veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Bodenreformwaldparzelle

VG Greifswald2 A 42/9319.09.1994ZOV 1995, 158

§ 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 VermG; § 903 BGB; BRVO-DDR

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bodenreformwaldparzelle; Verpachtung; Landesbodenkommission; unlautere Machenschaft; Machtmißbrauch, Rückübertragung; Arbeitseigentum; Volleigentum; Berechtigter

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Entzug einer Bodenreformparzelle wegen unerlaubter Verpachtung erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG.

2. Die Verpachtung einer Bodenreformparzelle bedurfte der Genehmigung der Landesbodenkommission. Das Einverständnis des Rates des Kreises ist wirkungslos.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Rückübertragung einer Bodenreformwaldfläche.

Der Ehemann der Kl. erhielt im Rahmen der Bodenreform im Jahre 1946 eine Bodenreformwirtschaft, zu der auch die o. g. Waldfläche gehörte. Er verpachtete die vorgenannte Bodenreformwaldparzelle.

Mit Schreiben vom 15.11.1963 teilte der damalige Rat des Bezirkes dem Rat des Kreises mit, daß es nach Art. VI der Verordnung über die Bodenrefom im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 5.9.1945 grundsätzlich untersagt sei, Bodenreformwaldparzellen an Dritte zu verpachten. Die entsprechenden Flächen seien in Eigentum des Volkes - Rechtsträger der jeweiligen Gemeinden - zu überführen und die zwischen den Wochenendhausbesitzern und der Waldgemeinschaft bestehenden Pachtverträge an die jeweiligen Gemeinden zu übergeben.

Mit Bescheid des Rates des Bezirkes - Abteilung Allgemeine Landwirtschaft - vom 7.4.1964 wurde D. die streitgegenständliche Bodenreformwaldparzelle entzogen und ein Widerruf aufgrund der Verordnung über die Auseinandersetzungen bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21.6.1964 ausgesprochen.

Mit Schreiben vom 10.9.1990 stellte die Kl. bei dem Bekl. einen Antrag auf Rückübertragung der Waldparzelle.

Mit Bescheid vom 22.4.1992 lehnte der Bekl. den Rückübertragunganspruch der Kl. ab.

Gegen den Bescheid legte die Kl. Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1992 wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch der Kl. zurück.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht kein Anspruch auf Rückübertragung der zu der ehemaligen Bodenreformwirtschaft gehörenden Bodenreformwaldparzelle zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Ein entsprechender Anspruch läßt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG herleiten. Danach sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an den Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem VermG ausgeschlossen ist. Die Kl. ist hingegen nicht Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, da der Vermögenswert, dessen Rückübertragung sie begehrt, keiner Maßnahme im Sinne des § 1 VermG unterlag.

Vorliegend käme als schädigende Maßnahme allein eine unlautere Machenschaft in Form des Machtmißbrauchs nach § 1 Abs. 3 VermG in Betracht. Danach werden auch solche Ansprüche an Vermögenswerten vom VermG erfaßt, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung seitens des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Erforderlich ist insoweit, daß der eingetretene Vermögensverlust - auch nach damals geltendem Recht der ehemaligen DDR - in rechtsstaatswidriger Weise eingetreten ist, d. h. nicht von den entsprechenden einschlägigen Bestimmungen gedeckt war.

Soweit die Kl. vorträgt, daß der Widerruf der streitgegenständlichen Bodenreformwaldparzelle aufgrund unlauterer Machenschaften staatlicher Stellen erfolgt sei, ist dies nicht zutreffend.

Dies ergibt sich aus dem besonderen rechtlichen Status von Bodenreformland, der mit der Bezeichnung "Arbeitseigentum" am zutreffendsten beschrieben wird. Das auf der Grundlage der Bodenreformverordnung (BRVO) übertragene Eigentum an Grund und Boden ist nicht Volleigentum im Sinne des § 903 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG gehört zum Wesensgehalt des Privateigentums an Grund und Boden dessen grundsätzliche privatautonome Verfügbarkeit (vgl. BVerfGE 24, 367 [390]; 26, 115 [222]; 31, 229 [240]; 42, 263 [294]; 52, 1 [30]). Eine auf Dauer angelegte Beschränkung des "Eigentümers" dergestalt, daß sich das Recht zur privatautonomen Verfügung lediglich auf den Bereich der Nutzung erstreckt, führt dazu, daß jedenfalls dann kein "Eigentum" mehr vorliegt, wenn dem Betreffenden durch Rechtssatz die Verfügungsbefugnis vom Erwerbszeitpunkt an auf Dauer genommen wird, ohne daß er die Möglichkeit erhält, jemals über sein Recht verfügen zu können.

Eine solche Rechtslage war bei den Grundstücken aus der Bodenreform gegeben, da sie nicht Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs sein konnten. Das dem Neubauern übertragene Eigentum an Grund und Boden stellte eine dingliche Rechtsposition eigener Art dar, die geprägt wird von massiven Verfügungsbeschränkungen und der auf den volkswirtschaftlichen Zweck der Zuteilung des Bodenreformlandes bezogenen Pflichtenstellung des Zuteilungsempfängers, des Neubauern. Diese dingliche Rechtsposition eigener Art ergibt sich unmittelbar aus der VO Nr. 19 über die Bodenreform im Land Mecklenburg Vorpommern vom 5. September 1945 (Amtsblatt M-V 1946 Nr. 1 S. 14; abgedruckt in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Dok. I Nr. 28). Auch wenn diese Verordnung nicht mehr geltendes Recht ist, bestimmt sich der Umfang des Vermögenswertes "Neubauernwirtschaft" auf ihrer Grundlage (VG Greifswald, Urt. v. 24.5.1993 - 2 A 694/92 -, S. 11). Mit der VO über die Bodenrefom hat der von der sowjetischen Besatzungsmacht protegierte deutsche Landesgesetzgeber neben der politischen Zielsetzung der Zerschlagung der nach seiner Ideologie feindlichen Klasse auch die Absicht verfolgt, durch die Zuteilung von Land zur Bewirtschaftung an bislang landarme oder landlose Bauern und an heimatvertriebene Bauern die bislang im wesentlichen auf Großgrundbesitz gestützte landwirtschaftliche Produktionsform in eine Landwirtschaft umzuwandeln, die von einer Vielzahl kleiner bäuerlicher Wirtschaften geprägt ist. Zukunftsgerichtet verfolgte der Landesgesetzgeber das Ziel der Verteilung landwirtschaftlichen Grundbesitzes auf eine Vielzahl von Bauern mit dem Zweck, "feste und gesunde produktive Bauernwirtschaften" zu schaffen (Art. I Nr. 1, Nr. 2 lit. a bis c BRVO).

Ausdrücklich hat die BRVO festgelegt, daß der zugeteilte Grundbesitz Privateigentum der Besitzer sein sollte. Aus den zur Ausführung der BRVO ergangenen Vorschriften ergibt sich, daß an der Konzeption der Verteilung von Grund und Boden aus enteignetem Grundbesitz in privates Eigentum der Begünstigten festgehalten werden sollte. Der Status als Privateigentum wurde noch vor Gründung der DDR in der Verwaltungspraxis bestritten, so daß sich die Landesbodenkommission des Landes Sachsen Anhalt gezwungen sah, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Ländereien, die durch die BRVO an Landerwerber übergeben wurden, deren Individualeigentum geworden sind und eine eventuell im Grundbuch zu findende Eintragung "Eigentum des Volkes" zu berichtigen sei, da ein im Zuge der Bodenreform ordnungsgemäß eingesetzter Landerwerber nicht nachträglich wieder enteignet werden könnte (zit. nach Döhring, Von der Bodenreform zu der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, 1953, S. 255). Ähnliche Hinweise gab auch die Landesbodenkommission Mecklenburg Vorpommern. Der Charakter eines Privateigentums der Zuteilungsempfänger wird noch dadurch unterstrichen, daß die Zuteilung im Rahmen der Bodenreform in das Grundbuch eingetragen worden ist mit dem Zweck, das Privateigentum klarzustellen (Döhring, aaO., S. 289). Das Privateigentum der Neubauern unterlag aber nach Art. VI BRVO einschneidenden Verfügungsbeschränkungen. Art. VI BRVO bestimmte, daß Bodenreformwirtschaften weder ganz noch teilweise verkauft, verpachtet, geteilt oder durch Hypotheken belastet werden können. Zweck dieser Vorschrift war die Sicherung der Bodenreformstellen als kleine landwirtschaftliche Betriebe. Art. VI verfolgte konsequent die politische Zielsetzung der BRVO, kleine Bauernstellen zu schaffen. Das durch die Bodenreform geschaffene Eigentum war daher eines, das ausschließlich zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung in einer Hand an die jeweiligen Zuteilungsempfänger ausgegeben wurde. Dieser Zielsetzung würde der Verkauf oder die Aufteilung dieser Bauernhöfe widersprechen. Das rechtfertigte auch in der Sicht des Verordnungsgebers die dargestellten Verfügungsbeschränkungen, zu denen im Laufe der Verwaltungspraxis auch die beschränkte Vererblichkeit einer Bodenreformstelle hinzutrat (VG Greifswald, Urt. v. 24.5.1993 - 2 A 694/92 -, S. 13; BezG Dresden, VIZ 1992, 198; KreisG Dresden, ZOV 1992, 225; a. A. KreisG Rostock-Stadt, VIZ 1992, 195). Der Text der BRVO regelt das Problem nicht. Ersichtlich handelt es sich dabei um eine Regelungslücke, die entsprechend dem Grundgedanken der BRVO zu schließen war. Da es dem Zweck der BRVO entsprach, die Bewirtschaftung von Bodenreformwirtschaften zu sichern, ist in der Verwaltungspraxis die Vererbung auf einen landwirtschaftlich tätigen Erben zugelassen worden. Eine andere Art der Erbfolge war nicht möglich und entsprach auch nicht der aus Art. I in Verbindung mit Art VI BRVO erkennbaren zweckbestimmten Zuteilung von Privateigentum. In Konsequenz dieser Zweckbestimmung war das Bodenreformeigentum zugleich an die Bewirtschaftungspflicht im Sinne der landwirtschaftlichen Nutzung des Grund und Bodens gebunden.

Eine ausdrückliche Regelung dieser Art fehlt in der BRVO, doch ergibt sich dies aus der in Art. I, Art. VI BRVO erkennbaren Zielsetzung der Schaffung lebensfähiger Bauernwirtschaften, die auch als solche unbedingt erhalten bleiben sollten. Die entsprechenden Regelungen in den später erlassenen Besitzwechselverordnungen, die den Entzug einer Bodenreformwirtschaft ermöglichten, wenn diese nicht mehr zweckgebunden verwendet wurde, sei es weil Alter, Erkrankung oder Tod diese Bewirtschaftung hinderten, sind Ausdruck dieser bereits in der BRVO zu findenden zweckgebundenen Eigentumszuteilung. Eine contra legem entwickelte immer stärker werdende Verengung des durch die BRVO gewährten Privateigentums an Bodenreformstellen durch die Besitzwechselverordnung ist insoweit nicht feststellbar (vgl. dazu BezG Dresden, VIZ 1992, 197). Bei dem durch die Bodenreform zugeteilten Eigentum handelt es sich daher um Privateigentum eigener Art, das vielfältigen Beschränkungen und Entziehungsmöglichkeiten unterlag, deren Verwirklichung bei Vorliegen der entsprechenden Enteignung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a VermG noch als eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, da entsprechende Entziehungsmaßnahmen in dem Eigentumsrecht angelegt waren (siehe vorliegend § 9 der Besitzwechselverordnung 1951) und ihre Verwirklichung dem Bodenrefomeigentum immanent gewesen ist. So liegt auch der zu entscheidende Einzelfall. Der Widerruf der streitgegenständlichen Bodenreformwaldparzelle war von den damals geltenden Bestimmungen der Besitzwechselverordnung (BWVO) vom 21. Juni 1951 (GBl. I S. 629), geändert durch die Verordnung vom 23. August 1958 (GBl. I S. 685) gedeckt.

Aus § 9 Abs. 1 BWVO 1951 ergibt sich, daß dem Bauern die Neubauernwirtschaft aus Gründen, die in der Person des Bauern lagen, entzogen werden konnte. Diese personenbezogenen Gründe waren insbesondere dann gegeben, wenn der betreffende Neubauer den ihm obliegenden - aus der besonderen Rechtsnatur des Bodenreformeigentums resultierenden - Verpflichtungen nicht nachkam. Dies beinhaltete nicht nur die bereits genannte Bewirtschaftungspflicht, sondern auch die Beachtung der mit dem Neubauerneigentum unmittelbar zusammenhängenden Beschränkungen. Nach Art. VI Nr. 1 Satz 1 BRVO konnten Wirtschaften, die aufgrund dieser Verordnung geschaffen wurden, weder ganz noch teilweise verkauft, verpachtet, geteilt oder durch Hypotheken belastet werden. Diese konkreten Beschränkungen hafteten dem Bodenreformeigentum bereits bei seiner Zuteilung an.

Mit der Verpachtung der streitgegenständlichen Waldparzelle, die D. im Zuge der Bodenreform zugewiesen wurde, lag nicht nur ein Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot der Verpachtung aus Art. VI BRVO vor, sondern zusätzlich auch eine Verletzung der bestehenden Bewirtschaftungspflicht, da das Waldgrundstück nicht mehr allein seinem ursprünglichen Zweck zugeführt wurde, sondern zumindest daneben noch weitere nicht zweckentsprechende Nutzungen erfolgten.

Soweit die Kl. vorträgt, daß der Widerruf der Waldparzelle machtmißbräuchlich gewesen sei, da der abgeschlossene Pachtvertrag vom damaligen Rat des Kreises genehmigt worden sei, ist diese Auffassung ebenfalls nicht zutreffend. Zwar sah Art. VI Nr. 1 Satz 2 BRVO vor, daß in besonderen Ausnahmefällen lt. Beschluß der Landesverwaltung eine Teilung der Wirtschaft oder ihre Verpachtung zugelassen werden konnte. Eine solche Ausnahmegenehmigung zur Verpachtung der betreffenden Waldparzelle ist hingegen durch die zuständige Stelle nicht erteilt worden. Selbst unterstellt, daß der damalige Rat des Kreises, wie die Kl. vorträgt, seine Zustimmung zum Abschluß des Pachtvertrages gegeben haben sollte - was sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht unmittelbar ergibt - so handelte es sich dabei jedenfalls nicht um eine Genehmigung der zuständigen Stelle im Sinne des Art. VI Nr. 1 Satz 2 BRVO. Vielmehr war hierfür eine entsprechende Genehmigung der damaligen Landesbodenkommission erforderlich. Diese hat hingegen nach eigenen Angaben der Kl. selbst keine Zustimmung zum Abschluß des Pachtvertrages abgegeben. Allein die Bestätigung des Vertrages durch den damaligen Rat des Kreises nach Art. 26 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR-Verf) vom 8. Oktober 1949 ersetzte die Zulassung der Verpachtung durch die Landesbodenkommission nicht. Nach Art. 26 DDR-Verf sollte lediglich die Verteilung und Nutzung des Bodens überwacht und jeder Mißbrauch des Bodens verhütet werden. Eine bestehende Sonderzuständigkeit der Landesbodenkommission für den Bereich der Bodenreformwirtschaften bei Zulassung einer Verpachtung wurde durch diese allgemeine Vorschrift der DDR-Verf hingegen nicht abgeändert.

Der Widerruf der Waldparzelle war daher von den damals geltenden Bestimmungen der Besitzwechelverordnung gedeckt.