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Bodenreformland, Landwirrtschaftsflächen, Schläge, Zuteilungsfähigkeit des Erben, Erlösauskehranspruch

OLG Brandenburg5 U 147/9821.10.1999ZOV 2000, 328

EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3. § 12 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage der Zuteilungsfähigkeit des Erben für sog. Schläge.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das klagende Land begehrt die Auflassung von Bodenreformland sowie Auskehrung des durch den Verkauf von Bodenreformland erzielten Erlöses.

Als Eigentümer der landwirtschaftlich genutzten Bodenreformgrundstücke, eingetragen im Grundbuch von Päwesin sowie im Grundbuch von Roskow, war am 16. März 1990 der am 10. Juli 1983 verstorbene Landwirt ..., Erben zu gleichen Teilen nach ... sind seine Kinder, die Bekl. zu 1) und 2) sowie Frau M. Diese wurden nach Löschung des Bodenreformsperrvermerks am 21. Mai 1991 am 23. Juli 1991 in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen. M. verstarb am 3. September 1992 und wurde von der Bekl. zu 2) beerbt. Am 1. Juli 1993 berichtigte das Grundbuchamt das Grundbuch und trug die Bekl. zu 1) zu 1/3 und die Bekl. zu 2) zu 2/3 als Eigentümer im Grundbuch ein.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 7. April 1993 veräußerten die Bekl. zu 1) und 2) das im Grundbuch von Päwesin eingetragene Grundstück mit einer Größe von 1.169 qm zu einem Kaufpreis von 5.845 DM an das Land Brandenburg, Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr. Die Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch ist am 23. August 1994 erfolgt, der Kaufpreis ist bezahlt.

Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 1. September 1993 veräußerten die Bekl. zu 1) und 2) das im Grundbuch von Päwesin mit einer Größe von 38.138 qm sowie das im Grundbuch von Roskow Blatt 255 eingetragene Grundstück ... mit einer Größe von 4.884 qm an den Bekl. zu 3). Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ist im Vertrag nicht vereinbart und auch nicht erfolgt. Hinsichtlich des in Roskow belegenen Grundstücks ist der Bekl. zu 3) seit dem 2. September 1997 als Eigentümer eingetragen, eine Umschreibung des veräußerten Grundstücks in Päwesin ist nicht erfolgt.

Mit notariellem Vertrag vom 31. März 1995 veräußerten die Bekl. zu 1) und 2) Teilflächen der im Grundbuch von Päwesin eingetragenen Grundstücke in einer Größe von ca. 1.637 qm zu einem Kaufpreis von etwa 4.150,25 DM an das Land Brandenburg, Landesstraßenverwaltung. Zu-gunsten des Landes ist seit dem 17. Mai 1995 eine Auflassungsvormerkung eingetragen, eine Umschreibung des Eigentums ist nicht erfolgt.

Auf Antrag des Kl. trug das Grundbuchamt am 5. August 1997 hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke zugunsten des Kl. eine Auflassungsvormerkung gemäß Art. 233 § 13 a EGBGB ein.

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke sind weder die Bekl., noch war M. aus einem bestätigten Übergabe /Übernahmeprotokoll oder aus einer Entscheidung über den Besitzwechsel nach der Besitzwechselverordnung bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 in der Fassung der 2. Verordnung über den Besitzwechsel vom 7. Januar 1988 begünstigt.

Die am 1. August 1926 geborene M. war von 1947 bis Ende 1971 in der Landwirtschaft tätig. Im Zuge der Eingliederung des landwirtschaftlichen Betriebes im Jahr 1958 in die LPG wurde sie Mitglied der LPG, wo-bei die Parteien zweitinstanzlich darüber streiten, ob die Mitgliedschaft bis zu ihrem Tode fortbestand. Seit dem 1. Januar 1972 arbeitete sie aus gesundheitlichen Gründen im VEB Spielwaren, Zweigstelle Päwesin. Nach dem Tode ihres Vaters übernahm sie ausweislich des Besitzwechselprotokolls vom 17. Januar 1984 das in diesem Verfahren nicht streitgegenständliche Grundstück in Päwesin (Hauswirtschaft).

Die Bekl. waren zu keinem Zeitpunkt Mitglieder einer LPG und auch nicht in der Landwirtschaft tätig. Mit Schreiben vom 9.6.1997 forderte der Kl. die Bekl. zu 1) und 2) auf, bis zum 30.6.1997 die Auflassung an den Grundstücken zu erklären sowie den Erlös in Höhe von 5.845 DM auszukehren.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kl. mit der Berufung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist bis auf einen Teil des Zinsanspruchs begründet. Die Klage gegen den Bekl. zu 3) ist begründet.

Dem Kl. steht hinsichtlich der hier streitigen landwirtschaftlichen Flächen (Schläge) ein Auflassungsanspruch gemäß Art. 233 §§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c EGBGB zu. Die Bekl. sind nicht besserberechtigt im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 lit. b) EGBGB.

Bei den streitigen Flächen handelt es sich um Bodenreformland. Mit Ablauf des 15. März 1990 war mit ... eine verstorbene natürliche Person als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mit dem Erbfall erwarben die Bekl. zu 1) und 2) sowie M. das Eigentum an den streitigen Bodenreformflächen. Sie sind jedoch gemäß Art. 233 §§1 11 Abs. 3, 12 Abs. 2 EGBGB verpflichtet, die Flächen an den Kl. aufzulassen. Nach dieser Vorschrift hat der Erbe das Grundstück demjenigen aufzulassen, dem es in pauschalierter Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung der DDR zuzukommen hatte. Fehlt es an einem solchen, hat die Auflassung an den Fiskus des Landes zu erfolgen, in dem das Grundstück gelegen ist (Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c)).

Weder die Bekl. noch M. sind oder waren Berechtigte aus einem bestätigten Übergabe /Übernahmeprotokoll oder aus einer Entscheidung über den Besitzwechsel nach der Besitzwechselverordnung bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 in der Fassung der 2. Verordnung über den Besitzwechsel vom 7. Januar 1988.

Sie sind auch nicht besserberechtigt im Sinne der Nachzeichnungslösung. Für die Bekl. ergibt sich dies bereits daraus, daß sie unstreitig zu keinem Zeitpunkt in der Landwirtschaft tätig waren und auch nie Mitglied einer LPG gewesen sind. Auch eine Berechtigung von M., die den Auflassungsanspruch des Fiskus insgesamt hindern würde (vgl. BGH DtZ 97, 59), liegt nicht vor. Es kann dahinstehen, bis zu welchem Zeitpunkt sie Mitglied der LPG war, weil sie auch im Falle bestehender Mitgliedschaft mangels Tätigkeit in der Landwirtschaft zum Stichtag 15. März 1990 nicht zuteilungsfähig war. Entgegen der Ansicht der Bekl. reicht zunächst die Mitgliedschaft in einer LPG ohne entsprechende landwirtschaftliche Tätigkeit nicht aus, um eine Zuteilungsfähigkeit anzunehmen. Bereits nach dem Wortlaut von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB ist nur derjenige zuteilungsfähig, der am 15.3.1990 in der Landwirtschaft tätig war. Die Ansicht der Bekl., der Bundesgerichtshof lasse in der zitierten Entscheidung in NJW 98, 224 die bloße Mitgliedschaft in einer LPG ausreichen, ist unrichtig. Zwar formuliert der BGH (Seite 226, r. Sp.), daß grundsätzlich nur ein Erbe zuteilungsfähig sein kann, der am 15. März 1990 Mitglied einer LPG war. Diese Formulierung schließt jedoch unmittelbar an Ausführungen dazu an, welche Anforderungen an die darüber hinaus zu fordernde Tätigkeit in der Landwirtschaft zu stellen sind. Entgegen der Ansicht der Bekl. kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß der Bundesgerichtshof allein die formale Mitgliedschaft in einer LPG für die Frage der Zuteilungsfähigkeit ausreichen lassen will. Vielmehr handelt es sich - in Abkehr von vorheriger Rechtsprechung - hier um eine Einschränkung der Zuteilungsfähigkeit auf LPG Mitglieder, sofern die weiteren Voraussetzungen, eben die Tätigkeit in der Land-, Wald-, oder Nahrungsgüterwirtschaft vorliegen. Mit anderen Worten: Nicht jeder in der Landwirtschaft Tätige war zuteilungsfähig, sondern nur LPG-Mitglieder oder solche, die kurz vor der Aufnahme in eine LPG standen.

Entgegen der Ansicht der Bekl. ist auch die von M. seit 1972 ausgeübte Tätigkeit im VEB Spielwaren nicht als solche in der Landwirtschaft anzuerkennen. Gerade der von den Bekl. zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist zu entnehmen, daß - gestützt auf den Gesetzeszweck der Vorschrift, die rechtliche Abwicklung der Bodenreform nicht von mehr oder weniger entfaltetem Eifer der in der DDR zuständigen Stellen abhängig zu machen - der Wortlaut der gesetzlichen Regelung restriktiv interpretiert werden muß (BGH, a. a. O., 226). Es widerspräche einer einschränkenden Interpretation der Vorschrift, wenn jeder ehemals in der Landwirtschaft Tätige, der aus nicht von ihm zu vertretenen Gründen diese Tätigkeit aufgeben mußte, als weiterhin in der Landwirtschaft beschäftigt anzusehen wäre. Der formale Ansatzpunkt der Bekl., M. sei lediglich von der LPG delegiert worden, überzeugt nicht. Neben der formalen Zugehörigkeit zu einer LPG, die bis zum Tode von M. vorgelegen haben mag, ist eine tatsächliche Tätigkeit in der Land-, Wald-, oder Nahrungsgüterwirtschaft notwendig.

Auch eine Gleichstellung der zum Stichtag nicht in der Landwirtschaft Tätigen hat der Gesetzgeber lediglich für den Personenkreis vorgesehen, der bis zum Ende seiner Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft gearbeitet hat. Dies ergibt sich eindeutig aus der Formulierung in Abs. 3, in welcher es heißt: "... und im Anschluß an diese Tätigkeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist ...". Diese Regelung geht auf eine Initiative des Bundesrates zurück. Mit der Aufnahme sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, daß Rentnern, die aus Altersgründen zum Stichtag nicht mehr in der Landwirtschaft tätig waren, in der Rechtswirklichkeit der DDR die Grundstücke bis zu ihrem Lebensende belassen wurden, um daraus ein Zubrot für die Rente zu erzielen (vgl. BT-Drs. 12/5553, Seite 199). Entgegen der Ansicht der Bekl. ist diese Regelung nicht dahingehend zu verstehen, daß jeder, der unfreiwillig die Tätigkeit in der Landwirtschaft aufgab, zuteilungsfähig im Sinne der Nachzeichnungslösung sein soll.

Aus vorgenannten Gründen waren die Bekl. zu 1 ) und 2) zu verurteilen, die noch in ihrem Eigentum stehenden Flächen aus der Bodenreform an den Kl. aufzulassen.

Hinsichtlich der Flurstücke in Päwesin steht dem Auflassungsanspruch des Kl. nicht der Umstand entgegen, daß zugunsten des Käufers eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist. Die zugunsten des Käufers eingetragene Auflassungsvormerkung hindert eine Auflassung nicht, sondern bewirkt lediglich die Unwirksamkeit der Auflassung zugunsten des Vormerkungsberechtigten (§ 883 Abs. 2 BGB). Jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem der Kl. zugleich Käufer ist, dürfte ein Berufen auf die relative Unwirksamkeit der im Klagewege vom Kl. selbst begehrten unentgeltlichen Auflassung im Ergebnis nicht durchgreifen, da entweder bereits in der klageweisen Geltendmachung des Anspruchs eine Zustimmung zur Auflassung durch den Käufer zu sehen ist, jedenfalls aber rechtsmißbräuchlich wäre.

Soweit das klagende Land den Erlös aus dem Verkauf des im Grundbuch von Päwesin eingetragenen Grundstücks begehrt, ist die Berufung ebenfalls begründet (Art. 233 §§ 16 Abs. 2, 11 Abs. 3, 4 Satz 1 EGBGB i. V. m. § 281 BGB). Einwendungen, wonach den Bekl. die Herausgabe des Erlöses ohne Verschulden nicht mehr möglich ist, sind nicht ersichtlich.

Das klagende Land kann auch vom Bekl. zu 3) hinsichtlich der an diesen übereigneten Grundstücke die Zustimmung und Bewilligung zur Umschreibung des Eigentums verlangen, da die Voraussetzungen von § 888 BGB vorliegen. Der Klageerweiterung haben die Bekl. zugestimmt, indem sie Klageabweisung beantragt haben.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 284, 285, 288 BGB begründet. Zinsen kann der Kl. jedoch nicht - wie beantragt - seit dem 1.5.1997, sondern erst seit dem 1.7.1997 beanspruchen, da er die Bekl. mit Schreiben vom 9. Juni 1997 erst zu diesem Zeitpunkt in Verzug gesetzt hat.

Bodenreformland, Landwirrtschaftsflächen, Schläge, Zuteilungsfähigkeit des Erben, Erlösauskehranspruch — OLG Brandenburg 5 U 147/98 — vera