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Bodenreformland

VG BerlinVG 29 A 390.9416.01.1997ZOV 1997, 364

GVO § 1 Abs. 2 Satz 2; VermG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bodenreformland; Erbe; Neubauernstelle; Berechtigter; unlautere Machenschaft; Überführung in Neubauernland

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Erbe des geschädigten Neubauern ist auch nicht deshalb Berechtigter (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) in bezug auf das Bodenreformland, weil er es nach der Rückführung in Volkseigentum noch jahrzehntelang tatsächlich hat nutzen dürfen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wenden sich gegen eine von der Bekl. zugunsten der Beigeladenen erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung.

Die Kl., zwei Brüder, sind Restitutionsanspruchsteller nach dem Vermögensgesetz. Ihr Vater erhielt 1946 in Zuge der sogenannten demokratischen Bodenreform eine Neubauernstelle in H., die er in der Folgezeit bewirtschaftete. Im Jahre 1961 gab der Vater der Kl. die Neubauernwirtschaft auf und wurde am 6. September 1961 als Eigentümer der Flurstücke im Grundbuch gelöscht. Statt dessen wurden entsprechend einem "Rechtsträgernachweis" vom 18. August 1961 "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: LPG ‚Frieden' in H." eingetragen und die in Abteilung ll des Grundbuchs vermerkten Verfügungsbeschränkungen nach der Bodenreformverordnung gelöscht. Diese Maßnahmen betrafen auch das hier nur in Rede stehende, 2.855 m2 große Flurstück in der Gemarkung H.

1969 verstarb der Vater der Kl. Den Restitutionsantrag der Kl. lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern mit Bescheid vom 15. Februar 1994 mit der Begründung ab, die Neubauernstelle sei nicht von einer schädigenden Maßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes betroffen, und die Kl. seien mangels Rechtsnachfolge in die Neubauernwirtschaft auch nicht Berechtigte. Über die dagegen gerichtete Klage der Kl. hat das Verwaltungsgericht Schwerin noch nicht entschieden.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Juli 1993 veräußerte die Treuhandanstalt das Flurstück 29 an die Beigeladenen. Nach Anhörung des Kl. zu 1) genehmigte die Präsidentin der Treuhandanstalt das Rechtsgeschäft mit Bescheid vom 17./26. Mai 1994, weil der Rückübertragungsantrag aus den Gründen des ablehnenden Restitutionsbescheids offensichtlich unbegründet sei. Den Widerspruch der Kl., mit dem sie im wesentlichen geltend machen, die Aufgabe der Bauernwirtschaft sei erzwungen und das Eigentum ohne Kenntnis der Familie entzogen worden, wies die Präsidentin der Treuhandanstalt mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1994 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage des Kl. zu 2).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage des Kl. zu 2) ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Genehmigungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kl. zu 2) nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO kann die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG (Restitutionsantrag) offensichtlich unbegründet erscheint. Offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Restitutionsantrag dann, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 9. und 16. Juni 1994, ZOV 1994, 327, und VIZ 1994, 610, jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Restitutionsantrag erscheint, wie nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heute nicht mehr zweifelhaft sein kann, offensichtlich unbegründet.

Allerdings spricht nach dem substantiierten Vorbringen des Kl. zu 2) manches dafür, daß sein Vater sein Bodenreformeigentum infolge unlauterer Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG verloren hat. Da-nach erfolgte der Entzug der Neubauernwirtschaft, weil der zuständige Funktionär in H. eine hundertprozentige LPG-Mitgliedschaft anstrebte, wobei ihm alle Mittel recht waren. Ein solches Vorgehen stellt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1996 - 7 C 8.95 - (ZIP 1996, 1633) einen zielgerichteten Zugriff auf den Vermögenswert und damit eine unlautere Machenschaft dar, sofern, was der Kl. zu 2) hier sinngemäß vorträgt, eine Vernachlässigung der Bewirtschaftungspflicht nur vorgeschoben war, um die "Vollgenossenschaftlichkeit" zu erreichen. Eine unlautere Machenschaft durfte darüber hinaus auch die vom Kl. zu 2) hier behauptete Überführung der Neubauernwirtschaft in Volkseigentum ohne Wissen des Neubauern darstellen, wie jedenfalls das VG Greifswald (Vorinstanz zum Urteil des BVerwG vom 28. Juni 1996 - 7 C 40.95 -, ZIP 1996, 1636) angenommen hat. Eine in diesem Zu sammenhang etwa noch erforderliche Sachaufklärung kann jedoch unterbleiben, denn es kann dahinstehen, ob ein Schadenstatbestand nach § 1 VermG in der Person des ursprünglichen Neubauern erfüllt ist, weil je-denfalls der Kl. zu 2) nicht Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG ist.

Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1996 - 7 C 43.95 (VIZ 1996, 710 = ZOV 1996, 440) und 7 C 33.95 -, denen die Kammer folgt, ist nunmehr zweifelsfrei geklärt (ähnlich auch schon BVerwG, Urteile vom 19. März 1996 - 7 C 30.95 -, VIZ 1996, 388 = ZOV 1996, 374, und vom 25. Februar 1994 - 7 C 32.92 -, BVerwGE 95, 170 - VIZ 1994, 236 = ZOV 1994, 316), daß im Falle des Entzugs eines Bodenreformgrundstücks der Erbe des geschädigten Neubauern nicht dessen Rechtsnachfolger und Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VermG ist. Im Gegensatz zu einem sonstigen Erben trat der Erbe eines Neubauern nämlich nicht als dessen Rechtsnachfolger in das Eigentum an den zu der Bodenreformwirtschaft gehörenden Grundstücken ein. Zwar konnte er das Bodenreformland unter bestimmten Voraussetzungen als neuer Eigentümer erwerben. Jedoch vollzog sich der Eigentumserwerb nicht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Erbrechts. Diese Bestimmungen wurden vielmehr durch die Bestimmungen der Besitzwechselverordnungen überlagert, so daß das Bodenreformland nicht in den allgemeinen Nachlaß fiel. Grund hierfür war der Charakter des Bodenreformeigentums als "Arbeitseigentum". Daraus folgt, daß es beim Übergang des Bodenreformgrundstücks an den Erben des ursprünglichen Eigentümers an der in § 2 Abs. 1 VermG vorausgesetzten Kontinuität der privaten Vermögenszuordnung ("Rechtsnachfolge") fehlte, um derentwillen der Gesetzgeber für den Fall eines zuvor eingetretenen rechtsstaatswidrigen Vermögensverlustes die Kontinuität auch der wiedergutzumachenden Unrechtslage angenommen hat. Im Gegensatz zur erbrechtlichen Rechtsnachfolge ging nämlich das Bodenreformgrundstück nicht mit dem Erbfall kraft Gesetzes vom Erblasser auf den Erben über, sondern dieser erwarb des Eigentum an dem Grundstück erst dann, wenn der Staat dem Eigentumserwerb mittels einer ausdrücklichen Entscheidung zu seinen Gunsten, also in rechtsbegründender Weise, zustimmte. Bis zu dieser Entscheidung des Staates hatte der Erbe lediglich die tatsächliche Aussicht oder bestenfalls einen Rechtsanspruch auf Erwerb des Eigentums am Bodenreformgrundstück, der indes dem Eigentumserwerb durch Erbgang nicht gleichsteht. Da der Erbe somit das Eigentum am Bodenreformgrundstück nur aufgrund einer konstitutiven, wenngleich an seine zivilrechtliche Erbenstellung anknüpfenden Entscheidung zu erwerben vermochte, kann er im Fall des Entzugs eines solches Grundstücks nicht (hypothetischer) Rechtsnachfolger des geschädigten früheren Eigentümers und damit Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sein. Vielmehr steht ihm nach dieser Vorschrift allein unter der Voraussetzung eine Restitutionsberechtigung zu, daß er selbst nach dem Erwerb des Eigentums an dem Bodenreformgrundstück einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG ausgesetzt war.

Diese Voraussetzung erfüllt der Kl. zu 2) nicht. Eine staatliche Entscheidung, in der ihm die Neubauernstelle oder auch nur deren hier in Rede stehender Teil als (Bodenreform ) Eigentum zugesprochen worden wäre, gibt es nicht, und auch Bucheigentum des Kl. zu 2) ist demgemäß nicht begründet worden. Ob er zur Übernahme der Bodenreformstelle qualifiziert und bereit war oder ist, ist danach rechtlich ohne Bedeutung. Es kommt auch nicht darauf an, ob sein Vater vor oder nach Inkrafttreten der Besitzwechselverordnung von 1951 (GBl. I S. 629) in der Fassung von 1956 (GBl. I S. 685) das Bodenreformland "zu persönlichem, vererblichem Eigentum" erhalten hatte, wie es in einer Urkunde vom 7. Dezember 1954 heißt (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 29. August 1996, a.a.O., sowie Beschluß vom 29. Mai 1995 - 7 B 219.95 -, VIZ 1995, 519 = ZOV 1995, 318, und Urteil vom 25. Februar 1994, a.a.O.; ferner BVerfG, Beschluß vom 17. Juni 1996, ZOV 1996, 341, unter Hinweis auf Beschluß vom 4. Oktober 1995, DtZ 1996, 14).

Der vom Kl. nunmehr in den Vordergrund gerückte Umstand, daß die fragliche Parzelle (Flurstück 29) von seinem Vater und ihm noch Jahrzehnte weiter bewirtschaftet worden sei, gebietet keine andere Entscheidung. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht eine solche Fallkonstellation, soweit erkennbar, noch nicht entschieden. Indessen läßt seine bisherige Judikatur keinen Zweifel daran, daß auch die tatsächliche weitere Nutzung des zur ehemaligen Neubauernstelle gehörenden, nunmehr volkseigenen Flurstücks durch den früheren Neubauern und seinen - und sei es: qualifizierten - Erben mit Duldung oder Einverständnis der zuständigen Stellen nicht geeignet ist, eine Restitutionsberechtigung des Erben des Neubauern nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich des Grundeigentums zu begründen. Denn dafür ist, wie dargelegt, Voraussetzung zumindest, daß ihm das Grundstück von den zuständigen staatlichen Stellen bereits zugeteilt bzw. der Besitzwechsel genehmigt war (BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 und Urteile vom 29. August 1996, jeweils a.a.O.), was hier nicht der Fall ist. Sonstige dinglichen Rechte an dem Flurstück, die mit der Überführung in Volkseigentum oder später geschädigt worden sein konnten, hat der Kl. zu 2) offenkundig nicht besessen. Soweit er darüber hinaus die Restitution eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts an dem Grundstück (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG) begehren sollte, wird das zwar grundsätzlich für möglich gehalten (vgl. Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach, VermG, § 2 Rdnr 28; Weigel in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 2 VermG, Rdnr. 68). Indessen hat das (wie auch immer geartete und zustande gekommene) faktische Nutzungsrecht seines Vaters bis zu dessen Tod im Jahre 1969 keine Schädigung im Sinne von § 1 VermG erfahren. Auch das in der Folgezeit dem Kl. zu 2) faktisch eingeräumte Nutzungsrecht war bis zum Untergang der DDR am 3. Oktober 1990 offenbar nicht von einer schädigenden Maßnahme betroffen, sondern wurde ihm erst nach dem Erwerb der Parzelle durch die Beigeladenen im Jahre 1993 streitig gemacht. Dieser Verlust ist restitutionsrechtlich unbeachtlich.

Schließlich ist es schon aus Gründen der Vorhersehbarkeit und der Si-cherheit im Rechtsverkehr auch unter Gleichheitsgesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 VermG an die formale Rechtsposition angeknüpft und Restitution nur be-züglich der dort ausdrücklich aufgeführten Vermögenswerte vorgesehen hat. Daß der Kl. zu 2) die Parzelle tatsächlich wie ein Eigentümer genutzt hat, hat ihm deshalb keine nach dem Vermögensgesetz restitutionsfähige Rechtsposition vermittelt, ganz abgesehen davon, daß diese Befugnis, wie bereits dargelegt, vor der "Wende" unberührt geblieben war

Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO der Bekl. Ermessen bezüglich der Frage einräumt, ob die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden soll, denn die Entscheidung wäre jedenfalls frei von Ermessensfehlern. Es wäre rechtlich nicht zu beanstanden (vgl § 114 VwGO), daß die Bekl. dem Interesse der Erwerber sowie dem öffentlichen Interesse an der Belebung des Grundstücksverkehrs und an den mit dem Vollzug des genehmigten Rechtsgeschäfts verbundenen Investitionen in den neuen Bundesländern Vorrang eingeräumt hat vor dem Interesse des Kl. zu 2), die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks vor einer endgültigen Entscheidung über die Begründetheit des Restitutionsantrags zu suspendieren.