Bordell
BGB §§ 1004, 906
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bordell; Doppelhaus; Lärm; Mischgebiet
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die von einem Bordellbetrieb in den Mieträumen des Doppelhauses ausgehenden Beeinträchtigungen braucht der Eigentümer der anderen Doppelhaushälfte nicht hinzunehmen. Eine solche Beeinträchtigung kann Lärm durch erhöhtes Kraftfahrzeugaufkommen in einer Wohnstraße/Sackgasse sein.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Eigentümer einer Doppelhaushälfte. Er verlangt von dem Bekl., dem Eigentümer der anderen Haushälfte, das dort von dessen Mietern betriebene Bordell nicht länger zu dulden. Er hat behauptet, der Bordellbetrieb führe zu einem erhöhten Straßenverkehrsaufkommen, verbunden mit Türenschlagen und Motorenlärm. Auch die Geräusche aus der Doppelhaushälfte raubten ihm den Schlaf. Der Bekl. meint, er sei weder berechtigt noch verpflichtet, auf seine Mieter einzuwirken.
Das LG Oldenburg hat die Klage abgewiesen, weil der Kl. nicht im einzelnen dargelegt habe, daß ein sittlich anstößiges Verhalten von Bewohnern oder Besuchern der Nachbarhaushälfte wahrnehmbar sei oder sonstige Beeinträchtigungen wie Lärmbelästigungen vorlägen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist begründet. Der Kl. kann von dem Bekl. verlangen, daß dieser den Bordellbetrieb in der benachbarten Haushälfte nicht länger duldet.
Nach § 1004 Abs. 1 BGB ist der Bekl. als Grundstückseigentümer für Störungshandlungen seiner Mieter verantwortlich. Daß er derartige Störungen nicht unterbinden könnte, hat er nicht dargetan (vgl. zur Haftung des Vermieters Palandt/Bassenge, BGB, 57. Aufl., § 1004 Rn. 20). Zu der begehrten Unterlassung ist er nach §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB verpflichtet, wenn seine Mieter auf das Nachbargrundstück einwirken und die dort anwesenden Personen derart belästigen, daß ihr gesundheitliches Wohlbefinden gestört oder ein körperliches Unbehagen bei ihnen hervorgerufen wird (vgl. BGHZ 95, 307, 308 f. WM 1986, 691).
Daß die Mieter des Bekl. in dem Haus ein Bordell betreiben, wird in der Berufungsinstanz ernstlich nicht mehr bestritten. Jedenfalls ist der Bekl. dem dahingehenden substantiierten Berufungsvorbringen, insbesondere zu Werbemaßnahmen, nicht im einzelnen entgegengetreten.
Der Bordellbetrieb hat zu deutlich wahrnehmbaren Beeinträchtigungen des benachbarten Grundstückseigentümers, des Kl., geführt. Davon ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Verbindung mit dem glaubhaften Klagvortrag auszugehen. (...)
Die das Haus betreffende Besucherzahl führt bei dem dort betriebenen Bordell zu einer erheblichen Lärmbelästigung. Insoweit erscheint es nachvollziehbar und glaubhaft, daß der Kl., der als Zivilkraftfahrer bei der Bundeswehr früh aufstehen muß, infolge des mit dem Bordellbetrieb verbundenen Lärms nur eine verkürzte Nachtruhe findet.
Die mit dem Bordellbetrieb (zwangsläufig) verbundene Lärmbelästigung muß der Kl. nicht hinnehmen. Die Straße liegt in einem "allgemeinen Wohngebiet". In der Straße, einer Sackgasse, stehen auf jeder Seite sechs Reihenhäuser mit jeweils zwei Wohneinheiten. In einer solchen Straße wirkt sich ein erhöhtes Fahrzeugaufkommen deutlich aus und beeinträchtigt benachbarte Bewohner in erheblicher, in diesem Wohnbereich unüblicher Weise.
Daher war der Bekl. antragsgemäß zu verurteilen.