgehende "Regelleistung" (zusätzliche Rundfunkprogramme, die besonders herangeführt werden und mindestens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogramme) zusätzliche Gebühren zu verlangen, werde durch die Entrichtung der Vorausgebühr nicht ausgeschlossen.
Die Gebührenerhöhung der Post sei, so der BGH, unstreitig die Folge einer erheblichen Ausweitung des Programmangebotes durch die Post gewesen. Diese Ausweitung stelle einen sachlich nachvollziehbaren Grund für die Gebührenerhöhung dar, sei somit auch nicht willkürlich gewesen.
Die Vorstellung der Eigentümer, bei Vorauszahlung "zehn Jahre Ruhe zu haben", wiege nicht so schwer, als daß sie einen Vertrauenstatbestand hätte begründen können, der im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesverfassungsgerichts geeignet gewesen wäre, einen Vertrauensschutz zu begründen.
Ausdrücklich wies der Bundesgerichtshof darauf hin, daß seine Erwägungen in gleicher Weise auch für die Gebührenerhöhungen gelten, die zum 1. Januar 1992 angestanden hatten.