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Botschaftsgrundstück

VG Berlin29 A 131.9702.04.1998ZOV 1998, 456

GG Art. 25; VermG § 1 Abs. 6; REAO Art. 3 Abs. 1 Buchst. a); EV Art. 12

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Schlagwörter zur Erschließung

Botschaftsgrundstück; Unverletzlichkeit des Missionsgebäudes; Staatenimmunität

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der völkerrechtliche Grundsatz der Unverletzlichkeit des Missionsgebäudes steht der Rückübertragung des Botschaftsgrundstücks nicht entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der ausländische Staat nur Bucheigentümer ist oder wirksam Eigentum an dem Grundstück erworben hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Rechtsstreit betrifft das 968 m2 große Grundstück L.-Straße/C.-Straße in Berlin Mitte, das als Flurstück ... der Flur ... auf Bl. ... des Grundbuchs von Berlin-Mitte eingetragen ist. Die Kl. ist eingetragene Eigentümerin des Grundstücks, die Beigeladenen sind als Erbeserben Rechtsnachfolger des früheren vor der Verfolgung durch den NS-Staat ausgewiesenen Eigentümers Jacob T. Die Kl. wendet sich gegen die nach dem Vermögensgesetz getroffene Entscheidung des Bekl., das Grundstück an die Beigeladenen zurückzuübertragen.

Nach Kriegsende verlegte die Fa. BE, zuletzt Eigentümerin des Grundstücks, ihren Sitz von Berlin-Mitte nach Berlin-Grunewald, während es in der C. zu einer Enteignung aufgrund des Dekrets 100/1945 kam; unklar ist, ob die Enteignung (nur) das Vermögen der Fa. Ba oder auch das der Fa. BE betraf. Das Streitgrundstück wurde von der T. Militärmission in Besitz genommen; das Gebäude wurde - offenbar auf Kosten des T.- Staates - wieder aufgebaut. Als Eigentümerin des Grundstücks betrachteten die (Ost-) Berliner Behörden, wie sich aus verschiedenen Vorgängen in der Magistratsakte ergibt, nach wie vor die Fa. BE. Man versuchte zudem erfolglos, die nunmehr im Westteil Berlins ansässige Gesellschaft zur Zahlung auf die - durch die Bankenenteignungen inzwischen volkseigen gewordenen - grundbuchlich gesicherten Forderungen zu bewegen. Zu Änderungen des Grundbuchs kam es erst am 18. April 1952, als aufgrund eines Ersuchens vom 17. April 1952 folgende Eintragung vorgenommen wurde:

"Für dieses Grundstück besteht die Verwaltung gemäß der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 18.12.1951 (VOBl. I Seite 565)".

Die diplomatische Nutzung des Grundstücks - seit 1950 residierte dort die Handelsmission der C. - hatte zunächst nur die Konsequenz, daß Grundstücksabgaben nicht erhoben wurden und daß die Verwaltung des Grundstücks in Abweichung von der vorgenannten Verordnung nicht von der zuständigen Kommunalen Wohnungsverwaltung wahrgenommen wurde, sondern der Handelemission selbst überlassen war.

Die Absicht der T.-Botschaft, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück herbeizuführen, wurde erstmals im Oktober 1956 aktenkundig gemacht. Erst am 10. April 1965 kam es jedoch zu einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium der Finanzen der DDR und dem Ministerium der Finanzen der C., die folgenden Wortlaut hatte:

Das Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik hebt ausnahmsweise die nach der Verordnung vom 18. Dezember 1951 über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß Berlin angeordnete Verwaltung des in 108 Berlin 8, Leipziger Straße 36, gelegenen bebauten Grundstücks auf. Dieses Grundstück gehörte zu dem Vermögen der ehemaligen BE., Ein- und Ausfuhr-Gesellschaft mbH, das durch Dekret Nr. 100/1945 des Präsidenten der T. Republik in Nationaleigentum der T. Republik übergegangen ist. Die Botschaft der T. Sozialistischen Republik in der Deutschen Demokratischen Republik übernimmt das Grundstück in dem Zustand, in dem es sich zur Zeit befindet, mit allen darauf ruhenden Belastungen. Die endgültige Lösung der Frage der auf dem Grundstück ruhenden Belastungen erfolgt nach Abschluß einer deutschen Friedensregelung bzw. in späteren Verhandlungen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der T. Sozialistischen Republik.

Das Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik wird veranlassen, daß der im Grundbuch F. eingetragene Verwaltungsvermerk gelöscht wird und daß die Eintragung der T. Sozialistischen Republik in das Grundbuch nach entsprechendem Antrag der T. Seite unverzüglich vorgenommen wird.

In Ausführung dieser Vereinbarung wurde die T. Sozialistische Republik am 23. Mai 1966 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Unter dem 10. Oktober 1990 bzw. dem 10. September 1991 beantragten die Beigeladenen als Rechtsnachfolger nach Jacob T. die Rückübertragung des Streitgrundstücks. Das Grundstück war zwar auch Gegenstand einer Reihe weiterer Restitutionsanträge anderer Anmelder. Diese Anträge - auch der der Fa. BE - sind jedoch inzwischen durch bestandskräftig gewordene Ablehnungsentscheidungen erledigt. Während des Verwaltungsverfahrens sind aufgrund des Auseinandersetzungsvertrages vom 28. Dezember 1992 aus der C. die Kl. und die T. Republik hervorgegangen. Das Streitgrundstück wurde in diesem Zusammenhang der Kl. zugeordnet. Sie betreibt dort nach eigenen Angaben eine Außenstelle ihrer Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland.

Vor der Bescheidung der Restitutionsanträge hat der Bekl. mehrere Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes zu der Frage eingeholt, ob und inwieweit die Nutzung des Streitgrundstücks für diplomatische Zwecke einer Rückübertragung auf die Beigeladenen entgegensteht. Das Auswärtige Amt hat sich daraufhin in der Weise geäußert, daß der besondere Status des Grundstücks einer Rückübereignung nicht im Wege stehe. Die Unverletzlichkeit und Immunität des Botschaftsgrundstücks reiche nur insoweit, wie es die Erfüllung der Aufgaben der diplomatischen Mission erfordere. Insoweit sei eine Rückübertragung des Grundeigentums auf die Beigeladenen und eine Reduzierung der Rechtsstellung der Kl. auf die eines Nutzers bzw. Mieters des Grundstücks unverändert in der Lage, ihre diplomatischen Amtsgeschäfte dort in gewohnter Weise fortzuführen. Der Grundsatz der Unverletzlichkeit und Immunität des Botschaftsgeländes habe nur die Bedeutung, daß die Kl. vor eventuellen Zwangsmaßnahmen geschützt sei. Für den Fall der Rückübertragung des Grundstücks und des Scheiterns von Verhandlungen über einen abzuschließenden Mietvertrag komme die Räumung des Grundstücks mit den Mitteln des Vollstreckungsrechts daher nicht in Betracht. Auch die Vereinbarung zwischen der DDR und der C. vom 10. April 1965 steht nach Auffassung des Auswärtigen Amtes der Rückübereignung nicht entgegen. Die Unterzeichner der Vereinbarung hätten diese nicht als Rechtsgrundlage für den Eigentumsübergang angesehen. Die Vereinbarung habe einen bereits eingetretenen Eigentumserwerb der C. vielmehr vorausgesetzt. Ein solcher habe aber nicht vorgelegen, da nach dem Territorialitätsprinzip eine Enteignungsmaßnahme des T. Staates in anderen Staaten belegene Liegenschaften nicht habe erfassen können. Den Mitteilungen des Auswärtigen Amtes ist weiter zu entnehmen, daß die Vereinbarung vom 10. April 1965 Gegenstand von dreiseitigen Kosultationen zwischen der Bundesrepublik, der Kl., und der T. Republik gewesen ist, die aber nicht zu verwertbaren Ergebnissen geführt hätten.

Nach Anhörung der Kl. übertrug der Bekl. mit Bescheid vom 21. Februar 1994 das Eigentum an dem Streitgrundstück auf die Beigeladenen.

Gegen diesen Bescheid hat die Kl. nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind zunächst unter dem Gesichtspunkt hinreichender Bestimmtheit i. S. d. § 37 Abs. 1 VwVfG nicht zu beanstanden. (wird ausgeführt)

Die angegriffenen Bescheide leiden auch nicht an dem Mangel fehlender Sachbescheidungskompetenz der Vermögensämter des Bekl., denn entgegen der Auffassung der Kl. unterliegt das streitbefangene Grundstück jedenfalls hinsichtlich der hier getroffenen Entscheidung deutscher Hoheitsgewalt:

Das Verhältnis der Völker zueinander bestimmt sich nach dem Grundsatz der staatlichen Immunität, der auf dem Rechtsgedanken beruht, daß die Staaten im Verkehr untereinander gleich sind und daß deswegen kein Staat über einen anderen zu Gericht sitzen dürfe (vgl. Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl., § 26 Rn. 16). Völkerrechtlich anerkannt ist jedoch, daß ein Staat, der Grundeigentum auf dem Territorium eines anderen Staates besitzt, gegenüber Entscheidungen in bezug auf dieses Grundeigentum Immunität für sich nicht in Anspruch nehmen kann (vgl. Ipsen, a. a. O., Rn. 25). Insofern steht der Umstand allein, daß es vorliegend um die Rückübertragung eines Grundstücks geht, dessen eingetragener Eigentümer ein anderer Staat ist, der Anwendung des Vermögensgesetzes nicht entgegen.

Zusätzlich zum Grundsatz der Staatenimmunität ist vorliegend jedoch der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Missionsgebäudes zu beachten, wobei anstelle der Unverletzlichkeit teilweise auch der Begriff der Exterritorialität gebräuchlich ist, der allerdings nicht bedeutet, daß die Räumlichkeiten der Mission zum Staatsgebiet des Entsendestaates zählen (vgl. Seidel Hohenveldern, Völkerrecht, 9. Aufl., Rn. 1014). Die Reichweite des Prinzips der Unverletzlichkeit des Missionsgebäudes hat bereits mehrfach das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Geklärt ist danach, daß die Unverletzlichkeit des Missionsgebäudes als allgemeine Regel des Völkerrechts i. V. m. Art. 25 GG Eingriffen deutscher Hoheitsgewalt in die Rechtsverhältnisse an dem Gebäude bzw. dem Grundstück jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn es gar nicht um die Änderung der Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück, sondern - wie bei einer Grundbuchberichtigungsklage - lediglich um die Klärung der Eigentumsverhältnisse bzw. die Feststellung der wirklichen Rechtslage geht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. Oktober 1962 - 2 BvM 1/60 -, BVerfGE 15, 25).

Um nicht mehr als eine Klärung der Eigentumsverhältnisse im vorgenannten Sinne aber geht es bei genauerer Betrachtung auch in vielen Restitutionsverfahren. Zu beachten ist nämlich, daß nach ständiger Rechtsprechung eine Rückübertragungsentscheidung nach dem Vermögensgesetz nicht voraussetzt, daß der rückgängig zu machende Rechtsverlust bzw. Rechtserwerb in jeder Hinsicht frei von zivilrechtlichen Mängeln war. Abzustellen ist vielmehr allein darauf, ob dem Erwerber eine Eigentümerstellung verschafft wurde, die gemessen an der Rechtswirklichkeit der DDR unantastbar war (vgl. zur Wirksamkeit der Schädigungsmaßnahme: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 24.93 -, BVerwGE 96, 178; zur Wirksamkeit des redlichen Erwerbs: Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 20.94 -, VIZ 1996, 267). Nur über diese Betrachtungsweise läßt sich, da das Vermögensgesetz keine andere Entscheidungsform als die der Rückübertragung und insbesondere keine Nichtigkeitsfeststellung kennt, gewährleisten, daß dem Betroffenen, der durch Schädigungsmaßnahmen i. S. d. § 1 VermG Vermögenswerte eingebüßt hat, ein einheitliches behördliches Verfahren zur Wiedergutmachung des geschehenen Unrechts an die Hand gegeben wird und daß ihm nicht die Last auferlegt wird, bei Wirksamkeitsmängeln des Veräußerungs- bzw. Erwerbsgeschäfts den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994, a. a. O., Seite 180). Im Interesse einer möglichst umfassenden Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in bestimmten Fällen somit auch dann von der Wirksamkeit einzelner Rechtsgeschäfte aus, wenn diese sich aus zivilrechtlicher Sicht als unwirksam darstellen. Dies führt dazu, daß auch solche Fälle im Wege der Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz entschieden werden, in denen der Alteigentümer, gäbe es dieses Gesetz nicht, die Wiederherstellung seiner früheren Rechtsposition ohne weiteres mittels einer Grundbuchberichtigungsklage erreichen könnte, weil es in Wirklichkeit nie einen wirksamen Eigentumsverlust gegeben hat. Rückübertragungen dieser Art unterscheiden sich von der Eingriffsqualität her aber nicht von den Wirkungen einer Grundbuchberichtigung, denn in beiden Fällen büßt der Betroffene, da materielle Eigentümerrechte ohnehin nicht bestanden, im Ergebnis nicht mehr als die formale Position des Bucheigentümers ein. Um einen solchen Fall aber handelt es sich hier, was zur unmittelbaren Anwendbarkeit der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 1962 führt, die für die Kammer bindend ist (§ 31 BVerfGG):

So kann im vorliegenden Fall zwar nicht zweifelhaft sein, daß die Kl. seit dem 23. Mai 1966 als grundbuchlich eingetragene Eigentümerin eine - gemessen an der Rechtswirklichkeit der DDR - unantastbare Rechtsposition innehatte, deren Beseitigung nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes im Wege der Rückübertragung zu erfolgen hat. Gleichwohl ist festzustellen, daß die Kl. Eigentum an dem Streitgrundstück trotz grundbuchlicher Eintragung tatsächlich zu keinem Zeitpunkt wirksam erworben hat.

Da Unterlagen über die Enteignung, die in der C. im Jahre 1948 stattgefunden haben soll, offenbar nicht mehr vorhanden sind, ist zunächst unklar, ob diese (nur) auf das Vermögen der dort ansässigen Fa. Ba oder auch auf das der Fa. BE mit Sitz in Berlin gerichtet war. Letzteres erscheint nicht nur deswegen eher unwahrscheinlich, weil das Dekret 100/145, das die Vereinbarung zwischen dem Ministerium der Finanzen der DDR und dem Ministerium der Finanzen der C. vom 10. April 1965 als die für die Enteignung herangezogene Eingriffsgrundlage benennt, nur t. Vermögenswerte t. Eigentümer erfaßte (vgl. dazu die von dem Bekl. eingeholte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 30. September 1993) und nicht zu denjenigen Dekreten des damaligen Präsidenten B. zählte, die in den Nachkriegsjahren bei der Enteignung deutscher natürlicher und juristischer Personen einschlägig waren (vgl. dazu die Zusammenstellung im Anlagenteil von Band IV/1 der Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, herausgegeben vom Bundesministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte 1957, als dtv Taschenbuchausgabe 1984 erschienen). Einer abschließenden Klärung der Frage, auf wessen Vermögen mit der Enteignung zugegriffen werden sollte, bedarf es für die vorliegende Entscheidung jedoch nicht:

Sofern die Enteignung lediglich die Vermögenswerte der Fa. Ba betraf, könnten dadurch allenfalls deren Geschäftsanteile an der Fa. BE - wobei der genaue Umfang der Beteiligung nicht bekannt ist - an die C. gefallen sein. Demgegenüber konnte das Eigentum der Fa. BE an dem Grundstück - ohne daß hier der rechtlichen Bedeutung der zwischenzeitlichen Verlegung des Firmensitzes in den Westteil Berlins weiter nachgegangen werden muß - von der Enteignung der Fa. Ba von vornherein nicht erfaßt werden.

Ein Eigentumsverlust der Fa. BE ist aber auch dann nicht eingetreten, wenn es in der C. eine gegen ihre Vermögenswerte gerichtete Enteignung gegeben haben sollte, denn eine solche Enteignung hätte nach dem völkerrechtlich maßgebenden Territorialitätsprinzip (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1960 - 7 ZR - 92/58 -, BGHZ 32, 256 m. w. N.) nur ihre in der C. belegenen Vermögenswerte erfassen können. Zwar ist eine Durchbrechung dieses Prinzips möglich, wenn der andere Staat der Enteignung von auf seinem Territorium belegenen Vermögenswerten zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1960 a. a. O.). Eine solche Zustimmung ist vorliegend jedoch nicht feststellbar. Dafür, daß vor dem Ende der Besatzungszeit die Sowjetunion der Enteignung zugestimmt hätte, sind ohnehin keine Anhaltspunkte gegeben. Aber auch die DDR hat einer Enteignung des Streitgrundstücks durch die C. nicht zugestimmt. Eine solche Zustimmung ist auch der Vereinbarung zwischen dem Ministerium der Finanzen der DDR und dem Ministerium der Finanzen der C. vom 10. April 1965 nicht zu entnehmen, denn diese regelte nur die Eintragung der C. im Grundbuch und setzte deren bereits erfolgten Eigentumserwerb voraus. Auch eine konkludente Zustimmung der DDR zu der Enteignung lag nicht vor. Konkludente Erklärungen setzen ebenso wie ausdrückliche einen entsprechenden Erklärungswillen voraus. Anhaltspunkte dafür, daß die DDR eine Mitverantwortung für die Enteignung selbst übernehmen wollte bzw. übernommen hat, sind aber weder der Vereinbarung vom 10. April 1965 noch der Magistratsakte, in der die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung dokumentiert ist, zu entnehmen. Der Beitrag der DDR beschränkte sich vielmehr darauf, die angebliche Enteignung grundbuchlich nachzuvollziehen.

Die C. - bzw. die Kl. als ihre Rechtsnachfolgerin - hat das Eigentum an dem Grundstück bis zu dem für die vorliegende Feststellungs- und Anfechtungsklage relevanten Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vom 26. Januar 1995 schließlich mangels ausreichender Besitz- und Eintragungszeit auch nicht durch Ersitzung erworben. Dies gilt unabhängig davon, ob man gemäß § 900 BGB auf die Frist von dreißig Jahren nach Grundbucheintragung oder auf die Frist von zwanzig Jahren gemäß § 11 Abs. 1 der insoweit das BGB ablösenden Grundbuchverfahrensordnung (GBl. 1976 I Seite 42) abstellt, die mit dem Inkrafttreten dieser Norm am 1. Januar 1976 neu angelaufen war (vgl. zur Fristberechnung u. a. OLG Naumburg, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 U 3/92 -, MDR 1993, 811; zu dem in Art. 169 EGBGB enthaltenen anerkannten allgemeinen Rechtsgedanken, daß neu eingeführte Ersitzungsfristen nicht rückwirkend zu laufen beginnen, vgl. ferner Palandt/Heinrichs, 55. Aufl., Art. 231 EGBGB, § 6 Rn. 1). Auf die Frage, ob unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmißbräuchlichkeit eine Berufung auf Ersitzungsvorschriften nicht ohnehin ausscheidet, wenn - wie in der DDR - die Durchsetzung eines Grundbuchberichtigungsanspruchs faktisch nicht möglich war (vgl. Luthra, NJW 1996, 365), kommt es daher nicht mehr an.

Insgesamt ist daher auf Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 1962 festzustellen, daß der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Gesandtschaftsgebäudes den Bekl. am Erlaß des angegriffenen Rückübertragungsbescheids schon deswegen nicht hinderte, weil die Eintragung der Kl. als Eigentümerin im Grundbuch der wirklichen Rechtslage ohnehin nicht entsprach.

Aber selbst dann, wenn man der gegenteiligen Auffassung der Kl. folgt, der Bescheid greife in wirksam erworbenes Eigentum an dem Grundstück ein, liegt durch dessen Rückübertragung auf die Beigeladenen eine völkerrechtlich unzulässige Verletzung der Immunität des Missionsgebäudes nicht vor. Die Kammer folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Bekl. in den angegriffenen Bescheiden, die sich wiederum in Übereinstimmung mit den dazu vorliegenden Auskünften des Auswärtigen Amtes befinden. Von entscheidender Bedeutung ist nach dem mehrfach genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 1962 (vgl. zusätzlich auch BVerfG, Beschluß vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 -, BVerfGE 46, 342, sog. Botschaftskontofall), ob es durch die angegriffene Maßnahme zu einer Beeinträchtigung der Mission in der Ausübung ihrer diplomatischen Funktionen kommt. Danach ist eine Rückübertragung auf die Beigeladenen und eine Reduzierung der Rechtsstellung der Kl. auf die eines Nutzers bzw. Mieters aber unbedenklich, denn die Kl. ist auch als Nutzerin bzw. Mieterin des Grundstücks unverändert in der Lage, ihre diplomatischen Amtsgeschäfte dort wie bisher fortzuführen. Die Konsequenz, daß sie fortan Miete bzw. Nutzungsentgelt zu zahlen hat, schlägt sich zwar als neue Ausgabenposition in ihrem Staatshaushalt nieder, hat - zumal gleichzeitig die vom Eigentümer zu tragenden Erhaltungskosten entfallen - als solche aber keinen Einfluß auf die Tätigkeit der diplomatischen Mission. Etwas anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung des Wiener Übereinkommens über die diplomatischen Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II Seite 959), dem die Bundesrepublik Deutschland und die S. Republik als Vertragsstaaten beigetreten sind. Artikel 22 dieses Übereinkommens besagt lediglich, daß Grundstücke einer fremden diplomatischen Mission unverletzlich und von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung und Vollstreckung befreit sind. Die Unverletzlichkeit und Immunität der Räumlichkeiten der diplomatischen Mission der Kl. würde danach erst dann in Frage gestellt, wenn die Beigeladenen nach bestandskräftig gewordener Rückübertragung des Grundstücks eine zwangsweise Räumung des Gebäudes betreiben und dazu Vollstreckungsmaßnahmen einleiten würden. Die Durchsetzung eines eventuellen Räumungstitels mit staatlichen Zwangsmitteln wäre gemäß Art. 22 des Übereinkommens auf jeden Fall ausgeschlossen. Um eine solche Zwangsmaßnahme aber geht es bei der Rückübertragung des Eigentums am Grundstück gerade nicht.

Ein abweichendes Ergebnis rechtfertigt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der zahlreichen durch die Kl. benannten Auszüge aus der völkerrechtlichen Literatur, denn diese betreffen im wesentlichen die Unzulässigkeit der Enteignung von Gesandtschaftsgrundstücken. Da dabei aber auf die Inanspruchnahme von Grundstücken für bestimmte Maßnahmen wie den Straßen- oder U-Bahnbau abgestellt wird, beziehen sich jene Stellungnahmen ersichtlich nur auf mit einem Besitzverlust einhergehende Zugriffe auf die Gesandtschaftsgrundstücke. Den Besitz am Gesandtschaftsgrundstück büßt die Kl. durch die angegriffenen Bescheide des Bekl. aber gerade nicht ein. Es kommt hinzu, daß die Kl. selbst auch auf solche Stellungnahmen hingewiesen hat, nach denen der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Mission jedenfalls dann durchbrochen werden kann, wenn für den Eigentumsentzug außergewöhnlich wichtige Umstände vorliegen. Um einen solchen außergewöhnlich wichtigen Grund handelt es sich nach Auffassung der Kammer angesichts der Einmaligkeit der Vernichtung und Entrechtung der europäischen Juden in der Nazizeit aber bei dem Versuch, dieses Unrecht zumindest durch eine Rückgabe der entzogenen materiellen Rechtsgüter wiedergutzumachen.

Da schon aus diesen Gründen der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Missionsgebäudes der Restitutionsentscheidung nicht entgegensteht, bedarf die Frage keiner abschließenden Klärung mehr, ob der diplomatische Schutz bereits bei einer tatsächlichen Nutzung eines Gebäudes für diplomatische Zwecke entsteht oder ob dies auch von der Rechtmäßigkeit der Nutzung abhängig ist. Insofern hat die Kammer nicht mehr zu klären, ob die widerspruchslose Entgegennahme einer entsprechenden Verbalnote der Kl. durch die Bundesrepublik den Anforderungen des Art. 12 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen genügt, der die Errichtung von Botschaftsaußenstellen nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Empfangsstaates erlaubt.

Die angegriffenen Bescheide der Bekl. sind auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. (wird ausgeführt)