Braunfärbung
BGB § 537
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Braunfärbung; Braunverfärbung; Trinkwasser; Mietminderung; Minderung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Braunfärbung des Trinkwassers berechtigt zur Mietminderung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Als ganz wesentlicher Mangel ist eine Braunverfärbung des Wassers vorhanden, die in der Küche nach einer Weile des Wasserlaufens geringer wurde und im Bad auch noch auftritt, nachdem das Wasser eine ganze Weile gelaufen ist. Dieser Mangel ist so erheblich, daß die vorgenommene Minderung alleine deswegen berechtigt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß hierdurch nicht nur ein erheblicher Mehrverbrauch an Wasser stattfindet, sondern auch Zweifel begründet sind an der Trinkwasserqualität, da die Braunverfärbung auf einen erhöhten Eisengehalt hindeutet. Abgesehen davon ist es eine Zumutung für einen Mieter, mit braunverfärbtem Wasser baden oder duschen zu müssen.