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Breitbandkabel

AG Charlottenburg13 C 126.8907.04.1989GE 1990, 379

BGB § 242 ; TKO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Breitbandkabel; Gebührenerhöhung; Vertrauensschutz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es verstößt gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der auch bei öffentlich rechtlichen Vertragsverhältnissen gilt, wenn die Landespostdirektion unter Berufung auf eine Erweiterung des Angebots beim Breitbandkabelnetz höhere Gebühren fordert, obwohl durch ei-ne Vereinbarung über eine einmalige Zahlung Erhöhungen für 10 Jahre ausgeschlossen werden sollten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag besteht ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Kl. gegen Entrichtung einer Vergütung die über das von der Bekl. betriebene Breitbandnetz angebotenen Leistungen für sein Haus nutzen darf. Allerdings ist die getroffene Vereinbarung über die Höhe des zu zahlenden Entgelts öffentlich-rechtlicher Natur. Sie war ursprünglich in der Fernmeldeordnung ge regelt und ist nunmehr ab 1. Januar 1988 in der TKO festgelegt. Danach ist die Bekl. grundsätzlich berechtigt, nach erheblicher Erweiterung ihres Angebotes die festgelegten Gebühren auch dann zu verlangen, wenn zu vor die Gebühren für den bisherigen Leistungsumfang auf die Dauer von 10 Jahren durch eine einmalige höhere Zahlung abgegolten worden sind. Dies hat der erkennende Richter durch Urteil vom 14. Dezember 1988 - 13 C 632.88 - bereits entschieden. Dies ändert aber nichts daran, daß im vor-liegenden Fall eine besondere Vertragsgestaltung vorliegt.

Hier hat der Kl. für die Bekl. erkennbar und in seinem Schreiben vom 27. Mai 1983 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es ihm darauf ankam, durch die mögliche einmalige Zahlung eines höheren Betrages evtl. künf tige Gebührenerhöhungen für den Zeitraum von 10 Jahren auszuschließen. Das der Bekl. unterstehende Fernmeldeamt 2 hat darauf mit Schreiben vom 2. Juni 1983 ausdrücklich erklärt, daß der Kl. durch die einmalige Zahlung für 10 Jahre von evtl. Gebührenerhöhungen ausgeschlossen sei.

Unter diesen Umständen verstößt die Bekl. gegen den Grundsatz des Ver-trauensschutzes, wenn sie sich darauf beruft, durch die Erweiterung des Angebots seien nunmehr höhere Gebühren zu zahlen. Der Kl. hat erkennbar die höhere Einmalzahlung für 10 Jahre nur unter der Voraussetzung angeboten und später geleistet, daß damit sämtliche Gebührenerhöhungen für den Zeitraum von 10 Jahren ausgeschlossen seien. Diesem Be gehren hat die Bekl. ohne Einschränkung entsprochen. Das Verlangen der Bekl. auf Zahlung höherer Gebühren ab 1. Januar 1988 verstößt nach dem Grundsatz des "venire contra factum proprium" gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dieser Grundsatz gilt auch bei öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnissen. Die Bekl. ist deshalb zur Rückzahlung verpflichtet.