Bodenreformland
Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform in der Fassung vom 23. August 1956 ( Besitzwechselverordnung ) § 1 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bodenreformland; Erbfall; Besitzwechsel; Neubauernwirtschaft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Bodenreformland kein Eigentumserwerb durch Erbfall, sondern erst durch Neuvergabe.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet.
Grundlage für den Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks wäre § 985 BGB, wonach der Eigentümer vom Besitzer Herausgabe der Sache ver-langen kann.
Das Gericht kann nicht feststellen, daß die Kl. Eigentümer des streitigen Grundstücks sind.
Sie sind zwar als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Zu ihren Gun sten gilt der Inhalt des Grundbuchs jedoch nicht gemäß § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB als richtig. Die Kl. sind aufgrund Erbfolge als Eigentümer des streitigen Grundstücks ins Grundbuch eingetragen worden. Sie stüt zen ihr Eigentum mithin nicht auf Erwerb durch Rechtsgeschäft, sondern auf gesetzlichen Erwerb. Für den gesetzlichen Erwerb gilt der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht.
Die Kl. können auch nicht den Grundsatz des § 891 BGB für sich in An-spruch nehmen, wonach vermutet wird, daß das Recht demjenigen zu-steht, der als Inhaber eingetragen ist. Denn das Grundbuch ist falsch, was sich aus dem Inhalt des Grundbuchs selbst und dem unstreitigen Parteivorbringen ergibt.
Ausweislich des von der Bekl. vorgelegten Grundbuchauszugs handelt es sich bei dem herausverlangten Grundstück um ein Bodenreformgrundstück. Die Kl. sind nicht durch Erbfall Eigentümer des seinerzeit dem Erblasser zugewiesenen Bodenreformgrundstücks geworden. Im Zeitpunkt des Erbfalls, dem 13. September 1961, war das gemäß § 8 EGZGB geltende Erbrecht nach dem BGB bezüglich des streitigen Bo denreformgrundstücks durch die Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform in der Fassung vom 23. August 1956 eingeschränkt. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung in Zusammenhang mit seiner Präambel. Um das in der Präambel genannte Ziel, nämlich die Weiterbewirtschaftung der Neubauernwirtschaften sicherzustellen, zu erreichen, fiel das Grundstück gemäß § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung im Todesfall zunächst an den Bodenfonds zurück und mußte sodann neu vergeben werden. Denn die Bodenreformverordnung ging faktisch davon aus, daß der Eigentümer zugleich auch unmittelbarer Nutzer war. Diesem Umstand konnte das Erbrecht nach dem BGB nicht Rechnung tragen, wes-halb die Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bo denreformgrundstücken erforderlich war und zu einer Einschränkung der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB führen mußte. Hiernach trat der Erbe nicht kraft Gesetzes in die Eigentumsrechte des Erblassers ein, sondern erst durch Neuvorgabe. Ohne diesen staatlichen Akt konnte Eigentum an einer Neubauernwirtschaft nicht übergehen (vgl. auch OG DDR in OGZ Band 2 Seite 119 und in NJ 1970, 249 f. sowie BG Dres-den, NJ 1992, 172 f.). Schließlich spricht auch der Umstand, daß bei Erb-fällen, die vor dem 16. März 1990 eingetreten sind, keine Grundbuchberichtigung aufgrund der eingetretenen Erbfolge erfolgen konnte, sondern das Grundbuch erst aufgrund eines Nachtragsprotokolls umgeschrieben wurde dafür, daß ohne den staatlichen Akt der Neuzuteilung der Fläche eine Rechtsnachfolge durch Erbfall nicht eintreten konnte.
Die Kl. behaupten selbst nicht, daß ihnen seinerzeit die Neubauernwirtschaft neu vergeben wurde.
An dieser Rechtslage hat das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990, welches die Ver-ordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken außer Kraft gesetzt hat, nichts geändert. Das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 unterstellt das Bodenreformland den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der DDR. Es bezieht sich jedoch nur auf solchen Bodenreformbesitz, der am 16. März 1990 nach DDR-Recht noch einem Siedler zuzurechnen war. Mit dem Gesetz sollte die Bewirtschaftung von von Genossenschaften genutzten Bodenflächen gesichert werden (vgl. Protokoll der 18. Tagung der Volkskammer, 9. Wahlperiode, Seite 532).
Eine Einsetzung ehemaliger Siedler in ihren früheren Bodenreformbesitz war nicht beabsichtigt (vgl. Krüger, DtZ 11/1991, 392). Das Gesetz hatte lediglich zur Folge, daß die seinerzeitigen Eigentümer, denen der Staat an den Grundstücken aus der Bodenreform Siedlungseigentum zugewiesen hatte, nunmehr Volleigentum erhielten. Nach alledem ist die auf Erbfolge beruhende Eintragung der Kl. als Miteigentümer unrichtig.