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Bodenreformwirtschaft

Brdbg. OLG5 W 48/9605.12.1996ZOV 1997, 267

BesitzwechselVO 1951/56; LwAnpG § 44, § 51 a; LPG-G 1959 § 24; LPG-G 1982 § 25; VermG § 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bodenreformwirtschaft; Besitzwechsel; LPG-Inventarbeitragsübertragung; Sperrwirkung des Vermögensgesetzes im Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Übertragung von Vermögensrechten aus einer LPG Mitgliedschaft, insbesondere hinsichtlich des geleisteten Inventarbeitrags, im Zusammenhang mit dem Besitzwechsel an einer Bodenreformwirtschaft.

2. Zur Sperrwirkung des Vermögensgesetzes im Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Erben nach W. R. und begehren von der Antragsgegnerin die Zahlung einer Abfindung gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs.1 Nr.1 LwAnpG in Höhe von 11.664 DM.

W. R. (im folgenden: Erblasser) war Eigentümer des Bodenreformgrundbesitzes in Fr. Der Erblasser war Mitglied der LPG Typ I "Freundschaft" Fr. und leistete 1968 für den eingebrachten Grundbesitz einen Inventarbeitrag im Werte von 11.664 M. Zum 31. Dezember 1968 löste sich die LPG Typ I "Freundschaft" Fr. auf, und die Mitglieder wechselten auf ent sprechenden Einzelantrag überwiegend zur LPG Typ III "Friedrich En-gels" Fr. Der Erblasser nahm an diesem Übertritt nicht teil und wurde nicht Mitglied der LPG Typ III "Friedrich Engels". Im Dezember 1968 beantragte der Erblasser im Zusammenhang mit einem Ausreiseantrag die Rückgabe seiner Bodenreformwirtschaft. Die Erteilung der Ausreise-erlaubnis war von der Aufgabe des Eigentums am Bodenreformgrundstück abhängig gemacht worden. Gemäß "Protokoll über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform" vom 6. Mai 1989, in dem der Grundbesitz, die aufstehenden Ge bäude, lebendes und totes Inventar sowie Vorräte im einzelnen aufgeführt sind, ging die Bodenreformwirtschaft auf die Cousine des Erblassers, H. K. über.

Frau K. war seit dem 1. Mai 1968 Mitglied der LPG Typ III "Friedrich Engels" Fr. Das Besitzwechselprotokoll ist von dem Erblasser, von Frau H. K. wie von Vertretern der LPG und des Rates der Gemeinde Fr. unter-zeichnet worden. Unterhalb der Unterschriften ist in der Rubrik "Bemerkungen" vermerkt: "Eine Verzichtserklärung auf die gesamte Wirtschaft liegt vor." Mit Datum vom 30. Mai 1969 traf der Rat des Kreises Wi. die Anordnung zur "Umschreibung der aus der Bodenreform stammenden Bauernwirtschaft des W. R. auf Frau H. K., Fr. In der "Begründung" hier-zu heißt es: "Herr W. R. verzieht legal nach Westdeutschland. Seine Cou-sine, Frau H. K. ist bereit, die Wirtschaft zu übernehmen." Im Jahre 1969 verließ der Erblasser mit Erlaubnis der Behörden das Gebiet der ehemali-gen DDR. Die von dem Erblasser geleisteten Inventarbeiträge wurden für Frau H. K. weitergeführt.

Im Dezember 1980 wurde die LPG "Friedrich Engels" Fr. in die LPG (P) H. überführt. Die Antragsgegnerin ist im Wege der identitätswahrenden, formwechselnden Umwandlung Rechtsnachfolgerin der LPG (P) H.

Die Antragsteller haben geltend gemacht, ihnen stehe ein Anspruch gemäß § 51a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG auf Auszahlung des von dem Erblasser geleisteten Inventarbeitrags zu. Durch seinen am 17. April 1996 erlassenen Beschluß, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Neuruppin den Antrag der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landwirtschaftsgericht hat zu Recht einen Abfindungsanspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin verneint.

Die Anspruchsgrundlage folgt aus § 51 a Abs. 2 und 3 i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6, § 49 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG (1991). Durch die mit der Neufassung des LwAnpG vom 3. Juli 1991 eingeführte Regelung in § 51 a LwAnpG ist erstmals seit dem 31. Dezember 1975 für Erbfälle aus dem Zeitraum vor dem 16. März 1990 ein Anspruch der Erben, die selbst nicht LPG-Mitglieder sind, auf Rückgewähr von Inventarbeiträgen des Erblassers begründet worden (s. hierzu und zum folgenden: Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem LwAnpG, 2. Aufl. 1994, Rdn. 388, 416 f., 546 f.; BGH AgrarR 1993, S.189 = DtZ 1993, S. 283 f.; AgrarR 1994, S. 156; AgrarR 1994, S. 160 f .; AgrarR 1994, S. 366 f.; Senat, AgrarR 1996, S. 129, 131). § 24 Abs. 3 LPG-G (1959) sah einen solchen Abfindungsanspruch der Erben noch vor. Mit § 12 Nr. 4 EGZGB (§ 14 Abs. 4 LPG-G [1959]) wurden die Inventarbeiträge jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1976 zum unverteilbaren Eigentum der LPG erklärt, mit der Folge, daß eine Abrechnung über die Inventarbeiträge mit den Erben ausgeschlossen war (s. etwa Arlt u.a., Agrarrecht, Grundriß, 1976, S. 140). Eine entsprechende Bestimmung enthielt § 25 Abs. 3 Satz 2 LPG-G (1982). Diese Vorschrift wurde durch die Neufassung des LPG-Gesetzes vom 6. März 1990 zwar aufgehoben. Die Ein-führung der Bestimmung in § 45 Abs. 6 LPG-G (1990) galt jedoch nur für Erbfälle seit dem 16. März 1990; eine Rückwirkung ist weder dem Wort-laut noch dem Zweck dieser Norm zu entnehmen; erst mit der Einführung von § 51a LwAnpG wurde eine Anspruchsgrundlage für Erbfälle vor dem 16. März 1990 geschaffen (st. Rspr. d. BGH; BGH AgrarR 1993, S. 189 = DtZ 1993, S. 283 f.; AgrarR 1994, S.160, 161; AgrarR 1994, S. 366 f.; s. auch Schweizer, aaO., Rdn. 417; Senat, aaO.).

Ein Abfindungsanspruch gemäß § 51a Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG steht den Antragstellern gegen die Antragsgegnerin indes nicht zu. Dies folgt schon daraus, daß der Erblasser niemals Mitglied der LPG Typ III "Friedrich Engels" Fr., der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, war. Der Anspruch gemäß §§ 44, 51 a LwAnpG steht den Erben des vor dem 16. März 1990 verstorbenen Genossenschaftsbauern allein ge-gen die LPG zu, deren Mitglied der Erblasser zuletzt gewesen ist; auf die Frage, bei welcher LPG der Inventarbeitrag geleistet wurde und geführt wird, kommt es nicht an (s. Schweizer, aaO., Rdn. 411; BGH AgrarR 1994, S. 160 = VIZ 1994, S. 244, 245; AgrarR 1994, S. 301, 302; AgrarR 1995, S. 239, 240; s. auch Senat, OLG-Report 1996, S. 22, 23; Nies, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 44 LwAnpG Rdn. 10).

Zwar hat die Rechtsprechung - im Zusammenhang mit dem Übertritt ei-nes Genossenschaftsbauern von einer LPG Typ I in eine LPG Typ III ge-leistete bzw. angerechnete Fondsausgleichbeträge sowie Vermögensanteile an dem von der LPG Typ III übernommenen Fondsvermögen der LPG Typ I als gleichstehende Leistungen im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG anerkannt (s. BGH AgrarR 1993, S. 218; AgrarR 1993, S. 349 f.; AgrarR 1994, S. 124, 125 und S. 126; AgrarR 1994, S. 126, 127 = VIZ 1994, S. 300 f.; AgrarR 1994, S. 367; AgrarR 1996, S. 51, 52; AgrarR 1996, S. 53 = VIZ 1996, S. 280 f.; Wenzel, AgrarR 1995, S. 1, 5; Schweizer, aaO., Rdn. 393 ff., 395 m.w.N.). Der Erblasser ist im vor liegenden Falle jedoch gerade nicht zur LPG Typ III übergetreten.

Selbst aber, wenn man allein aus der Tatsache, daß der Inventarbeitrag des Erblassers und sein etwaiger Vermögensanteil an der LPG Typ I in das Vermögen der LPG Typ III übergegangen sein mögen, einen Abfindungsanspruch gegen die LPG Typ III bzw. deren Rechtsnachfolger her-leiten wollte, könnten die Antragsteller ihr Zahlungsbegehren nicht mit Erfolg hierauf stützen. Denn der Erblasser hat seine, mit der Bodenreformwirtschaft und der Mitgliedschaft in der LPG Typ I verbundenen Vermögensrechte, insbesondere auch hinsichtlich der geleisteten Inventarbeiträge, auf seine Cousine H. K. übertragen. Allenfalls Frau K. bzw. deren Erben, nicht jedoch der Erblasser oder seine Erben, können daher Abfindungsansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend machen.

Aus dem "Protokoll über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform" vom 6. Mai 1969 und der An-ordnung des Rates des Kreises Wi. zur "Umschreibung der aus der Bo-denreform stammenden Bauernwirtschaft des W., Fr., auf Frau H. K. Fr." vom 30. Mai 1969 ergibt sich, daß die Bodenreformwirtschaft auf die Cousine des Erblassers, Frau H. K., überging. Mit dem Besitz an der Bo denreformwirtschaft gingen auch die damit verbundenen mitgliedschaftlichen Vermögensrechte auf Frau K. über. Bodenreformwirtschaft, Mitgliedschaft und mitgliedschaftliche Vermögensrechte sind bei landeinbringenden Genossenschaftsbauern als eine Einheit anzusehen. Der Besitz der Bodenreformwirtschaft bildete die Grundlage für das Mitgliedschaftsverhältnis (vgl. § 1, 2 Abs. 1 LPG-G [1959]; Ziffern 1-10, 28, 30-32 Musterstatut LPG Typ I vom 30. April 1959 [MuSt Typ I]; Ziffern 1-11, 31, 33 35 Musterstatut LPG Typ III vom 30. April 1959 [MuSt Typ III]). Die Inventarbeiträge wiederum waren - wie auch die Antragsteller zu Recht ausführen - ein Annex zum Mitgliedschaftsverhältnis. Sie stell-ten gewissermaßen die "Geschäftsanteile" der LPG-Mitglieder dar (s. Heuer, Der Genossenschaftsbauer und sein Recht, 1958, S. 23). Die In-ventarbeiträge waren regelmäßig nach Maßgabe der eingebrachten Bodenflächen zu leisten (s. Ziffer 13, 15-18 MuSt Typ I; Ziffer 12 ff., 18-19 MuSt Typ III), die ihrerseits - neben der geleisteten Arbeit - Maßstab für die Verteilung der Geld - und Naturaleinnahmen waren (s. Ziffer 50 MuSt Typ I; Ziffer 53 MuSt Typ III). Dementsprechend waren - nach der 1969 geltenden Rechtslage - im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft eine Abrechnung durchzuführen und geleistete Inventarbeiträge zurückzuerstatten (s. § 24 Abs. 1 und 3 LPG-G (1958); Ziffer 27 MuSt Typ I; Ziffer 21, 30 MuSt Typ III).

Im Falle des Besitzwechsels an einer Bodenreformwirtschaft ging auch das mit der Bodenreformwirtschaft zugeteilte Inventar auf den neuen Be-sitzer über (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 der Besitzwechselverordnung vom 21. Juni 1951 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 23. August 1956 [BesitzWVO]); zusätzlich mußte der bisherige Besitzer Ersatz für nicht mehr oder nur noch teilweise vorhandenes zugeteiltes Inventar leisten (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 BesitzWVO) und darüber hinaus - insofern aber grundsätzlich gegen Entschädigung - von dem weiteren Inventar so viel zurücklassen, wie zu einer ordnungsgemäßen Fortführung der Neubauernwirtschaft erforderlich war (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 BesitzWVO).

Bereits aus diesen vorgenannten Erwägungen folgt, daß die vom Erblasser geleisteten Inventarbeiträge einvernehmlich auf seine Cousine H. K. übertragen worden sind. Hierfür spricht weiterhin die Tatsache, daß die vom Erblasser geleisteten Inventarbeiträge in der Folgezeit durch die Buchführung der LPG Frau K. zugeordnet und für sie geführt worden sind. Für einen Übergang der Inventarbeiträge spricht schließlich auch die Interessenlage der Beteiligten: Der Erblasser war im Begriff, die DDR auf Dauer durch Wegzug in das Altbundesgebiet zu verlassen. Da-mit war aus dem Blickwinkel des Jahres 1969 eine zeitlich unabsehbare Trennung verbunden und die Aufgabe aller Rechte und Ansprüche auf Vermögenswerte in der DDR. Die Bodenreformwirtschaft sollte insgesamt - mit allen Rechten und Pflichten, auch aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bei der LPG Typ I - auf die Cousine des Erblassers übergehen. Die Rückgabe bzw. Übertragung der Bodenreformwirtschaft war seitens der Staatsorgane der DDR unstreitig zur Voraussetzung für die Erteilung der Ausreisegenehmigung für den Erblasser gemacht worden. Im Hinblick auf den engen Zusammenhang zwischen Bodenreformwirtschaft, LPG Mitgliedschaft und mitgliedschaftlichen Vermögensrechten kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Erblasser nur die Bodenreformwirtschaft, nicht aber auch die geleisteten Inventarbeiträge - als buchmäßigen "Geschäftsanteil" an der LPG Typ I, der gemeinsam mit der Bodenreformwirtschaft an die LPG Typ III übergehen und Frau K. zugeordnet werden sollte - abgeben wollte. An eine "Abspaltung" der Inventarbeiträge von der Bodenreformwirtschaft und der darauf beruhenden LPG-Mitgliedschaft hat keiner der damals Beteiligten gedacht.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller waren die vom Erblasser geleisteten Inventarbeiträge in diesem Rahmen auch "übertragbar". Dies ergibt sich schon aus § 24 Abs. 2 LPG-G (1959), der für den Fall der Erbfolge gerade die Änderung der Zuordnung der geleisteten Inventarbeiträge anordnet. Erst durch § 12 Nr. 4 EGZGB (§ 14 Abs. 4 LPG-G [1959]) wurden die Inventarbeiträge - mit Wirkung vom 1. Januar 1976 - zum unverteilbaren Eigentum der LPG erklärt. Diese Bestimmung wurde von § 25 Abs. 3 Satz 2 LPG-G (1982) fortgeführt und erst durch die Neufassung des LPG-Gesetzes vom 6. März 1990 aufgehoben. Vor dem 1. Januar 1976 waren die Inventarbeiträge - zumindest nach der förmlichen Rechtslage - noch nicht zum unverteilbaren Eigentum der LPG erklärt worden. Allerdings wurde in der Praxis bereits darauf geachtet, daß die Inventarbeiträge möglichst bei der LPG verblieben.

Wie das Landwirtschaftsgericht zu Recht ausgeführt hat, war mit der Übertragung der Inventarbeiträge tatsächlich gar keine "Entziehung" dieser Mittel aus den Fonds der LPG verbunden, sondern nur eine Änderung der Zuordnung der einmal eingebrachten und weiterhin bei der LPG verbleibenden Mittel, letztlich also nur die geänderte Zuschreibung von "Geschäftsanteilen". Eine - gfs. faktische - Behandlung der Inventarbeiträge als "unverteilbares Eigentum der LPG" hätte der hier erfolgten "Übertragung" mithin nicht entgegengestanden. Daß die Inventarbeiträge möglichst im Vermögen der LPG verbleiben und zudem in der Zuordnung zur Bodenreformwirtschaft und LPG-Mitgliedschaft fortbestehen sollten, führte hier vielmehr gerade dazu, die Inventarbeiträge der Cousine des Erblassers - als Übernehmerin der Bodenreformwirtschaft - zu "übertragen" bzw. neu zuzuordnen.

Insofern die Antragsteller rügen, daß der Erblasser durch staatlichen Druck - durch "unlautere Machenschaften" - zur Aufgabe der Inventarbeiträge (sowie der Bodenreformwirtschaft und der LPG Mitgliedschaftsrechte) "genötigt" worden sei, sind damit verbundene etwaige zivilrechtliche Mängel des im Mai 1969 vereinbarten Übertragungsakts im Landwirtschaftsverfahren nicht zu prüfen. Denn dieser Vortrag weist auf den Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG hin und betrifft unmittelbar Mängel, die Gegenstand dieses Tatbestandes sind. Solche Mängel sind vom Landwirtschaftsgericht wegen der Ausschlußwirkung und des Vorrangs des Vermögensgesetzes sowie des darin geregelten besonderen Verfahrens nicht zu prüfen.

Liegt einer zivilgerichtlichen Klage - gleiches gilt für streitige Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht - ein Sachverhalt zugrunde, der einen Restitutionsfall nach § 1 VermG darstellt, so erstreckt sich die Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes auf alle unmittelbar mit dem Restitionsgrund zusammenhängenden Einwendungen gegen die Vermögensübertragung und den dadurch bewirkten Vermögensnachteil. Von der Sperrwirkung erfaßt werden auch alle solchen Mängel, die ausschließlich im staatlichen Machtbereich lagen, in einem engen inneren Zusammenhang mit dem staatlichen (Teilungs-) Unrecht stehen und in der Rechtswirklichkeit der DDR typischerweise mit den staatlichen Unrechtsmaßnahmen verbunden waren. Solche Mängel sind Bestandteil des vermögensrechtlichen Unrechtstatbestandes. Sie können nach dem Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes - die Gewährleistung eines sozialverträglichen Ausgleichs - zivilrechtlich keine Beachtung finden und wären auch in der Rechtswirklichkeit der DDR ohne Auswirkung geblieben. Sonstige zivilrechtliche Mängel, die unabhängig vom Restitutionsfall bestehen, werden hingegen - als Ausdruck eines allgemeinen Risikos des Rechtsverkehrs der ehemaligen DDR - von der Ausschlußwirkung nicht erfaßt (s. zum Vorstehenden insbesondere BGH NJW 1995, S. 2707, 2708 f. = VIZ 1995, S. 590, 591 f. = ZOV 1995, S. 454, 455 f.; BGH VIZ 1995, S. 646, 648 = ZOV 1995, S. 448, 449 f.; BGH DtZ 1996, S. 79 f. = VIZ 1996, S. 141 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl. 1996, Art. 232 § 1 EGBGB Rdn. 6 a; Krauss, OV-Spezial 1996, S. 276 ff.). Die Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes bedeutet verfahrensrechtlich den Ausschluß des Zivilrechtsweges (§ 13 GVG) und materiellrechtlich einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Ausschluß von Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Vermögensübertragung und des damit verbundenen Vermögensnachteils (s. etwa BGH VIZ 1995, S. 590, 591; VIZ 1995, S. 646, 648; BGHZ Bd. 118, S. 34, 36 ff., 44; Bd. 122, S. 204, 207, 210 f.; Bd. 125, S. 125, 127).