Bodenrichtwert
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9; VerfkFlBerG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
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Bodenrichtwert; Grünflächen; Parkflächen; Spielplatzflächen; Verkehrsflächen; Verwaltungsaufgabe
Leitsätze
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1. Bei der Berechnung des Bodenwertes nach Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB ist der maßgebende Bodenwert durch eine Umrechnung der amtlichen Bodenrichtwerte auf die für das jeweils streitgegenständliche Grundstück geltende Geschoßflächenzahl zu ermitteln (entgegen LG Berlin vom 13. Juni 1996, 34 O 549/95).
2. Die Nutzung einer Fläche als Spielplatz ist eine sonstige Verwaltungsaufgabe im Sinne vom § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Verkehrsflächenbereinigungsgesetz (folgend BGH vom 20. Januar 2006 - V ZR 122/05 - ZOV 2006, 121.
(Leitsätze der Einsender)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
A. Die Kl. sind als Mitglieder einer Erbengemeinschaft Eigentümer eines im ehemaligen Bezirk Prenzlauer Berg belegenen Grundstücks, das nach Zerstörung des darauf befindlichen Mehrfamilienhauses während des Zweiten Weltkriegs im Auftrag des Rates des Stadtbezirks in den Jahren 1974/75 zu einem Spielplatz umgestaltet wurde und seitdem als solcher genutzt wird. Mit der Klage begehren sie die Zahlung von Nutzungsentgelt gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB und § 9 Abs. 1, 6 Abs. 1 VerfkFlBerG.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 33.401,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gerichteten Klage wegen eines Betrages von 8.518,13 € nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Oktober 2004 (Datum der Rechtshängigkeit) stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.
Die Kl. verfolgen die geltend gemachten Ansprüche mit ihrer Berufung weiter, soweit das Landgericht ihre Klage auf Zahlung weiteren Nutzungsentgelts für den Zeitraum vom 8. Juli 1998 bis 31. Dezember 1999 in Höhe von 3.172,38 € wegen Verjährung abgewiesen hat, ferner in Höhe der Differenz zwischen dem ihnen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG gewährten und dem von ihnen begehrten Nutzungsentgelt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 von 4.908,74 € und schließlich wegen des Betrages von 10.222,25 €, hinsichtlich dessen das Landgericht gegenüber ihrem Nutzungsentgeltanspruch für den Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis 31. Dezember 1994 die Aufrechnung des Bekl. mit nach seiner Auffassung überzahltem Nutzungsentgelt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. Oktober 2003 hat durchgreifen lassen.
Die Kl. machen darüber hinaus im Wege der Klageerweiterung Nutzungsentgeltansprüche nebst Zinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. März 2006 geltend, und zwar in Höhe der Differenz zwischen dem ihnen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG vom Bekl. gezahlten Nutzungsentgelt von 1.300,80 € jährlich und dem von ihnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG begehrten Nutzungsentgelt von 25.842,46 € jährlich.
B. I. 1. Die Berufungen der Parteien sind an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig.
2. Auch der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Zahlungsantrag ist zulässig. Soweit er als bloße Modifizierung der Klage im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO zu qualifizieren ist, ist er ohne weiteres zulässig, da die Vorschriften der ZPO über die Klageänderung, insbesondere die §§ 263, 533 ZPO, auf eine solche keine Anwendung finden (vgl. BGH NJW 2004, 2152/2154 f. m.w.N.). Sofern er eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO darstellt, sind jedenfalls die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt. Die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung ist schon deshalb zu bejahen, weil durch sie ein weiterer Prozeß aufgrund desselben Sachverhalts vermieden wird. Der mit ihr geltend gemachte Anspruch wird zudem auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Denn der als Nutzungsentgelt nach § 9 Abs. 1, 6 Abs. 1 VerfkFlBerG zu zahlende Betrag bemißt sich einheitlich nach dem Kaufpreis, der im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs zu zahlen wäre. Das war hier der 1. Oktober 2001 als Zeitpunkt des lnkrafttretens des Gesetzes, weil die Kl. bereits zuvor ihren Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 9 Satz 3 EGBGB geltend gemacht hatten (§ 9 Abs. 1 Satz 2 VerfkFlBerG).
II. In der Sache hat die Berufung des Bekl. keinen, diejenige der Kl. dagegen überwiegend Erfolg. Auch die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche sind begründet. Da es sich bei den Kl. um eine Erbengemeinschaft handelt, stehen ihnen die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 2039 Satz 1 BGB gemeinschaftlich zu.
1. Berufung des Bekl.
Der Bekl. wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung weiteren Nutzungsentgelts für den Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis 31. Dezember 1994 (4.770,73 €) und vom 1. Januar 2000 bis 30. September 2001 (3.742,80 €) ohne Erfolg.
Das Landgericht hat den gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB maßgebenden Bodenwert mit Recht durch eine Umrechnung der amtlichen Bodenrichtwerte auf die für das streitgegenständliche Grundstück geltende Geschoßflächenzahl ermittelt. Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen und ergänzend folgendes ausgeführt:
Nach der Vorschrift des Art. § 233 § 2 a Abs. 9 Sätze 1 und 2 EGBGB kann der Grundstückeigentümer für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis zum 30. September 2001 von der öffentlichen Körperschaft, die das Grundstück zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nutzt, nur ein Entgelt in Höhe von jährlich 0,8 vom Hundert des Bodenwerts eines in gleicher Lage belegenen Grundstücks verlangen. Der Bodenwert ist nach den Bodenrichtwerten zu bestimmen; § 19 Abs. 5 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes gilt entsprechend.
Nach § 19 Abs. 5 SachenRBerG soll, soweit für das Grundstück Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches vorliegen, der Wert des baureifen Grundstücks hiernach bestimmt werden. Jedoch kann jeder Beteiligte eine hiervon abweichende Bestimmung verlangen, wenn 1. Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Bodenrichtwerte nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen entsprechen, oder 2. aufgrund untypischer Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks die Bodenrichtwerte als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind.
Aus der in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB angeordneten entsprechenden Anwendung des § 19 Abs. 5 SachenRBerG, der seinerseits auf den Wert eines baureifen Grundstücks abstellt, folgt somit bereits nach dem Gesetzeswortlaut, daß der maßgebende Bodenwert nach dem Wert eines baureifen Grundstücks in vergleichbarer Lage zu ermitteln ist. Dies entspricht auch Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Grundstückseigentümer eine Entschädigung für die ihm entgangene tatsächlich mögliche Nutzung des Grundstücks infolge der Inanspruchnahme durch die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben zu gewähren. Der Bekl. kann daher auch nicht mit Erfolg geltend machen, die tatsächlichen Marktverhältnisse würden die Bodenrichtwerte nicht übersteigen, weil das Grundstück wegen der tatsächlichen Nutzung als Kinderspielplatz schon vor Inkrafttreten des Bebauungsplans am 1. Januar 1998 nicht bebaubar gewesen sei. Denn in der Nutzung als Kinderspielplatz besteht gerade die öffentliche Aufgabe, zu deren Erfüllung das Grundstück in Anspruch genommen worden ist und für die nach Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB ein Ausgleich zu zahlen ist.
Die - auch vom Bekl. selbst ohne Umrechnung - zugrunde gelegten Bodenricht-wer-te gehen von einem baureifen Grundstück aus, das nur mit einer - gebietstypischen - Geschoßflächenzahl von 2,5 bebaubar ist. Da das streitgegenständliche Grundstück jedoch unstreitig mit einer Geschoßflächenzahl von 4,2 bebaut werden könnte, entsprechen die Bodenrichtwerte insoweit nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen. Die Kl. können daher eine von den Bodenrichtwerten abweichende Bestimmung mit Hilfe des Umrech-nungs-koeffizienten auf der Basis einer Geschoßflächenzahl von 4,2 verlangen.
Soweit das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 1996 - 34 O 540/95 - eine Heranziehung des Umrechnungskoeffizienten verneint, überzeugt dies jedenfalls für die hier vorliegende Gestaltung nicht, da die reinen Bodenrichtwerte den hier gegebenen tatsächlichen Marktverhältnissen nicht entsprechen.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Art. § 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB in den vom 9. Juli 1995 bis 30. September 2001 gültigen Fassungen jeweils lautete: "...ein Entgelt in Höhe von jährlich 0,8 vom Hundert des Bodenwerts eines in gleicher Lage belegenen unbebauten Grundstücks ..." Der Zusatz "unbebauten" entfiel erst in der hier maßgebenden, ab 1. Oktober 2001 gültigen Fassung vom 26. Oktober 2001 (vgl. dazu Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearb. 2003, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 153). Soweit die abweichende Auffassung des Landgerichts auf dem damaligen Gesetzeswortlaut beruhte, ist sie daher ohnehin nicht mehr beachtlich.
2. Berufung der Kl.
a) Ohne Erfolg wenden sich die Kl. gegen Abweisung ihrer Klage auf Zahlung weiteren Nutzungsentgelts für den Zeitraum vom 8. Juli 1998 bis 31. Dezember 1999 in Höhe von 3.172,38 € wegen Verjährung.
Der Anspruch der Kl. auf Nutzungsentgelt ist nach der - insoweit inhaltlich unverändert gebliebenen - Regelung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 3 EGBGB mit dessen schriftlicher Geltendmachung gegenüber dem Bekl. am 8. Juli 1998 entstanden. Der Anspruch wurde sodann zunächst mit Bescheid des Bekl. vom 20. Oktober 1999 (Anlage K10) beschieden. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten weitergehenden Anspruchs hat damit spätestens mit dem Schluß des Jahres 1999 (§ 201 BGB a.F.) zu laufen begonnen. Sie war damit - nach Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen vom 29. März bis 15. August 2002 - etwa 4 1/2 Monate nach dem Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist am 31. Dezember 2003, also Mitte Mai 2004 abgelaufen, bevor die Kl. am 21. September 2004 ihre Klage eingereicht haben.
aa) Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auch auf an diesem Tag bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung. Jedoch bleibt die alte Frist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB maßgeblich, wenn sie abgelaufen ist, bevor die gemäß § 195 BGB n.F. nunmehr geltende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (ab 1. Januar 2002) abgelaufen ist.
Gemäß § 203 BGB n.F. ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch und die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert; die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Nach der auch für die Auslegung des § 203 BGB n.F. maßgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 2 BGB a.F. ist der Begriff "Verhandeln" weit zu verstehen. Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf die Erörterung über die Berechtigung von Ansprüchen ein (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW-RR 2001, 1168/1169; NJW 2004,1654; NJW-RR 2005, 1044 Rdn. 30 nach juris).
Die Verjährungshemmung wirkt jedoch dann nicht für einen abtrennbaren Teil der Ansprüche, wenn die Parteien nur über einen anderen Teil verhandelt haben. An eine solche Ausnahme sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist die Annahme einer Beschränkung nur dann gerechtfertigt, wenn sich ein dahingehender Wille eindeutig erkennen läßt. Denn im allgemeinen kann der Berechtigte davon ausgehen, daß die Verhandlungen sämtliche Einzelansprüche zum Gegenstand haben (vgl. BGH NJW 1998, 1142 m.w.N.).
Die Verjährungshemmung endet durch Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. Wird über mehrere Ansprüche verhandelt, kann auch die Beendigung der Verhandlung und damit der Verjährungshemmung auf einen Anspruch beschränkt werden (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 819/821).
bb) Danach gilt vorliegend folgendes: Allerdings haben die Kl. mit Anwaltsschreiben vom 28 März 2002 ein Nutzungsentgelt gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB nicht nur für den Zeitraum 22. Juli 1992 bis 31. Dezember 1994, sondern auch für den Zeitraum ab 1. Januar 1995, spätestens ab 8. Juli 1998, beantragt. (Der Inhalt des Schreibens ist insoweit nicht vollständig im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegeben.) Jedoch ging aus dem Schreiben schon nicht hervor, daß für den letzteren Zeitraum ein höheres als das bisher gezahlte Entgelt begehrt werde. Deshalb reagierte der Bekl. darauf - abgesehen von der Bitte um Vollmachtsnachweis - mit dem Hinweis, daß ein Entgelt bereits seit 8. Juli 1998 gezahlt werde (Schreiben vom 14. Mai 2002). Mit weiterem Schreiben vom 25. Juni 2002 wies der Bekl. den Anspruch für den Zeitraum 1992-1994 mangels Vollmacht und für den weiteren ab 8. Juli 1998 mit der Begründung zurück, der Anspruch sei bereits anerkannt und erfüllt worden. Auf den vorsorglichen Widerspruch der Kl. vom 26. Juli 2002 (Anlage K18) erklärte der Bekl. mit Schreiben vom 13. August 2002 (Anlage B3 = Bd. I 61.249 d.A.), an der Zurückweisung des Anspruchs für den Zeitraum 22. Juli 1992 bis 31. Dezember 1994 werde nicht festgehalten, er werde geprüft. Aus diesem, den Prozeßbevollmächtigten der Kl. am 13. August 2002 zugegangenen Schreiben ergab sich mit hinreichender Klarheit, daß der Bekl. etwa aufgenommene Verhandlungen über ein (höheres) Nutzungsentgelt seit 8. Juli 1998 damit endgültig beendet hatte. Auch im späteren Schriftverkehr bezog er sich nicht mehr auf diesen Zeitraum.
Damit war die Verjährung allenfalls im Zeitraum (ab Zugang der jeweiligen Schreiben) vom 29. März 2002 bis spätestens 15. August 2002 gehemmt und daher gemäß § 209 BGB nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen. Diese endete dann spätestens im Mai 2004 und damit mehrere Monate vor Einreichung der Klage.
b) Den Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung weiteren Nutzungsentgelts gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 in Höhe von 4.908,74 € zu.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG können die Kl. von dem Bekl. die Zahlung eines Nutzungsentgelts in Höhe von 8 % des Betrages jährlich verlangen, der im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs als Kaufpreis nach § 5 oder § 6 zu zahlen wäre. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG beträgt der Kaufpreis für nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genutzte (also für die Erfüllung einer sonstigen Verwaltungsaufgabe mit einer sonstigen baulichen Anlage bebaute) Grundstücke die Hälfte des Bodenwertes. Dieser Bodenwert ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerkFlBerG in der Weise zu bestimmen, daß von dem nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des SachenRBerG ermittelten Wert des baureifen Grundstücks ein Betrag von einem Drittel abzuziehen ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerkFlBerG ist § 19 Abs. 5 SachenRBerG entsprechend anzuwenden.
Das streitgegenständliche mit einem Kinderspielplatz bebaute Grundstück, das in den Jahren 1974/1975 und damit vor dem 3. Oktober 1990 für die Erfüllung dieser Verwaltungsaufgabe tatsächlich in Anspruch genommen wurde und ihr noch dient, unterfällt der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerkFlBerG. Denn nach dem - nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2006 - V ZR 122/05 - (ZOV 2006, 121) handelt es sich bei einem Kinderspielplatz um eine sonstige bauliche Anlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG und nicht um eine Verkehrsfläche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, insbesondere nicht um eine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG. Zur Begründung dieser vom Senat geteilten Auffassung im einzelnen wird auf die Gründe des vorbezeichneten Urteils Bezug genommen.
Daher stehen den Kl. entsprechend ihrer - vom Bekl. nicht angegriffenen - Berechnung in der Klageschrift ein Drittel des für die Geschoßflächenzahl von 4,2 umgerechneten Bodenwerts von 1.748,51 DM = 582,84 DM/m2 zu, das sind bei der Größe des streitgegenständlichen Grundstücks von 1.084 m2 (x 582,84 DM =) 631.794,93 DM. Davon können sie jährlich 8 % = 50.543,47 DM = 25.842,46 € als Nutzungsentgelt beanspruchen. Für das 4. Quartal 2001 entspricht dies (25.842,46 € :4 =) 6.460,61 €, so daß den Kl. abzüglich gezahlter (3 x 517,29 €) 1.551,87 € weitere 4.908,74 € zustehen.
c) Den Kl. steht auch ein weiteres Nutzungsentgelt in Höhe von 10.222,25 € für den Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis 31. Dezember 1994 zu. Die vom Bekl. mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 erklärte Aufrechnung greift nicht durch, weil eine Überzahlung in dieser Höhe für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. Oktober 2003 nicht erfolgt ist. Denn den Kl. stehen aus den Gründen der vorstehenden Ausführungen zu b) für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31 Oktober 2003 (22 Monate) insgesamt noch (25.842,46 € + 21.535,38 € ) 47277,84 € - gezahlter (22 x 517,29 € =) 11.380,38 € = 35.997,46 € zu.
d) Hinsichtlich der von den Kl. geltend gemachten Prozeßzinsen gilt folgendes: Die Vorschrift des § 291 BGB verweist hinsichtlich der Zinshöhe auf § 288 BGB. Nach Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB ist § 288 BGB in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung auf alle Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden. Soweit die Ansprüche der Kl. seit dem 1. Mai 2000 fällig geworden sind, sind sie daher gemäß § 288 Abs. 1 BGB in den seither geltenden Fassungen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Hinsichtlich der früher fällig gewordenen Forderungen bleibt es bei dem Zinssatz von 4 % nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis 30. April 2000 geltenden Fassung.
aa) Ausgehend von Vorstehendem gilt der Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB n. F. für das zuerkannte Nutzungsentgelt gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB für den Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis 31. Dezember 1994 in Höhe von (4.770,73 + 10.222,25 =) 14.992,98 €. Denn dieser Anspruch ist erst mit dem am 1. Oktober 2001 in Kraft getretenen Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBI. 2001, S 2716) eingeführt worden. Die früheren Fassungen der Vorschrift umfassten den genannten Zeitraum noch nicht (vgl. a. BGH VIZ 2002, 422 Rdn. 16 nach juris).
Entsprechendes gilt für die Ansprüche nach dem VerkFlBerG in Höhe von 4,908,74 €, da auch sie erst mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2001 geschaffen worden sind. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 VerkFlBerG entstehen sie mit ihrer schriftlichen Geltendmachung. Soweit aber schon zuvor ein Anspruch nach Art. 233 § 2a Abs. 9 Satz 1 EGBGB geltend gemacht worden war, bedurfte es nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VerkFIBerG keiner erneuten schriftlichen Geltendmachung. Sie entstanden dann sogleich mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2001 (vgl. Staudinger/Rauscher a.a.O. Art. 233 § 2a EGBGB Rdn. 160). Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 VerkFIBerG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 SachenRBerG werden die Entgelte nachträglich kalendervierteljährlich fällig.
Schließlich gilt § 288 BGB n.F. für die Ansprüche nach Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB, die ab Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Mai 2000 bis 30. September 2001 fällig geworden sind. Diese belaufen sich auf (17 Monate x 349,03 DM = 5.933,51 DM ca.) 3.028,98 €.
bb) Hinsichtlich des Entgelts für den Zeitraum 1 Januar bis 30. April 2000 von (4 Monate x 349,03 DM 1.396,12 DM =) 713,82 € bleibt es bei dem Zinssatz von 4 % nach § 288 BGB a.F.
e) Insgesamt ergeben sich unter Einbeziehung des landgerichtlichen Urteils folgende Ansprüche: (...)