Braunfärbung
BGB §§ 536, 537
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Braunfärbung; Trinkwasser; Mietminderung; Beweislast
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist die bräunliche Verfärbung des Trinkwassers im Mietshaus weder auf den Eisengehalt des gelieferten Wassers aus dem kommunalen Versorgungsnetz noch auf Installationsarbeiten des Mieters am hausinternen Leitungsnetz zurückzuführen, so liegt der Mangel im Verantwortungsbereich des Vermieters und ist eine Mietminderung von 10 % berechtigt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Erledigung der Hauptsache war festzustellen, da die Klage auf Erstellung einer den Installationsgrundsätzen entsprechenden Installation und Feststellung zur Berechtigung einer Minderung von monatlich 10 % ursprünglich begründet war und diese Ansprüche des Kl. erst durch die Reduzierung der Braunfärbung des Wassers im Laufe des Rechtsstreits in Wegfall gekommen sind ...
Hier war die Klage ursprünglich aus § 536 BGB begründet. Gemäß § 536 BGB hat der Vermieter die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand während der Mietzeit zu erhalten.
Nach der Beweisaufnahme steht fest, daß das durch die Wasserleitung in das Mietobjekt geführte Trinkwasser im Herbst 1985 eine erhebliche Braunfärbung aufwies. Diese Braunfärbung beruhte auf einem hohen Eisengehalt, der über dem vorgeschriebenen Grenzwert lag. Der Lebensmittelchemiker Dr. P. hat insoweit glaubhaft bekundet, ihm seien von dem Kl. zu 1) zwei Wasserproben mit der Bitte um Untersuchung übergeben worden; die Entnahmezeiten seien nach den Angaben des Kl. zu 1) der 25.11.1985 und der 28.11.1985 gewesen. Er habe den über dem Grenzwert liegenden Eisengehalt festgestellt. Die Kammer geht davon aus, daß die dem Zeugen Dr. P. überreichten Wasserproben vom Kl. zu 1) aus dem durch die Wasserleitung im Mietobjekt fließenden Wasser entnommen worden ist. Dafür, daß der Kl. zu 1) das Wasser woanders entnommen haben könnte, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben und ist auch von der Bekl. nichts vorgetragen worden.
Nach der Beweisaufnahme ist weiter davon auszugehen, daß die im Herbst 1985 aufgetretene Braunfärbung des Wassers auf Ursachen beruhte, die im Bereich der Bekl. lagen und nicht von den Kl. zu vertreten waren.
Aus der Vernehmung des Dipl.-Ing. T. folgt, daß die Ursachen für die Braunfärbung des Wassers nicht außerhalb des Hauses, sprich im Leitungsnetz der Stadtwerke Braunschweig, lagen. Der Zeuge T. hat nämlich bekundet, er habe am 4.3.1986 eine Wasserprobe an der Übergabestelle am Zähler des Hauses genommen. Diese Probe sei im Labor der Stadtwerke analysiert worden, und sie habe einen geringfügig erhöhten Eisengehalt von 0,08 bis 0,1 mg pro Liter ergeben. Damit war der Grenzwert von 0,1 mg pro Liter nicht überschritten.
Es spricht auch nichts dafür, daß die Braunfärbung nach Arbeiten der Stadtwerke im Wasserrohrnetz, die eine Druckminderung oder gar ein Abstellen des Wassers bedingt hätten, aufgetreten ist. Zum einen hat die Bekl. dafür nichts Konkretes vorgetragen; zum anderen spricht die längere Zeit, in der die Braunfärbung des Wassers aufgetreten ist, entscheidend dagegen, daß Arbeiten im Wasserrohrnetz die Ursache für die Braunfärbung gewesen sein könnten.
Da die Kammer auch ausschließen muß, daß die vom Kl. vorgenommene Verlegung der Wasserleitungen im Hinterhaus für die Braunfärbung des Wasser ursächlich war, bleibt es dabei, daß die Braunfärbung des Wassers im Verantwortungsbereich der Bekl. lag.