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Bodenreformland

OLG Naumburg1 U 23/9412.07.1994ZOV 1995, 141

EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 2, 3, § 12 Abs. 2, 3, § 13 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bodenreformland; Zuteilungsfähigkeit; Landwirtschaftstätigkeit; Besitzwechsel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zuteilungsfähig für Bodenreformland nach Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB ist, wer bei Ablauf des 15. März 1990 im Beitrittsgebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war. Fehlt es an dieser Voraussetzung, kommt es nicht auf die Gründe an, aus denen das Fehlen erklärt wird.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Kaufvertragsurkunde.

Der Bekl. ist im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. September 1992 hat er diesen Grundbesitz mit einer Größe von 24.909 m2 für 622.725 DM an die Kl. veräußert. Das als Ackerland genutzte Grundstück stammt aus der Bodenreform und war dem am 15. September 1979 verstorbenen Vater des Bekl. aufgrund der Verordnung über die Bodenreform zugewiesen worden. Der Bekl., der die ehemalige DDR 1960 verlassen hat und in die Bundesrepublik gezogen ist, hat seinen Vater beerbt.

Am 22. September 1993 erhielt das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung von dem Grundbuchamt gem. Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB eine Mitteilung über die Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks. Mit Schreiben vom 24. September 1993, beim Grundbuchamt am 29. September 1993 eingegangen, hat das vorbezeichnete Amt als Vertreterin des Landes der Durchführung des Kaufvertrages vom 4. September 1992 widersprochen und zugleich die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Landes beantragt. Die beantragte Vormerkung wurde am 8. Oktober 1993 im Rang vor einer Eigentumsübertragungsvormerkung für die Kl. zugunsten des Landes im Grundbuch eingetragen. Das Land verlangt von dem Bekl. gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB die unentgeltliche Übertragung des Eigentums an dem an die Kl. veräußerten Grundstück.

Das Landgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil vom 7. Januar 1994 stattgegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das zulässige Rechtsmittel des Bekl. hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht der Vollstreckungsabwehrklage mit Recht stattgegeben hat.

Dem Bekl. ist die Erfüllung des mit der Kl. am 4. September 1992 geschlossenen Kaufvertrages auf Dauer unmöglich, weil er gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB verpflichtet ist, das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück unentgeltlich auf das Land zu übertragen, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt.

Die Eintragung des Bekl. im Grundbuch am 5. November 1990 ist auf der Grundlage von Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB erfolgt. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, daß die Erlangung einer Eigentümerstellung gemäß § 11 Abs. 2 EGBGB unter dem Vorbehalt des § 11 Abs. 3 EGBGB steht. Danach kann nämlich ein Berechtigter im Sinne von § 12 EGBGB von demjenigen, dem das Eigentum an einem Grundstück aus der Bodenreform nach § 11 Abs. 2 EGBGB übertragen worden ist, Zug um Zug gegen Übernahme der Verbindlichkeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die unentgeltliche Auflassung des Grundstücks verlangen. Ob ein nach § 11 Abs. 2 EGBGB eingetragener Eigentümer seine Rechtsposition auf Dauer behalten kann, hängt mithin davon ab, ob ein ihm vorgehender Berechtigter nach § 12 Abs. 2 EGBGB vorhanden ist.

Da der Vater des Bekl. das streitgegenständliche Grundstück als Bodenreformland zugewiesen erhalten hatte und es von ihm für die Landwirtschaft genutzt wurde, richtet sich die Reihenfolge der Berechtigten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 a bis 2 c EGBGB. Eine Berechtigung des Bekl. kann sich nur aus § 12 Abs. 2 Nr. 2 b EGBGB ergeben. Nach dieser Bestimmung ist der Erbe des zuletzt im Grundbuch aufgrund einer Entscheidung nach den Vorschriften über die Bodenreform oder über die Durchführung des Besitzwechsels eingetragenen Eigentümers Berechtigter, wenn er zuteilungsfähig ist. Welche Personen zuteilungsfähig sind, regelt § 12 Abs. 3 EGBGB. Zuteilungsfähig im Sinne von § 12 Abs. 2 EGBGB ist danach, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft tätig ist.

Diese Voraussetzung wird von dem Bekl. nicht erfüllt, weil er unstreitig seit 1960 nicht mehr im Beitrittsgebiet lebt. Entgegen seiner Auffassung kommt es entscheidend darauf an, ob er an dem in § 12 Abs. 3 EGBGB genannten Stichtag 15. März 1990 Arbeiter in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der ehemaligen DDR gewesen ist und diese Tätigkeit zum vorgenannten Zeitpunkt auch tatsächlich im Beitrittsgebiet ausgeübt hat.

An beiden Voraussetzungen fehlt es in der Person des Bekl. offensichtlich, denn entgegen seiner Ansicht kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen er 1960 die ehemalige DDR verlassen hat. Die gesetzlichen Regelungen enthalten keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, daß diese Umstände bei der Entscheidung über die Frage der Zuteilungsfähigkeit gemäß § 12 Abs. 3 EGBGB zu berücksichtigen sind. Die Auffassung des Senats entspricht der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. LG Neubrandenburg, VIZ 1992, 456; Palandt/Bassenge, BGB, 53. Aufl., Art. 233 § 12 EGBGB Rdn. 6; Staudinger/Rauscher, Die Einführung des BGB und EGBGB in den neuen Bundesländern, Art. 233 §1 2 Rdn. 22; Klempe/Nastholt, Rechtshandbuch zur Vermögensrückgabe, Rdn. 388).

Da der Bekl. mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 EGBGB nicht zu den Berechtigten im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB gehört, ist in bezug auf das streitgegenständliche Grundstück der Fiskus des Landes materiell Berechtigter, wie sich aus § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB ergibt.

Das Land kann demzufolge gemäß § 11 Abs. 3 EGBGB von dem als Eigentümer eingetragenen Bekl. die Übereignung des streitbefangenen Grundstücks verlangen.

Der von dem Land geltend gemachte Eigentumsübertragungsanspruch ist auch durchsetzbar. Die Mitteilung des Grundbuchamtes über die von dem Bekl. vorgenommene Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks ist dem Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung am 22. September 1993 zugegangen. Mit Schreiben vom 24. September 1993, beim Grundbuchamt am 29. September 1993 eingegangen, hat das vorbezeichnete Amt als Vertreterin des Landes der Durchführung des Kaufvertrages vom 4. September 1992 gemäß § 13 EGBGB widersprochen und zugleich die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Landes beantragt. Die Frist des § 13 Abs. 1 EGBGB wurde mithin von dem Land eingehalten.

Die Vormerkung für das Land wurde am 8. Oktober 1993 zudem im Rang vor der Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten der Kl. eingetragen.

Die in Art. 233 §§ 11, 12 EGBGB enthaltenen Regelungen verstoßen nach Auffassung des Senats nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, da Bodenreformgrundstücke schon während der Existenz der ehemaligen DDR in der Nutzung und Verwertung weitreichenden Beschränkungen unterlagen. Insbesondere durften sie in der Regel nicht veräußert oder verpfändet werden, wie sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt.

Aus alledem folgt, daß es dem Bekl. subjektiv unmöglich ist, der Kl. das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück zu verschaffen. Ihm steht deshalb auch kein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 622.725 DM zu, so daß eine Zwangsvollstreckung aus dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 4. September 1992 unzulässig ist. Da der Bekl. gleichwohl gegenüber der Kl. angekündigt hat, er werde bei Nichtzahlung des Kaufpreises die Zwangsvollstreckung aus dem Kaufvertrag vom 4. September 1992 betreiben, hat die Kl. ein berechtigtes Interesse daran, daß die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Kaufvertrag gerichtlich für unzulässig erklärt wird.