Bodenschätze
§ 1 Abs. 8 a VermG; § 6 VermG
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Schlagwörter zur Erschließung
Bodenschätze; Bergbaubetriebe; besatzungshoheitliche Enteignung; Zeitpunkt des enteignenden Zugriffes
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zum besatzungshoheitlichen Charakter des Thüringer Gesetzes zur Überführung der Bodenschätze und Bergbaubetriebe in die Hände des Volkes vom 30. Mai 1947.
2. Zeitpunkt des enteignenden Zugriffes.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. sind Erben nach dem am 31.7.1951 verstorbenen Dr. Fritz L.
Der Erblasser war alleiniger Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Bad Salzungen unter der eingetragenen Einzelfirma "Heilbad L., Dr. Fritz L.". Nach einer grundbuchamtlichen Mitteilung des Amtsgerichtes vom 4.9.1946 war er auch Alleineigentümer einer Vielzahl zu diesem Unternehmen gehörender Liegenschaften. Auf dieses Grundstücksverzeichnis wird Bezug genommen. Am 12.6.1947 war das Gesetz des Landes Thüringen zur Überführung der Bodenschätze und der Bergbaubetriebe in die Hände des Volkes vom 30.5.1947 in Kraft getreten. Nach dessen § 1 gingen "sämtliche Sol- und Mineralquellen im Lande Thüringen mit allen damit verbundenen Rechten in das Eigentum des Volkes über." Weiterhin wurde in diesem Gesetz bestimmt: "Sämtliche Bergbaubetriebe im Lande Thüringen ... und die Einrichtungen und Betriebe zur Ausbeutung der Sol- und Mineralquellen werden enteignet. Sie gehen mit ihren Aktiven und Rechten in die Hände des Volkes über." (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2); "Die Liste der unter dieses Gesetz fallenden Betriebe wird dem Gesetz als Anlage beigefügt und bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes. Andere Betriebe fallen nicht unter § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes, sie üben weiterhin das Nutzungsrecht aus." (§ 2 Abs. 2); "Der Landtag bestimmt auf Vorschlag der Landesregierung die Träger der gemäß §§ 1 und 2 in die Hände des Volkes übergegangenen Eigentums- und sonstigen Rechte." (§ 4 Abs. 1); "Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt mit Zustimmung des Landtags das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr." (§ 7); In der Anlage zu diesem Gesetz ist unter der laufenden Nummer 54 vermerkt: "Bad L., Kohlensäure-Eisen-Mangan-Arsen Magnesiumquelle" (Rubrik: Name der Werke), "L." (Rubrik: Früherer Besitzer) und "Bad L." (Rubrik: Ort). Mit Schreiben vom 5.8.1947 teilte das Ministerium für Wirtschaft Dr. "L." mit, daß "die Kohlensäure-Eisen-Mangan Arsen-Magnesiumquellen in Bad L. enteignet und in die Hände des Volkes überführt" sind. Der Gesamttreuhänder und zugleich Chefdirektor der Hauptverwaltung "Landeseigene Betriebe Thüringens" verfügte dann unter dem 25.8.1948 zur vorsorglichen Sicherung des Volkseigentums, zugleich aber auch im Interesse der Wiedererlangung eines höheren Grades der Dispositionsfreiheit des ehemaligen Inhabers über den Besitz, der voraussichtlich nicht unter die Enteignung fällt, die Schaffung von zwei getrennten Abteilungen und deren getrennte Verwaltung. Die Abteilung I umfaßte alle Objekte, "die vorbehaltlich einer endgültigen Enteignung durch die gesetzlich vorgesehene Instanz in die Hände des Volkes überführt werden." Die Abteilung II umfaßte jene Objekte, "die voraussichtlich den früheren Besitzern zurückgegeben werden." Gleichzeitig wurde ein Untertreuhänder und ein Verwalter eingesetzt sowie dem Erblasser jegliche Befugnis über den "Gesamtbesitz" abgesprochen. Mit Urkunde vom 25.1.1949 übertrug der Minister für Wirtschaft der Sozialversicherungsanstalt Thüringen in G. unter anderem den in der Anlage zum Gesetz zur Überführung der Bodenschätze und Bergbaubetriebe in die Hände des Volkes vom 30.5.1947 unter laufender Nummer 54 genannten Betrieb "Bad L., Kohlensäure-Eisen-Mangan-Arsen Magnesiumquelle, Bad L." in deren Rechtsträgerschaft. Mit Bescheid vom 4.11.1991 lehnte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag auf Rückübertragung des ehemaligen Unternehmens "Heilbad L., Dr. Fritz L." ab. Eine Rückübertragung des Unternehmens sei ausgeschlossen, weil dessen Enteignung auf
nsäure-Eisen-Mangan-Arsen Magnesiumquelle, Bad L." in deren Rechtsträgerschaft. Mit Bescheid vom 4.11.1991 lehnte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag auf Rückübertragung des ehemaligen Unternehmens "Heilbad L., Dr. Fritz L." ab. Eine Rückübertragung des Unternehmens sei ausgeschlossen, weil dessen Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage beruhe. Dieser Bescheid wurde am 7.11.1991 versandt.
Am 6.12.1991 ließen die Kl. Klage erheben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen ist rechtmäßig und verletzt daher die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die Kl. haben keinen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens "Heilbad L." und dessen früheren Grundvermögens nach § 6 Abs. 1 Vermögensgesetz - VermG -. Nach § 1 Abs. 8 a VermG gilt das Vermögensgesetz und damit die genannte Anspruchsgrundlage nämlich nicht für die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Die genannten Vermögenswerte wurden durch das Gesetz zur Überführung der Bodenschätze und der Bergbaubetriebe in die Hände des Volkes vom 30.5.1947 und damit auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet. Unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind solche Enteignungen zu verstehen, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluß der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen. Die zum Restitutionsausschluß führende Verantwortung der Sowjetunion setzt also nicht notwendigerweise voraus, daß diese die Enteignungen im Einzelfall geprüft und gebilligt hat; vielmehr reicht es zur Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG aus, daß sie mit den Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen generell einverstanden war (BVerwG, Urteil vom 13.2.1995, VIZ 1995 S. 288 ff.). Daß das im vorliegenden Fall angewendete Enteignungsgesetz durch den Thüringer Landtag beschlossen wurde, steht nicht der Annahme entgegen, bei ihm handele es sich um ein Gesetz auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Durch den Befehl Nr. 110 des obersten Chefs der SMAD vom 26.10.1945 wurde den Verwaltungen der Länder der SBZ das Recht eingeräumt, Gesetze zu erlassen, wenn sie den Gesetzen und Befehlen des Kontrollrates oder den Befehlen der SMAD nicht widersprachen. Die bisher erlassenen Gesetze wurden durch den Befehl bestätigt. Auf der Grundlage dieser von der sowjetischen Besatzungsmacht abgeleiteten Hoheitsgewalt erließen die Länder für die unterschiedlichsten Wirtschaftszweige sogenannte Sozialisierungsgesetze. Deren besatzungshoheitlicher Charakter wurde auch durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfGE 84, S. 80, 96 ff.). Zu diesen Vorschriften rechnet das Bundesverfassungsgericht auch die Sondervorschriften zur Verstaatlichung des Bergbaues (BverfG, a.a.O., S. 102). So wurden nicht nur in Thüringen, sondern in allen Ländern der SBZ im Mai und Juni 1947 Gesetze erlassen, die die Bodenschätze und die ihrer Ausbeutung dienenden Betriebe enteigneten (Sachsen: Gesetz über die Überführung von Bergwerken und Bodenschätzen in das Eigentum des Landes vom 8.5.1947 [GS S. 202]; Sachsen-Anhalt: Gesetz über die Enteignung der Bodenschätze vom 30.5.1947 [GBl. S. 87]; Brandenburg: Gesetz über die Überführung der Bodenschätze und Kohlenbergbaubetriebe in die Hand des Volkes vom 28.6.1947 [GS S. 15]; Mecklenburg: Gesetz über die Enteignung der Bodenschätze vom 28.6.1947 [RBl. S. 143]). Mit diesen Gesetzen sollte zeitgleich in der SBZ die von der Besatzungsmacht propagierte sozialistische Bodenordnung verwirklicht werden (Arlt/Rode: Bodenrecht, Berlin 1967, §§ 1, 2, 4 III; Artikel "Bodenrecht", Wörterbuch des Sozialistischen Staates, Berlin, 1974). War damit die Grundentscheidung der Sozialisierung der Bodenschätze durch diese Gesetze vom Willen der
sollte zeitgleich in der SBZ die von der Besatzungsmacht propagierte sozialistische Bodenordnung verwirklicht werden (Arlt/Rode: Bodenrecht, Berlin 1967, §§ 1, 2, 4 III; Artikel "Bodenrecht", Wörterbuch des Sozialistischen Staates, Berlin, 1974). War damit die Grundentscheidung der Sozialisierung der Bodenschätze durch diese Gesetze vom Willen der Besatzungsmacht gedeckt, ist es für ihre Qualität als besatzungshoheitliche Enteignungsgrundlage irrelevant, daß die Gesetze der Länder sich in Einzelfragen unterschieden. Dies ergab sich schon daraus, daß - wie in Thüringen in den Landtagen - ein wenn auch geringer - Einfluß der nichtsozialistischen Parteien auf die Gesetzgebung erfolgte. Dabei handelten die Abgeordneten allerdings nicht souverän, sondern im Rahmen der von der Besatzungsmacht abgeleiteten Hoheitsgewalt. Deren Anweisungen waren alle deutschen Stellen uneingeschränkt unterworfen. Damit ist auch zu unterstellen, daß die Besatzungsmacht die durch das Gesetz getroffene Entscheidung billigte. Etwas anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn die Besatzungsmacht das Handeln generell oder im Einzelfall ausdrücklich mißbilligt und ein entsprechendes Verbot verhängt hatte mit der Folge, daß dem widersprechende Maßnahmen keine Rechtsgeltung zeitigen sollten (BVerwG, Urteil vom 28.7.1994, NJW 1994, S. 3306). Dafür liegen aber im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte vor.
Das Unternehmen des Rechtsvorgängers der Kl. wurde auf dieser besatzungshoheitlichen Grundlage enteignet.