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Bodenreformland

BrdbgOVG8 D 49/99. G26.09.2002ZOV 2003, 57

LwAnpG § 64; EGBGB Art. 231 § 5, Art. 233 §§ 2 a, 2 b; LPGG/59 §§ 10, 13; LPGG/82 §§ 18, 27; Musterstatuten LPG Typ III 1952

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bodenreformland; Bodenordnungsverfahren; Gebäudeeigentum; LPG; landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft; Altbauten; Hofstelle; Besitzmoratorium

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Eigentumserwerb der LPG an Altbauten auf Bodenreformland (Fortführung von ZOV 2001, 203 entgegen BVerwG vom 26. August 1999 - 3 C 26.98 - ZOV 2000, 184 und vom 20. Juni 2002 - 3 C 8.01 - ZOV 2002, 366).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. stellte unter dem 12. Juli 1994 beim Amt für Agrarordnung C. Anträge auf Durchführung von Verfahren zur Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum u. a. bezüglich des Flurstücks 69, Flur 2 Gemarkung W. in einer Größe von 0.1618 ha unter Hinweis auf ihr zustehendes gesondertes Gebäudeeigentum. Dieses Flurstück ist aufgrund des Beschlusses des Amtes für Agrarordnung C. vom 16. Mai 1994 Teil des ca. 2.679 ha großen Bodenordnungsgebiets im Bodenordnungsverfahren W. Im Zuge der Bodenreform war dem Neubauern F. das Flurstück 69, Flur 2 Gemarkung W. mit Grundbucheintragung vom 19. August 1946 zu Eigentum übertragen worden (Grundbuch von W. Bl. 99; zuvor Band 6 Bl. 166); der Bodenreformvermerk wurde am 1. März 1995 gelöscht. F. war Mitglied der am 27. August 1952 gegründeten LPG "F." W. ( Typ III ) bis zu seinem Austritt im April 1955. Er hatte in dem ursprünglich als Pferdestall genutzten, auf dem streitbefangenen Flurstück aufstehenden, vor dem 2. Weltkrieg errichteten Gebäude im Erdgeschoß sieben Zimmer zu Wohnzwecken umgebaut und mit seiner Familie bis 1955 genutzt. In der Folge wurde das Gebäude von der LPG "F." W. zeitweise als Büroraum, Verkaufsraum und Brüterei genutzt, ferner wurden weitere Wohnungen in dem Gebäude ausgebaut. Die Kl. ist Rechtsnachfolgerin der LPG (T) "F." W. Die Beigeladenen zu 1. bis 7. sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger des F. Für den Beigeladenen zu 8. besteht eine am 17. September 1997 im Grundbuch von W. Bl. 99 eingetragene Eigentumsvormerkung. Ferner ist in der Abt. II am 9. Februar 1998 eingetragen worden: "Recht zum Besitz gemäß Art. 233 § 2 a EGBGB; selbständiges Gebäudeeigentum am 3 WE-Haus, ...; für die Agrargenossenschaft W. e. G. gemäß § 7 der Grundbuchverfügung vom 15. Juli 1994."

Mit Schreiben vom 29. Juli 1994 hatte das Amt für Agrarordnung C. der Kl. mitgeteilt, daß sie mit den eingereichten und vorliegenden Unterlagen die Antragsberechtigung nachgewiesen habe; im Rahmen des eingeleiteten Bodenordnungsverfahrens würden die Anträge mit bearbeitet. Die zur Durchführung des Bodenordnungsverfahrens W. beliehene R. L. mbH führte unter dem 25. Januar 1995 ein Aufklärungsgespräch zur Verfahrensführung auf den Grundstücken durch und forderte bezüglich des Bestehens von gesondertem Gebäudeeigentum die Kl. zur Legitimierung auf. (...)

Mit Bescheid vom 12. November 1998 lehnte der Bekl. den Antrag der Kl. auf Zusammenführung von selbständigem Gebäude- und Bodeneigentum auf dem streitbefangenen Grundstück mit der Begründung ab: Selbständiges Gebäudeeigentum sei nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SachenRBerG nicht entstanden. Durch die Umbaumaßnahmen seien weder schwere Bauschäden zur Wiederherstellung der Nutzbarkeit des Gebäudes beseitigt worden (Nr. 1), noch habe die LPG durch die Baumaßnahmen eine Veränderung der Nutzungsart des Gebäudes vorgenommen (Nr. 2). Das Gebäude habe bei Übergabe der LPG keine solchen Mängel gehabt, daß es überhaupt nicht bewohnbar gewesen sei. Die Qualitätsverbesserungen in der Folgezeit hätten nicht zu selbständigem Gebäudeeigentum geführt. (...)

Den Widerspruch wies das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung mit Bescheid vom 25. Oktober 1999 mit der Begründung zurück: Die Antragsbefugnis der Kl. gemäß § 64 LwAnpG sei nicht gegeben, da durch die Rekonstruktions- und Modernisierungsmaßnahmen an dem ursprünglich zu einer provisorischen Wohnung umgebauten Gutspferdestall kein gesondertes Gebäudeeigentum entstanden sei. Denn nach dem LPG-Recht habe die Entstehung selbständigen Gebäudeeigentums auf genossenschaftlich genutzten Grundstücken die "Errichtung" eines Gebäudes vorausgesetzt. Von diesem Tatbestand könne nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon dann nicht mehr gesprochen werden, wenn wesentliche Teile der alten Bausubstanz erhalten geblieben seien und dem neuen Gebäude dienten. Die Anordnung eines Zusammenführungsverfahrens nach dem LwAnpG käme auch nicht in entsprechender Anwendung des § 12 SachenRBerG in Betracht. Die vorgenommenen Baumaßnahmen hätten nicht das Merkmal einer Rekonstruktion i. S. v. § 12 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG erfüllt. Auch die Maßnahmen des Jahres 1988 hätten trotz ihres Umfangs nicht die Qualität eines Neubaus erreicht. Ferner sei auch nicht von einer Umnutzung des Gebäudes auszugehen, da es bereits zuvor als Wohngebäude genutzt worden sei.

Mit der am 25. November 1999 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Kl. ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens aus dem Verwaltungsvorverfahren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage hat keinen Erfolg, da der Bekl. im Ergebnis zu Recht den Antrag der Kl. auf Einleitung eines Verfahrens auf Zusammenführung von Gebäude- und Grundeigentum in ihrem Interesse bezüglich des Flurstücks 69 Flur 2 Gemarkung W. abgelehnt hat. Gemäß §§ 53 Abs. 1, 56, 64 LwAnpG sind u. a. zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken neu zu ordnen. Hierzu zählen gemäß § 64 S. 1 LwAnpG auch die Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritter stehen. Antragsberechtigt ist neben dem Flächeneigentümer der Gebäudeeigentümer. Die Kl. leitet ihr Antragsrecht diesbezüglich ohne Erfolg aus einem geltend gemachten Sondereigentum des aufstehenden Wohngebäudes ab.

1. Soweit das Amt für Agrarordnung C. mit Schreiben vom 29. Juli 1994 der Kl. mitgeteilt hatte, daß sie die Antragsvoraussetzungen erfülle, kann die Kl. hierauf nicht bereits mit Erfolg ihr Klagebegehren stützen. Eine rechtsverbindliche Zusage i. S. v. § 38 BbgVwVfG ist in dieser Erklärung nicht zu sehen. Von einer solchen rechtsverbindlichen Zusage ist nur auszugehen, wenn die Behörde verbindlich den Erlaß eines bestimmten Verwaltungsaktes gegenüber dem Adressaten zweifelsfrei zusichern will. Hiervon sind bloße Auskünfte und Erklärungen zur Rechtslage ohne diesen speziellen Bindungswillen zu unterscheiden. Nachdem die Kl. einen Antrag auf Einleitung des Bodenordnungsverfahrens vom 12. Juli 1994 gestellt hatte, waren im Verwaltungsverfahren die Antragsvoraussetzungen zu ermitteln. Der Hinweis vom 29. Juli 1994 konnte in diesem Stadium des Verfahrens nur dahin verstanden werden, daß seinerzeit eine weitere Darlegung der Antragsvoraussetzungen seitens der Kl. nicht für erforderlich gehalten wurde. Dies erfolgte erkennbar mit Blick auf das bereits mit Beschluß vom 16. Mai 1994 eingeleitete Bodenordnungsverfahren W., von dem das streitbefangene Flurstück erfaßt war. Hiernach war der Hinweis dahin zu verstehen, daß seinerzeit eine Bescheidung des Antrages nicht für erforderlich gehalten wurde. Eine weitere Prüfung der maßgeblichen Rechtspositionen der Beteiligten war dem angeordneten Bodenordnungsverfahren jedoch vorbehalten. Von einer verbindlichen Anerkennung der Rechtsposition als Gebäudeeigentümerin, von der sie ihre Antragsbefugnis ableitet, konnte die Kl. nicht ausgehen. 2. Die Kl. als Rechtsnachfolgerin der LPG (T) "F." W. kann sich bezüglich des Flurstücks 69 Flur 2, Gemarkung W. zur Begründung der Antragsbefugnis auch nicht auf gesondertes Gebäudeeigentum i. S. v. § 64 LwAnpG berufen. Ausweislich der Eintragung im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts C. vom 29. Mai 1992 (GnR. 0125 ) ist sie durch Umwandlung aus der LPG (T) "F." W. auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 13. Mai 1991 entstanden und wäre damit in eine vorhandene Eigentümerposition der LPG (T) "F." eingetreten. Gemäß § 57 LwAnpG hat die Flurneuordnungsbehörde die Beteiligten grundsätzlich auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln. Die Vorschrift findet ihre Entsprechung in § 12 FlurbG und beruht auf der Erwägung, daß sich in der Regel Eigentumsrechte an Grund und Boden wie Gebäuden aus dem Grundbuch ergeben. Die Vorschrift knüpft damit an die Vermutungsregelung von § 891 BGB an. Es ist hiernach im Stadium der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens grundsätzlich nicht Aufgabe der Flurneuordnungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden, die im Grundbuch eingetragen sind (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 1999 in RdL 1999 S. 216 ff. m. w. N.). Ein gesondertes Gebäudegrundbuch für das Wohngebäude auf dem streitbefangenen Flurstück liegt jedoch nicht vor. In dem für dieses Flurstück geführten Grundbuch von W. Blatt ... ist in Abteilung II eingetragen: "Recht zum Besitz gemäß Art. 233 § 2 a EGBGB; selbständiges Gebäudeeigentum am 3 WE-Haus, ...; für die Agrargenossenschaft W. e. G. Gemäß § 7 der Grundbuchverfügung vom ..."

§ 7 Grundbuchverfügung - GGV - ist jedoch nur Grundlage der Eintragung eines Vermerks zur Sicherung des Anspruchs aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz gemäß Art. 233 § 2 a EGBGB. Eintragungen von Gebäudeeigentum als Belastung des Grundstücks erfolgen nach § 6 GGV unter Benennung von Art. 233 § 2 b oder § 8 EGBGB. § 7 Abs. 2 Satz 2 GGV sieht mit der Eintragung des Besitzrechts nach Art. 233 § 2 a EGBGB die Angabe des Besitzberechtigten mit Umfang und Inhalt des Rechts vor. Soweit mithin zur Bezeichnung des Umfangs des Besitzrechts die Angabe "selbständiges Gebäudeeigentum" erfolgt ist, stellte dies mithin nicht die grundbuchrechtliche Eintragung von gesondertem Gebäudeeigentum i. S. v. § 6 GGV i. V. m. Art. 233 § 2 b EGBGB dar. Auch wenn mithin eine grundbuchrechtliche Eintragung von Gebäudeeigentum nicht erfolgt ist, ist jedoch zu berücksichtigen, daß von Gesetzes wegen Eigentumsrechte auch außerhalb des Grundbuchs entstehen konnten und weiterhin bestehen, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind. So gehören gemäß Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks u. a. Gebäude und Baulichkeiten, die gemäß dem am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstückseigentum unabhängiges Eigentum sind. Die Kenntnis solcher Rechte hat sich die Flurneuordnungsbehörde bei der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens von Amts wegen zu verschaffen (vgl. § 6 Abs. 1 i. V. m. § 14 FlurbG; zur Eigentumsermittlungsbefugnis vgl. BVerwG, RdL 1999, 16 ff.); für diesen Fall gelten die Regelungen von §§ 12 bis 14 FlurbG sinngemäß. Das in Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB geregelte Feststellungsverfahren vor dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion beansprucht vor dem gleichermaßen dem Amtsermittlungsprinzip unterliegenden Verfahren nach § 64 LwAnpG keinen Vorrang (vgl. BVerwG, RdL 1999, 16 ff.). Nach Art. 233 § 2 b Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 2 a Abs. 1 S. 1 a EGBGB in der für die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblichen Fassung des Ge-setzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481) sind Gebäude und Anla-gen Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften weiterhin unabhängig vom Eigentum am Grundstück Eigentum des Nutzers. Dementsprechend ist gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 2 S. 1 EGBGB für Gebäudeeigentum, das nach Abs. 1 entsteht oder nach § 27 LPGG/82 bzw. § 13 Abs. 2 LPGG/59 (vgl. BVerwG VIZ 2000, 35 = RdL 1999, 316) entstanden ist, auf Antrag des Nutzers ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen. a) Voraussetzung hierbei im Rahmen des Antragsbegehrens nach § 64 S. 1 LwAnpG ist jedoch, daß ein durch Rechtsvorschriften geregeltes Nutzungsrecht für die LPG vorlag, das Grundlage für ein gesondertes Gebäudeeigentum war. Gemäß II Nr. 2 des Musterstatuts der LPG Typ III vom 19. Dezember 1952 (GBl. S. 1375, 1383) bzw. § 8 Abs. 1 LPGG/59 und § 18 Abs. 1 LPGG/82 erhielten die LPGen ein volles Nutzungsrecht an dem Boden, der durch die Mitglieder eingebracht oder vom Staat der Genossenschaft übergeben worden war.

Zunächst ist nicht ersichtlich, daß F., der Genosse und Vorsitzender der LPG F. bis April 1955 war, das streitbefangene Flurstück, welches eine Hofstelle darstellte, mit seinem Eintritt in die LPG eingebracht hätte. Daß F. aus der LGP "..." W. zum 1. April 1955 ausgetreten war, hält der Senat durch die Protokolle der Mitgliederversammlungen vom 10. Mai und 22. August 1955 für hinreichend nachgewiesen. Das Musterstatut der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft Typ III vom 19. Dezember 1952 (GBl. S. 1375, 1383) sah gemäß II (Bodennutzung) u. a. vor:

"(Nr. 2) Die Bodenflächen der Produktionsgenossenschaft bestehen aus (a) Boden, sowohl Eigentum als auch Pachtland, der von den Mitgliedern der Produktionsgenossenschaft eingebracht wird; (b) Boden, der der Produktionsgenossenschaft vom Staat zur Nutzung ohne Entschädigung übergeben wurde. (Nr. 3) Jeder werktätige Bauer, der der Produktionsgenossenschaft beitritt, bringt sein Ackerland, seine Wiesen und Weiden und seinen Wald zur gemeinsamen Bewirtschaftung in die Produktionsgenossenschaft ein ...

(Nr. 5) Der Boden, der von den Mitgliedern in die Produktionsgenossenschaft zur gemeinsamen Nutzung eingebracht wird, bleibt Eigentum der Bauern ...

(Nr. 6) Jedes Mitglied übergibt der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zur gemeinsamen Nutzung alles Land, das er vor dem Eintritt in die Genossenschaft mit seiner Familie bearbeitet hat, einschließlich des gepachteten Landes, mit Ausnahme des Landes, das zur persönlichen Nutzung entsprechend dem Beschluß der Mitgliederversammlung zurückgehalten wird ... (Nr. 7 Abs. 3) Die Produktionsgenossenschaft führt ein Bodenbuch, in dem der gesamte, durch die Genossenschaft bewirtschaftete Boden auf den Namen der betreffenden Mitglieder eingetragen wird, die ihn eingebracht haben." Aus dem Umstand, daß F. unstreitig Genosse der LPG F. war, ist hiernach nicht bereits ohne weiteres auf die Einbringung des streitbefangenen Flurstücks in die LPG zu schließen. Vielmehr spricht hier dagegen, daß es sich bei dem Flurstück gerade um eine Hofstelle handelte, die von dem Genossen hinsichtlich des aufstehenden Gebäudes z. T. als Wohnung ausgebaut und genutzt wurde. Der spätere handschriftliche - nicht unterzeichnete - Vermerk vom 1. Mai 1955 auf dem Antrag des F. auf Beitritt der Genossenschaft "ausgetreten, Flächen bleiben in der LPG" belegt mithin nicht bereits, daß das streitbefangene Flurstück in die LPG eingebracht worden und dort verblieben wäre, zumal F. unstreitig in der Flur 2 Gemarkung W. über weitere Flächen (Flurstücke 356, 383, 399) verfügte, die Ackerland waren. Vielmehr wird in dem Antrag gerade auf weitere Flächen hingewiesen, die nicht in die LPG eingebracht werden. Entsprechend geht nunmehr auch die Kl. selbst davon aus, daß F. das streitbefangene Flurstück nicht als Genosse der LPG in diese eingebracht hat. Es ist auch nichts dafür hinreichend nachgewiesen, daß das streitbefangene Flurstück der LPG vom Staat gemäß II Nr. 2 b des Musterstatuts der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft Typ III vom 19. Dezember 1952 in Rechtsträgerschaft übertragen worden wäre. Hierzu hätte die Bodenreformstelle in den Bodenfonds zurückgegeben werden müssen, womit auch wieder Volkseigentum entstanden wäre (vgl. hierzu Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21. Juni 1951, GBl. S. 629, sowie vom 23. August 1956, GBl. I S. 685, sowie Anordnung über das Verfahren bei Veränderungen in der Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 16. März 1953, GBl. S. 449, vom 21. August 1956, GBl. I S. 702 sowie auch § 9 Abs. 3 LPGG/59). Daß es zur Ausstellung eines entsprechenden Rechtsträgernachweises (vgl. Anlage A und B der Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21. Juni 1951) gekommen wäre, ist nicht belegt. Auch wenn insbesondere aus dem Schreiben des Rates des Kreises L. vom 22. Februar 1956 zu entnehmen ist, daß die LPG "F." W. zu diesem Zeitpunkt die gesamten Wirtschaftsgebäude, Ackerland und Wiesenflächen des F. übernommen hatte, ist damit jedoch nicht die Begründung einer Rechtsträgerschaft der LPG nachgewiesen. Denn ausweislich vorliegender Grundbuchauszüge war das streitbefangene Flurstück dem F. in der Bodenreform zu Eigentum übertragen worden und es handelte sich weiterhin nicht um Volkseigentum, entsprechend ist auch ein Rechtsträgerwechsel im Grundbuch nicht vermerkt. Selbst wenn der Rat des Kreises L. einen Wechsel der Rechtsträgerschaft der Bodenreformstelle des F. infolge der Übergabe der entsprechenden Flächen an die LPG beabsichtigt hätte, liegt jedoch mit Blick auf die fortbestehende

handelte sich weiterhin nicht um Volkseigentum, entsprechend ist auch ein Rechtsträgerwechsel im Grundbuch nicht vermerkt. Selbst wenn der Rat des Kreises L. einen Wechsel der Rechtsträgerschaft der Bodenreformstelle des F. infolge der Übergabe der entsprechenden Flächen an die LPG beabsichtigt hätte, liegt jedoch mit Blick auf die fortbestehende Grundbucheintragung für F. keinerlei hinreichender Anhaltspunkt für einen rechtswirksamen Vollzug eines Rechtsträgerswechsels, der zur Begründung des Nutzungsrechts für die LPG geführt hätte, vor. b) Im übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß vom Staat der LPG übertragenes Bodenreformland als staatliches Eigentum zu registrieren war (vgl. § 9 Abs. 4 LPGG/59; auch II 2 b, 5 Musterstatut LPG Typ III sah nur die Übergabe von Boden zur Nutzung vor). Hiernach erwarb die LPG kein Eigentum an dem Boden (vgl. auch OG DDR NJ 1965, 521). Ebensowenig entstand an den Gebäuden durch die Übernahme in Rechtsträgerschaft genossenschaftliches Eigentum der LPG. Die Übernahme in Rechtsträgerschaft führte auch insoweit nur dazu, daß ein Nutzungsrecht an aufstehenden Gebäuden entstanden wäre, ohne daß durch die Rechtsträgerschaft allein getrenntes Gebäudeeigentum gebildet worden wäre (vgl. auch Thöne/Knauber, Boden- und Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern, 2. Aufl., 1996, Rn. 546). Daß das auf dem Flurstück 69, Flur 2 Gemarkung W. vorhanden gewesene Gebäude seinerzeit von F. als Mitglied der LPG gesondert als Wirtschaftsgut zu Eigentum der LPG F. in diese eingebracht worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird so auch nicht von der Kl. behauptet. In III Nr. 8 Musterstatut LPG Typ III vom 19. Dezember 1952 war zwar geregelt, daß jedes Mitglied der Genossenschaft bei seinem Eintritt zur allgemeinen Nutzung u. a. größere Wirtschaftsgebäude, die es nicht braucht, die aber für die Genossenschaft notwendig sind, übergibt. Inwieweit diese Regelung trotz des s. Z. noch fortgeltenden BGB zu gesondertem Gebäudeeigentum führen konnte, wozu erst § 13 LPGG/59, III Ziff. 15 Musterstatut LPG Typ III/59 eine ausdrückliche Rechtsgrundlage schuf, kann dahinstehen (vgl. hierzu Heuer, Komm. zum LPGG § 13, S. 126; Arlt, Grundriß des LPG-Rechts 1959, 271/3, 275/6). Bereits dafür, daß F. zur Zeit seiner Mitgliedschaft als Genosse der LPG F. das ehemalige Stallgebäude, das von ihm und seiner Familie teilweise als Wohnung genutzt wurde, als Wirtschaftsgebäude in die LPG eingebracht hätte, ist nichts ersichtlich. Das Schreiben des Rates des Kreises vom 4. Mai 1955 besagt nur etwas über einen beabsichtigten Besitzwechsel der Neubauerwirtschaft H., wozu es aber seinerzeit noch nicht gekommen war. Das Schreiben des Rates der Gemeinde W. vom 27. Juni 1955 weist auf die Wohnraumbewirtschaftung sowie darauf hin, daß über die Wohnung des F., in der K. wohnte, weiterhin der Rat der Gemeinde verfügte. Dies belegt eher die anerkannte Eigentümerposition des F. und enthält wohl den Hinweis auf die Rechtslage zur Wohnraumbewirtschaftung (vgl. hierzu §§ 5, 9 der Verordnung über die Lenkung des Wohnraums vom 22. Dezember 1955, GBl. I S. 3 ff. sowie § 22 zu den vorherigen Rege-lungen). Die Zeitwertabschätzung des Wohngebäudes des Rates des Kreises L. (Abteilung Aufbau) vom 21. Dezember 1955 spricht ebenfalls im Betreff von "Gebäude (Wohnteil, Stallscheune) LPG W. des Genossenschaftsbauern H.". Soweit die Inventurliste vom 31. Dezember 1957, in der Wohnhaus und Stall aufgeführt sind, den handschriftlichen - nicht unterzeichneten

Die Zeitwertabschätzung des Wohngebäudes des Rates des Kreises L. (Abteilung Aufbau) vom 21. Dezember 1955 spricht ebenfalls im Betreff von "Gebäude (Wohnteil, Stallscheune) LPG W. des Genossenschaftsbauern H.". Soweit die Inventurliste vom 31. Dezember 1957, in der Wohnhaus und Stall aufgeführt sind, den handschriftlichen - nicht unterzeichneten - Vermerk ohne Datumsangabe "= Eigentum der LPG" trägt, besagt dies allein nichts tragfähig über einen wirksam erfolgten Ei-gentumsübergang, sondern belegt nur eine tatsächliche Aufnahme in das Inventar der LPG, nachdem F. aus der LPG ausgetreten war und seine Hofstelle nicht mehr bewohnt hatte. Die Begründung gesonderten Gebäudeeigentums und ein entsprechender Eigentumsübergang ist damit nicht belegt. Ein solcher kann auch nicht bereits in der nach dem Schrei-ben des Rates des Kreises L. vom 4. Mai 1955 lediglich angekündigten "Verzichtserklärung" für die Neubauernwirtschaft H. gesehen werden, für deren rechtswirksamen Vollzug ein Nachweis ebenfalls fehlt.

3. Soweit nach §§ 10 Abs. 1 d, 13 Abs. 2 LPGG/59 bzw. §§ 18 Abs. 1 d, 27 LPGG/82 durch Errichtung einer baulichen Anlage seitens der LPG gesondertes Gebäudeeigentum für diese entstand, geht der Senat unabhängig von dem nicht festgestellten Nutzungsrecht der LPG auch nicht vom Vorliegen der geforderten weiteren Voraussetzungen aus.

Wie der Begriff der "Errichtung" eines Gebäudes im Sinne der LPG-Gesetze von bloßen Ausbau- oder Erhaltungsmaßnahmen abzugrenzen ist, ist höchstrichterlich durch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen erläutert worden (vgl. Urteil vom 26. August 1999 - 3 C 26.98 -, RdL 1999, 318 ff.; Urteil vom 9. März 1999 - 3 C 21.98 - VIZ 2000, 35; Urteil vom 30. April 1998 - 3 C 52.96 - VIZ 1998, 570; Urteil vom 23. April 1997 - 3 B 146/96 -). Danach zielt die Errichtung eines Gebäudes auf die Schaffung eines in seiner wesentlichen Substanz neuen Bauwerks (vgl. auch Urteil des Senats vom 25. Januar 2001 - 8 D 6/99.G - VIZ 2001, 388, ZOV 2001, 203, Urteil des Senats vom 21. März 2002 - 8 D 2/OO.

G - VIZ 2002, 536 ff., ZOV 2002, 182 ff.). Das LPG-Recht grenzte die Gebäudeerrichtung deutlich ab von "baulichen Veränderungen" einschließlich Generalreparatur (§ 10 Abs. 1 d LPGG/59, § 18 Abs. 2 d LPGG/82), von einem "Aus- und Umbau" (§ 28 Abs. 1 S. 2 LPGG/82) sowie von "Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen" (§ 44 Abs. 2 S. 2 LPGG/82). Da bei einer "Errichtung" Gebäudeeigentum neu begründet wird, war insoweit die Verwendung eindeutiger Kriterien unerläßlich. Eine solche Rechtsklarheit wäre nicht zu erzielen gewesen, wenn zur Bestimmung des Eigentümers Untersuchungen über die Wertverhältnisse vor und nach der Baumaßnahme sowie über das Ausmaß der beibehaltenen Bausubstanz hätten erfolgen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, daß Gebäudeeigentum an einer Altbausubstanz zunächst hätte erlöschen müssen, bevor es durch eine Gebäudeerrichtung seitens einer LPG gemäß § 13 Abs. 2 LPGG/59, § 27 LPGG/82 neu hätte begründet werden können. Solches Eigentum ist aber im Beitrittsgebiet nicht schon infolge Baufälligkeit des betreffenden Gebäudes oder durch Wertverlust erloschen, sondern allenfalls durch Untergang der Sache (vgl. BVerwG VIZ 1997, 645 - ZOV 1997, 427; Czub ZOV 1997, 63, 72). Infolgedessen bestimmt sich bei Weiterverwendung alter Bausubstanz der Begriff der "Errichtung" auch danach, ob die Altsubstanz noch ein Substrat für selbständiges Gebäudeeigentum hätte bilden können. Nahm eine LPG bauliche Veränderungen an einem bestehenden Gebäude vor, so konnte sie zwar gemäß § 44 Abs. 2, 3 LPGG/82 bei Beendigung der genossenschaftlichen Nutzung einen Ausgleich hierfür verlangen, jedoch entstand insoweit weder genossenschaftliches Teileigentum noch ein Miteigentumsanteil an den An- oder Einbauten (vgl. Staatsverlag der DDR, Kommentar zum LPGG/82, 1989, S. 88; anders nach § 459 Abs. 1, 4 ZGB, welche Regelung aber nach § 459 Abs. 5 ZGB nicht für eine LPG anwendbar war, da für diese die genossenschaftlichen Regelungen galten: von Oefele/J. Eckert, MünchKommBGB, 3. Aufl., 1999, Bd. 11, Art. 232 § 8 Rn. 19). Für den in Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 a EGBGB verwendeten Begriff der "Bebauung" gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. August 1999 a. a. O.) nichts anderes als für den Begriff der Errichtung. Was unter einer Bebauung im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, läßt sich nach dieser Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Kl. - und auch noch des Bekl. im Verwaltungsverfahren - nicht der Legaldefinition des § 12 Abs. 1 SachenRBerG entnehmen, weil das Sachenrechtsbereinigungsgesetz dem 2. Vermögensgesetz, durch welches das Moratorium in Art. 233 EGBGB eingefügt worden ist, mit erheblichem zeitlichen Abstand nachgefolgt ist, ohne daß § 12 Abs. 1 SachenRBerG Rückwirkung und Geltung für das LwAnpG beigelegt worden wäre. Darüber hinaus sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, der Gesetzgeber habe schon bei der Schaffung des Moratoriums den Begriff der "Bebauung" im Sinne der späteren Legaldefinition verstanden wissen wollen. Vor allem die Entstehungsgeschichte läßt darauf schließen, daß der Normgeber inhaltlich an den in § 13 LPGG/59, § 27 LPGG/82 enthaltenen und in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 12/2480 S. 79) mehrfach verwendeten Begriff der "Errichtung" als Entstehungsgrund für Gebäudeeigentum anknüpfen wollte. Dieser Betrachtungsweise entsprach wohl auch noch die Rechtsprechung des BGH (VIZ 1997, 294 = DtZ 1997, 323 = LM H. 7/1997 § 295 DDR-ZGB Nr. 2; BGHZ 134, 170 =

§ 27 LPGG/82 enthaltenen und in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 12/2480 S. 79) mehrfach verwendeten Begriff der "Errichtung" als Entstehungsgrund für Gebäudeeigentum anknüpfen wollte. Dieser Betrachtungsweise entsprach wohl auch noch die Rechtsprechung des BGH (VIZ 1997, 294 = DtZ 1997, 323 = LM H. 7/1997 § 295 DDR-ZGB Nr. 2; BGHZ 134, 170 = VIZ 1997,174, 176 = DtZ 1997, 118 = LM H. 5/1997 Art. 232 EGBGB 1986 Nr. 14), die es in Auslegung von § 13 LPGG/1959 für unmaßgeblich hielt, ob die bauliche Maßnahme nach fast vollständigem Abriß des Altgebäudes einem Neubau gleichkam, sofern jedenfalls noch Teile des Altbestandes wiederverwendet wurden. Mit Urteil vom 5. Februar 1999 (RdL 1999, 130) hat der BGH ohne Eingehen auf letztgenannte Urteile unter Heranziehung auch des Gedankens von § 12 SachenRBerG allerdings gemeint, daß die Voraussetzungen für die Entstehung von Gebäudeeigentum eher großzügig als formalistisch eng anzusetzen seien. Die Wiederherstellung der Nutzbarkeit eines Gebäudes mit schweren Bauschäden (Rekonstruktion) könnte nach Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprechen (vgl. § 12 Abs. 1 SachenRBerG). Werde der mit § 13 Abs. 2 LPGG/59 beabsichtigte Schutzzweck berücksichtigt, so müßten auch diese Fälle als Gebäudeerrichtung verstanden werden. Dieser Argumentation folgt der Senat nicht, soweit diese auf eine Ausweitung des Begriffs der Neuerrichtung im Rahmen von § 13 Abs. 2 LPGG/59 bzw. § 27 LPGG/82 hinausläuft. Sofern der Regelungsgehalt des LPG-Rechts mithin nicht mit dem des § 12 SachenRBerG übereinstimmt, ist die Eröffnung des Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG unter Anwendung von § 12 SachenRBerG nicht zulässig (vgl. Urteile des Senats vom 25. Januar 2001 - 8 D 6/99.G - VIZ 2001, 388 ff., ZOV 2001, 203 ff.; vom 8. November 2001 - 8 D 84/OO.

G - ZOV 2002, 122 ff., vom 21. März 2002 - 8 D 2/OO.

G - ZOV 2002, 182 ff.). Der 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes enthält keine Verweisung auf das Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Hinsichtlich der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens ist die Antragsbefugnis in § 64 LwAnpG geregelt. Diese stellt auf die Rechtsstellung als Gebäude- oder Grundeigentümer ab. Eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ergibt sich hiernach nicht. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) in Art. 1 das Sachenrechtsbereinigungsgesetz eingeführt und zugleich in Art. 9 Regelungen des LwAnpG, nicht jedoch die Vorschrift des § 64 geändert. Soweit Nutzern fremder Grundstücke zu DDR-Zeiten bei Errichtung baulicher Anlagen kein gesondertes Gebäude- oder Anlageneigentum eingeräumt wurde und solche Fälle dennoch vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz zulässigerweise erfaßt sind (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht VIZ 2001, 328 ff., 330 ff.; NJ 2001, 528, 529, 531), beruht dies mithin auf einer sondergesetzlichen Wertentscheidung. So hat das BVerfG bezüglich § 12 SachenRBG bemerkt: Die Regelung über das Ankaufsrecht nach dem SachenRBerG bestimme in zulässiger Weise i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt und die Schranken des (Grundstücks-) Eigentums, und zwar unabhängig davon, ob der Nutzer an dem von ihm errichteten, renovierten oder in der Nutzungsart veränderten Gebäude (vgl. § 12 Abs. 1 SachenRBerG) selbständiges Eigentum erworben habe. Nichts anderes gelte in den Fällen, in denen der Nutzer, der das Grundstück aufgrund eines Überlassungsvertrages erhalten habe, Aus- und Umbauten vorgenommen habe, durch die die Wohn- oder Nutzfläche des bei der Überlassung des Grundstücks bereits vorhandenen Gebäudes um mehr als 50 % vergrößert wurde, oder Aufwendungen für bauliche Investitionen getätigt habe, deren Wert die Hälfte des Sachwerts des Gebäudes ohne Berücksichtigung der baulichen Investitionen des Nutzers zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen überstiegen habe (§ 12 Abs. 2 SachenRBerG). Mit der Einbeziehung dieser baulichen Maßnahmen in das SachenRBerG und der damit verbundenen Ausdehnung des Ankaufsrechts verfolge der Gesetzgeber dasselbe legitime Regelungsziel wie in den übrigen vom SachenRBerG erfaßten Fällen. Hiermit kommt deutlich zum Ausdruck, daß das SachenRBerG eine eigene Rechtslage geschaffen hat. Eine etwaige Zielkonformität zwischen Sachenrechtsbereinigungsgesetz einerseits und Landwirtschaftsanpassungsgesetz andererseits rechtfertigt es nicht, der Flurneuordnungsbehörde ein Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, das ihr auf Grund des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwGE 108, 202, 215; auch Urteil vom 29. Juli 2002 - 9 C 1.02 -). Hingegen steht das Sachenrechtsbereinigungsverfahren dann zur Verfügung, wenn ein Bodenordnungsverfahren die Durchführung des Verfahrens nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht sperrt (vgl. § 28 SachenRBerG). Nach diesen Grundsätzen spricht bereits der Erhalt tragender Teile des alten z. T. erhaltengebliebenen Pferdestalls, den der Neubauer im Erdgeschoß zu Wohnzwecken ausgebaut und mit seiner Familie genutzt hatte, für die Annahme einer noch beachtlichen Altsubstanz, die der Einschätzung einer Neuerrichtung eines Gebäudes durch die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft entgegensteht. So wurde auch der Wert der ausgeführten Arbeiten durch den Neubauern F. für Wohnteil und Stallscheune im Schreiben des Rates des Kreises L. (Abteilung Aufbau) vom

hatte, für die Annahme einer noch beachtlichen Altsubstanz, die der Einschätzung einer Neuerrichtung eines Gebäudes durch die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft entgegensteht. So wurde auch der Wert der ausgeführten Arbeiten durch den Neubauern F. für Wohnteil und Stallscheune im Schreiben des Rates des Kreises L. (Abteilung Aufbau) vom 21. Dezember 1955 mit 10.000 M angegeben sowie Mühe und Fleiß des F. hervorgehoben, der die Gebäude in den "jetzigen Zustand" versetzt habe. Das Schreiben des Rates der Gemeinde W. vom 27. Mai 1955 weist bezüglich der ausgebauten Wohnung auf die Wohnraumbewirtschaftung sowie darauf hin, daß über die Wohnung des F., in der K. wohnte, weiterhin der Rat der Gemeinde verfügte. Hiernach kann nicht von einer seinerzeit nur existenten, zu vernachlässigenden Ruine gesprochen werden. Demgemäß erfolgte auch in der Folge nicht der Abriß von vorhandener Restsubstanz, sondern die LPG "F." hat sukzessiv am Gebäude Ausbaumaßnahmen zur Schaffung weiterer Wohnräume sowie zu deren Erhalt vorgenommen, wie sie die Kl. im Schreiben vom 18. Juli 1998 im Verwaltungsverfahren im einzelnen beschrieben hat. Auch aus dem Prüfbescheid der staatlichen Bauaufsicht des Kreises L. vom 18. Juli 1998 ergibt sich als Projekt die Rekonstruktion und Modernisierung von drei Wohneinheiten. Im dazu gefertigten Erläuterungsbericht vom 21. März 1987 werden erhebliche Mängel beschrieben, die Grundsubstanz wird jedoch als befriedigend bezeichnet. Auch wenn im Rahmen der weiteren Rekonstruktionsmaßnahmen weitere Mängel festgestellt worden sein sollten, so bestehen hier - anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 25. Januar 2001 - 8 D 6/99. G - entschiedenen Fall - keinerlei Anhaltspunkte etwa für einen Totalabriß. Mit Blick auf die nur sukzessiv erfolgte Sanierung und den schrittweisen Ausbau des Hauses, der zu keinem Zeitpunkt zur vollständigen Beseitigung des Altgebäudes geführt hatte, ist davon auszugehen, daß ein maßgebliches Eigentumssubstrat hinsichtlich des Altgebäudes jederzeit vorhanden war und mangels Eigentumsuntergang die erfolgte Rekonstruktion im Kontext der hier einschlägigen Rechtsvorschriften nicht eine Neuerrichtung darstellte. 4. Mangels fehlenden Nachweises eines ordnungsgemäß eingeräumten Nutzungsrechts der LPG kann auf dem streitbefangenen Grundstück auch nicht gesondertes Gebäudeeigentum nach § 8 LPGG/59 oder § 18 Abs. 1 LPGG/82 entstanden sein, weil der LPG hiermit zugleich bezüglich des vorhanden gewesenen Altbaus auch dessen fortdauernde Nutzung gestattet worden wäre. In einem solchen Fall des nachgewiesenen Nutzungsrechts der LPG ist allerdings das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. August 1999 - 3 C 26/98 (bestätigt durch Urteil vom 20. Juni 2002 - 3 C 8.01 - in juris) in Abkehr von seinem Urteil vom 30. April 1998 - 3 C 52.96 - von der Entstehung von Gebäudeeigentum gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 2 a Abs. 1 S. 1 b EGBGB i. d. F. vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 2520) ausgegangen. Es hat hierbei die vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 19. Dezember 1997 BGHZ 137, 369 ff., NJW 1998, 1713, VIZ 1998, 227, ZOV 1998, 186) lediglich für die Frage des Bestehens des Besitzmoratoriums bezüglich einer Konsumgenossenschaft in Analogie zu Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 b EGBGB entwickelte Rechtsprechung auf den Eigentumserwerb einer LPG übertragen. Dabei hatte bereits der BGH darauf hingewiesen, daß das Moratorium nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 b EGBGB mit den Fällen der Entstehung von

ür die Frage des Bestehens des Besitzmoratoriums bezüglich einer Konsumgenossenschaft in Analogie zu Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 b EGBGB entwickelte Rechtsprechung auf den Eigentumserwerb einer LPG übertragen. Dabei hatte bereits der BGH darauf hingewiesen, daß das Moratorium nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 b EGBGB mit den Fällen der Entstehung von Gebäudeeigentum nach § 2 b nicht deckungsgleich sei. Der Bundesgerichtshof (NJ 2001, 204) hat diese Rechtsprechung dahin bekräftigt, daß das Besitzrecht gemäß Art. 233 § 2 a EGBGB unter weniger engen Voraussetzungen hätte entstehen können, wie schon daraus deutlich werde, daß das Moratorium in Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 b EGBGB nicht auf eine Gebäudeerrichtung durch die LPG abstelle, wohingegen dies für das Entstehen von Gebäudeeigentum unerläßlich sei. Der Bundesgesetzgeber hat nunmehr mit Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern (Grundstücksänderungsgesetz - GrundRÄndG -) vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481) das Bestehen von gesondertem Gebäudeeigentum gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 1 S. 1 EGBGB wie folgt ausdrücklich geregelt: "In den Fällen des § 2 a Abs. 1 S. 1 a und b sind Gebäude und Anlagen von Arbeiter-Wohnungsbaugenossenschaften und von gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften auf ehemals volkseigenen Grundstücken, in den Fällen des § 2 a Abs. 1 S. 1 a Gebäude und Anlagen Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften, auch soweit dies nicht gesetzlich bestimmt ist, unabhängig vom Eigentum am Grundstück, Eigentum des Nutzers."

In der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 14/3508 S. 21) hat der Gesetzgeber darauf hingewiesen: "Durch die Umstellung wird klargestellt, daß Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPGen) selbständiges Eigentum nur an von ihnen errichteten Gebäuden erlangt haben. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes, demzufolge durch die §§ 2 a und 2 b des Art. 233 keine zusätzlichen Entstehungstatbestände für Gebäudeeigentum geschaffen werden sollten. Vielmehr war bezweckt, das vorhandene Gebäudeeigentum vorläufig bis zur sogenannten Sachenrechtsbereinigung zu sichern, um zu verhindern, daß vor Verwirklichung der Sachenrechtsbereinigung Fakten geschaffen würden, die der Zielsetzung der Bereinigung entgegenwirken (vgl. BT-Drucksache 12/2480, S. 77). Dies entspricht auch den Wertungen der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 (GBl. II S. 433) und der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistischen Genossenschaften (GBl. I S. 489), nach denen die den Genossenschaften übertragenen Grundmittel im Volkseigentum verbleiben sollten." Der Senat folgt hiernach, ohne daß es für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich wäre, weil bereits ein ordnungsgemäß eingeräumtes Nutzungsrecht nicht gegeben ist, weiterhin der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 30. April 1998 (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 23. November 1999 - 3 U 2239/99 -), daß durch Art. 233 § 2 a und b EGBGB keine zusätzlichen Entstehungstatbestände für Gebäudeeigentum geschaffen werden sollten, sondern das Rechtsinstitut, so wie es vorgefunden worden war, vorläufig gesichert werden sollte, um zu verhindern, daß vor Verwirklichung der Bereinigung des Sachenrechts Fakten geschaffen werden, die der Zielsetzung der Bereinigung entgegenwirken. Die neue Fassung von Art. 233 § 2 b EGBGB stellt hiernach mithin auch keinen unzulässigen rückwirkenden Eingriff in eine bereits vorhanden gewesene Eigentumsposition dar (vgl. schon Urteil vom 25. Januar 2001 - 8 D 6/99.G - ZOV 2001, 203, VIZ 2001, 388).