Bordell
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; VermG §§ 1 Abs. 4, 6, 11 ff., 18 Abs. 2 S. 1; WohnraumlenkungsVO/DDR § 16 Abs. 2; FinanzierungsVO/DDR § 16
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Schlagwörter zur Erschließung
Bordell; Doppelhaus; Lärm; Mischgebiet
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. §§ 1 Abs. 4, 18 Abs. 2 VermG gelten nach Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes - teilungsbedingtes Unrecht auszugleichen - auch für die Fälle, in denen ohne Rechtsgrundlage von Organen der DDR die vorläufige staatliche Verwaltung über Vermögenswerte von Bundesbürgern angeordnet wurde.
2. Nach den Vorschriften der FinanzierungsVO vom 28.5.1960 und der VO über die Lenkung des Wohnraumes vom 14.9.1967 an sich zulässige Maßnahmen des staatlichen Verwalters stellen Teilungsunrecht dar, wenn das in den genannten Verordnungen vorgeschriebene Verfahren (Anhörung des Eigentümers etc.) mit Rücksicht darauf, daß der Eigentümer seinen Wohnsitz nicht in der DDR hatte, nicht eingehalten wurde.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. löste durch unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgte Zahlung zwei Aufbauhypotheken ab, die zugunsten der Rechtsvorgängerin der Bekl. - der Kreissparkasse G. - im Grundbuch eingetragen waren. Veranlaßt hatte die Belastungen der Rat der Stadt F., der nach dem Tode der vormaligen Eigentümerin mit Beschluß vom 27.5.1971 gestützt auf die WohnraumlenkungsVO vom 14.9.1967 und auf die FinanzierungsVO vom 28.4.1960 die vorläufige Verwaltung des Grundstücks übernommen und die Abteilung Wohnungswirtschaft mit der Aufnahme eines langfristigen Aufbaukredits beauftragt hatte.
Die Kl. hat die Auffassung vertreten, ihr stehe in Höhe der Klagesumme ein Anspruch auf Rückzahlung des zur Ablösung der Aufbauhypotheken aufgewendeten Betrages gegen die Bekl. aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Die Zahlung sei insoweit rechtsgrundlos erfolgt, weil die Aufbauhypotheken in Höhe der Klagesumme gem. §§ 1 IV, 18 II VermG erloschen seien.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
1. Zu Recht hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Denn der Kl. steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch gem. § 812 I 1 1. Var. BGB, dem wegen des von der Kl. ausgesprochenen Vorbehalts § 814 BGB nicht entgegensteht, zu. Ein Rechtsgrund für die Leistungen, deren Rückzahlung die Kl. mit der Klage begehrt, bestand nicht. Denn die der Kl. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ursprünglich zustehenden Aufbauhypotheken bzw. Aufbaugrundschulden, deren Ablösung die Leistungen dienten, waren im Zeitpunkt ihrer Erbringung bereits erloschen.
Entgegen der Auffassung der Bekl. liegen die in § 18 II 1, 6 VermG normierten Voraussetzungen für das Erlöschen der Aufbauhypotheken durch Zeitablauf in dem von der Kl. geltend gemachten Rahmen vor. Insbesondere ist davon auszugehen, daß die streitgegenständlichen Aufbauhypotheken entsprechend § 18 II 1 VermG der Bekl. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin durch einen "staatlichen Verwalter" bestellt worden sind. Daß die Übernahme des belasteten Grundstücks in "vorläufige Verwaltung" durch Beschluß des Rates der Stadt F. entgegen der Auffassung der Bekl. öffentlich rechtlichen und nicht privatrechtlichen, treuhänderischen Charakter trug, ergibt sich bereits aus der Begründung des Beschlusses. Dieses stellt nicht auf die Normen des im Zeitpunkt der Übernahme in der damaligen DDR noch geltenden BGB - etwa auf §§ 677 ff. BGB oder die Vorschriften über eine Abwesenheitspflegschaft - ab, sondern auf die Normen der VO über die Lenkung des Wohnraumes vom 14.9.1967 und die FinanzierungsVO vom 28.5.1960, die eindeutig staatliche Ziele verfolgen und daher öffentlich-rechtlichen Charakter tragen. Entgegen der Auffassung der Bekl. handelte es sich bei der angeordneten staatlichen Verwaltung auch nicht um eine dem Vermögensgesetz nicht unterfallende Sicherungsverwaltung (vgl. BGH NJW 1995, 730). Denn die Vorschriften, die die Anordnung einer derartigen Sicherungsverwaltung zeitweilig erlaubt hatten, waren im Zeitpunkt des Übernahmebeschlusses durch die FinanzierungsVO bereits außer Kraft gesetzt worden (vgl. BGH a. a. O.). Daß für die Übernahme eines solchen Grundstückes in die staatliche Verwaltung keine Rechtsgrundlage bestand, wird selbst im Beschluß des Ministerrates der DDR vom 23.12.1976 zur weiteren Durchführung des in der DDR befindlichen Vermögens von Berechtigten aus kapitalistischen Staaten und West-Berlin und die sich daraus ergebenden Maßnahmen) unter II. 2. (in: RWS-Dokumentation 7, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Ergänzungsband S. 11) festgestellt. Die Anordnung der vorläufigen staatlichen Verwaltung stellte auch Teilungsunrecht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1995, 728 ff.) dar, dessen Ausgleich die Vorschriften des VermG bewirken sollen. Für die angeordnete vorläufige staatliche Verwaltung, die danach eine solche i. S. der §§ 1 IV, 11 ff. VermG ist, bestand ebensowenig eine Rechtsgrundlage wie für die Kreditaufnahme und Belastung des Grundstücks mit Grundschulden und Hypotheken. Zwar gewährten die im Übernahmebeschluß angezogenen Vorschriften dem Rat der Stadt F. das Recht, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen an dem Wohngebäude anzuordnen. Eine Ermächtigung zur Übernahme des Grundstücks in vorläufige staatliche Verwaltung selbst war dagegen gerade nicht vorgesehen.
Die Anordnung der staatlichen Verwaltung war überdies auch nach den Vorschriften der DDR rechtlich nicht erforderlich, um Erhaltungsmaßnahmen durchzusetzen. Vielmehr bot § 16 Abs. 2 der Wohnraumlenkungsverordnung vom 14.9.1967 für die Anordnung entsprechender Maßnahmen außerhalb einer staatlichen Verwaltung eine hinreichende Rechtsgrundlage. In einer Gesamtschau dieses Unternehmens mit der Begründung des Beschlusses des Rates der Stadt F. vom 27.5.1971 ist vielmehr davon auszugehen, daß maßgebliches Motiv für die Beschlußfassung war, der nach dem Erbfall in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Alleinerbin und neuen Eigentümerin dauerhaft Einflußmöglichkeiten auf das Grundstück allein wegen ihres Wohnsitzes in der Bundesrepublik zu verschließen. Die in der Beschlußbegründung angegebenen Umstände der noch nicht erfolgten Eintragung der Alleinerbin als Grundstückseigentümerin in das Grundbuch und der nicht notariell erfolgten Beauftragung des Verwalters durch die Erblasserin müssen daher als vorgeschoben angesehen werden. Sie hätten einer Kontaktaufnahme mit der Alleinerbin mit dem Ziel, über die Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen übereinzukommen, nicht entgegengestanden. Sofern für erforderlich gehalten, hätte die Alleinerbin auf diesem Wege auch zur notariellen Beauftragung einer in der DDR wohnhaften Person ihres Vertrauens bewegt werden können. Auch ist hier nicht ersichtlich, inwiefern nicht kurzfristig die Eintragung der Alleinerbin als Grundstückseigentümerin in das Grundbuch hätte herbeigeführt werden können.
Ähnliches gilt hinsichtlich der Kreditaufnahme und Hypothekenbestellung: Diese war zwar gem. § 16 der FinanzierungsVO gestattet, jedoch davon abhängig, daß der Hauseigentümer zuvor die Auftragserteilung für die als notwendig erachtete Baumaßnahme verweigerte, was zumindest seine Anhörung voraussetzte. Die vom Rat der Stadt F. ohne Anhörung ergriffenen Maßnahmen gingen damit über den Rahmen dessen erheblich hinaus, was gegenüber DDR-Bürgern berechtigterweise hätte angeordnet werden können. Sie stellten sich damit als der damaligen Eigentümerin zugefügtes Teilungsunrecht dar, dies insbesondere auch deshalb, weil ihr trotz - und nach der Begründung des Beschlusses offensichtlich auch wegen - ihres bekannten Aufenthalts ("wohnhaft in der BRD") und obwohl nicht ersichtlich ist, daß Eilmaßnahmen erforderlich waren, Gelegenheit zur Bestellung eines von ihr ausgewählten Verwalters nicht gegeben worden ist.
Unter diesen Umständen muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang Bestand haben.