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Breitbandkabelanschluß

BayObLG2Z BR 71/9801.10.1998ZMR 1999, 55

WEG §§ 14, 22

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Breitbandkabelanschluß; Wohnanlage; Breitbandverteileranlage; Dachantenne

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Wohnungseigentümer muß einen Mehrheitsbeschluß nicht hinnehmen, nach dem alle Wohnungen der Wohnanlage in die Breitbandverteileranlage für einen bereits vorhandenen Kabelanschluß eingebunden werden sollen und die vorhandene, einwandfrei arbeitende Dachantennenanlage abzubauen ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalter der weitere Beteiligte ist.

In der Wohnanlage können die Programme bestimmter Rundfunk- und Fernsehsender über eine 16 Jahre alte Dachantennenanlage empfangen werden. Die Wohnanlage als solche ist zwar auch an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom AG angeschlossen. Der Rundfunk- und Fernsehempfang über das Breitbandkabelnetz wird bisher aber nur für 15 Wohnungen vermittelt; fünf Wohnungen sind für einen Kabelanschluß vorbereitet, die verbleibenden 21 Wohnungen könnten ohne größere Installationsarbeiten in die Breitbandverteileranlage eingebunden werden.

Eine Kabelgesellschaft bot den Wohnungseigentümern den Abschluß eines "Miet- und Betriebsvertrages für private Breitbandanlagen" an. Das Vertragsangebot sieht den Anschluß sämtlicher Wohnungen an das Breitbandkabelnetz und die Beseitigung der vorhandenen Antennenanlage vor. Außerdem erklärt sich die Kabelgesellschaft in dem Angebot bereit, die Wartung der Anlage zu übernehmen, alle Kosten zu tragen, die für einen reibungslosen Empfang anfallen, und den Vertragspartnern ihren Störungsdienst zur Verfügung zu stellen. Für diese Leistungen soll ein Betrag von 20 DM pro Wohnung und pro Monat entrichtet werden. Die Laufzeit des Vertrages soll 10 Jahre dauern.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 14.7.1997, das Angebot anzunehmen. Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das AG Dachau hat mit Beschluß v. 20.10.1997 dem Antrag stattgegeben. Das LG München II hat am 15.1.1998 die sofortige Beschwerde der Ag. zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der angefochtene Eigentümerbeschluß ist zu Recht für ungültig erklärt worden. Die Umrüstung von der Dachantennenanlage auf den Anschluß an das Breitbandkabelnetz stellt eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar (BayObLGZ 1989, 464 f. [= WM 1990, 169]; BayObLG NJW-RR 1992, 664 [= WM 1991, 709]; KG DWE 1992, 37 [= WM 1992, 89], jeweils m. w. N.). Hier ist zwar die Wohnanlage als solche bereits an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, und es müssen nur noch die Wohnungen, die nicht schon angeschlossen sind, in die Breitbandverteileranlage eingebunden werden. Eine solche Maßnahme stellt aber in Verbindung mit der Demontage der Dachantennenanlage gleichwohl eine bauliche Veränderung dar.

b) Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG könnten die Wohnungseigentümer die Umrüstung gemäß § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG mit Stimmenmehrheit beschließen, wenn eine solche in den Grenzen ordnungsmäßiger Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums stattfinden würde. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Das LG hat rechtsfehlerfrei und damit gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 ZPO für das Rechtsbeschwerdegericht bindend festgestellt, daß die derzeit vorhandene Dachantennenanlage einwandfrei funktioniert und damit nicht instandgesetzt werden muß.

Das LG ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß die geplante Umrüstung nicht als Maßnahme der Instandhaltung angesehen werden kann. Die Wohnungseigentümer brauchen zwar mit Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen nicht zu warten, bis konkrete Schäden größeren Ausmaßes tatsächlich eingetreten sind. Vielmehr dürfen sie nach dem Maßstab eines verständigen Hauseigentümers wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen auch schon vorsorglich treffen, wenn Anhaltspunkte für die Schadensanfälligkeit von baulichen Konstruktionen bestehen (BayObLG NJW-RR 1991, 976 f. [= WM 1991, 412]; 1992, 664 f. [= WM 1991, 709]). Das LG ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß hier ein solcher Fall nicht vorliegt; insbesondere hat es ausgeführt, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Dachantennenanlage erfahrungsgemäß in einigen Jahren ohnehin ausgewechselt werden müsse.

c) Die Zustimmung des Antragstellers, der den Eigentümerbeschluß allein angefochten hat, zu dem mehrheitlich beschlossenen Anschluß an das Breitbandkabelnetz und die Demontage der Dachantennenanlage ist erforderlich, weil er durch die se Maßnahmen in seinen Rechten über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG).

(1) Eine Beeinträchtigung kann auch in der Belastung mit Kosten liegen (BayObLGZ 1989, 465/467 WM 1990, 1691). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die Kabelgesellschaft verlangt für ihre Leistungen eine monatliche Zahlung von 20 DM pro Wohnung. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Unterhaltung einer Dachantennenanlage Kosten verursacht, so sind diese Kosten pro Wohnung und pro Monat jedoch wesentlich geringer.

(2) Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch nicht bei einer Abwägung zwischen dem grundrechtlich geschätzten Informationsinteresse der Antragsgegner an einem erweiterten Fernseh- und Hörfunkangebot, wie es der Kabelanschluß ermöglicht, und dem in erster Linie kostenmäßig ausgerichteten Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung der bisher vorhandenen Dachantennenanlage (vgl. OLG Köln WE 1996, 39 [= WM 1996, 109]). Der Senat ist davon überzeugt, daß die Wohnungseigentümer, die den Kabelanschluß wünschen, einen solchen aufgrund von Neuverhandlungen mit der Kabelgesellschaft auch erreichen werden, ohne daß die Bedingung der Kabelgesellschaft aufrechterhalten bleibt, es müßten sich sämtliche Wohnungseigentümer der Wohnanlage dem Breitband-Kabelnetz anschließen und die Dachantennenanlage müsse beseitigt werden. Schon bisher wurde ja der Rundfunk- und Fernsehempfang für lediglich 15 Wohnungen über das Breitbandkabelnetz vermittelt. Es ist allerdings möglich, daß dann für jeden anschlußwilligen Wohnungseigentümer eine höhere Gebühr anfällt. Letztlich erscheint es aber nicht unbillig, daß die Wohnungseigentümer für den Differenzbetrag zwischen 20 DM und der höheren Gebühr aufkommen müssen, die sich dem Breitband-Kabelnetz anschließen wollen, und daß nicht der Antragsteller 20 DM pro Monat für eine Art des Fernseh- und Rundfunkempfanges zahlen muß, die er nicht wünscht.