Bodenreformland
VermG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 ; Bodenreformverordnung, Besitzwechselverordnung
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bodenreformland; Bodenfondsrückführung; Besitzwechselverordnung; Nutzungsrecht; Neubauernwirtschaft
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Eigentum an Bodenreformland war tatsächlich nur ein dingliches Nutzungsrecht. Es war mit der Bewirtschaftungspflicht verbunden.
2. Die Rückführung des Landes in den staatlichen Bodenfonds nach der Besitzwechselverordnung stellt keine entschädigungslose Enteignung dar.
3. Die im Jahr 1954 erhobene Forderung von "Patrioten", das Bodenreformland zu kollektivieren, löst keinen Entziehungstatbestand aus, weil davon alle Bauern betroffen waren.
4. Erst 1990 erstarkte das Nutzungsrecht an Bodenreformland zu persönlichem Eigentum.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt vom Bekl. die Rückübertragung von Bodenreformland einschließlich eines darauf errichteten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes.
Die Kl. meldete beim Landratsamt Görlitz vermögensrechtliche Ansprüche auf ihr ehemaliges Bodenreformgrundstück an. Der Antrag wurde abgelehnt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat weder einen Anspruch auf Rückübertragung des Bodenreformlandes noch einen Anspruch auf Rückübertragung des Gebäudes, da sie ihre Vermögensrechte nicht auf Grund einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Vermögensgesetz verloren hat, sondern durch eine Rückführung des Bodenreformlandes in den staatlichen Bodenfonds.
Der von der Kl. geltend gemachte Anspruch auf Rückübertragung ist zu messen an § 3 Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz. Nach dieser Vorschrift sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 des Vermögensgesetzes unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nach dem Vermögensgesetz nicht ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt.
I. 1. Bei den Rechten, die die Kl. an dem streitbefangenen Bodenreformland hatte, handelt es sich zwar um Vermögenswerte im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz.
Vermögenswerte im Sinne dieser Vorschrift sind gemäß § 2 Abs. 2 Vermögensgesetz vor allem bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (Grundstücke und Gebäude), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken und Gebäuden. Die Kl. besaß an ihrem Bodenreformgrundstück ein dingliches Recht in Form eines personengebundenen und bewirtschaftungspflichtigen Nutzungsrechts.
Gemäß Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Durchführung der Bodenreform der Provinz vom 10. September 1945 - Bodenreformverordnung - sollten die landlosen und landarmen Bauern und Landarbeiter zwar "Privateigentum" an Grund und Boden erhalten. Sie wurden auch, wie hier die Kl., als Eigentümer des Bodenreformlandes in das Grundbuch eingetragen. Tatsächlich handelte es sich aber um ein dingliches Nutzungsrecht, welches mit einer Bewirtschaftungspflicht des Nutzungsberechtigten verbunden war, bei deren Nichterfüllung das Bodenreformland einschließlich der darauf befindlichen Baulichkeiten an den staatlichen Bodenfonds zurückfiel (vgl. Krüger, Die Rechtsnatur des sogenannten Siedlungseigentums der Neubauern der kommunistischen Bodenreform in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone in DtZ, 11/1991, Seite 385 ff.).
Gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Bodenreformverordnung durften Bodenreformwirtschaften grundsätzlich weder geteilt noch ganz oder teilweise verkauft noch verpachtet oder verpfändet werden, d. h. die "Eigentümer von Bodenreformland" waren in ihrer Verfügungsbefugnis stark eingeschränkt. Auch die in Artikel 5 der Verordnung festgelegten Summen, welche für die Zuteilung des Bodenreformlandes durch die Neubauern an den Staat zu entrichten waren, stellten keine Kaufpreiszahlung für zugeteiltes Bodenreformland dar, denn in § 6 Abs. 1 der Besitzwechselverordnung vom 21. Juni 1951 (GBl. DDR I, 1951, S. 629) war bestimmt, daß die bis zur Rückgabe der Neubauernwirtschaft für den Boden fälligen Kaufpreisraten gemäß Artikel V der Bodenreformverordnung durch die Nutzung der Neubauernwirtschaft als abgegolten gelten. Die Kaufpreisraten besaßen demnach den Charakter einer Nutzungsvergütung. Da im Falle des Besitzwechsels gemäß Artikel V Abs. 3 der Bodenreformverordnung für den neuen Erwerber die Zahlungspflicht von neuem begann, kann man die genannte Kaufpreisrate nur als Pachtzins für das Bodenreformland verstehen (vgl. Krüger, aaO., S. 398 m. w. N.), für welches eine Nutzungspflicht durch den Neubauern bestand, um vor allem die Versorgung der Arbeiter, Angestellten und Handwerker mit Fleisch- und Milchprodukten in der Nähe der Städte zu gewährleisten (vgl. Artikel II Nr. 2 Buchstabe d der Bodenreformverordnung).
Erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (DDR-Gesetzblatt I, Nr. 17, Seite 134) am 16. März 1990 wurden die für Bodenreformland geltenden Verfügungsbeschränkungen aufgehoben. Damit erstarkte das dingliche Nutzungsrecht am Bodenreformland zu persönlichem Eigentum.
2. Die Kl. hat ihr dingliches Nutzungsrecht am Bodenreformgrundstück jedoch nicht aufgrund einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Vermögensgesetz verloren.
a) Die Rückführung des Bodenreformlandes der Kl. in den staatlichen Bodenfonds gemäß § 9 Abs. 2 der Besitzwechselverordnung stellt keine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe a Vermögensgesetz dar.
Diese Rückführung trägt nämlich nur dem Umstand Rechnung, daß es sich bei dem Bodenreformland um ein dingliches Nutzungsrecht handelte, das inhaltlich so beschränkt war, daß es bei der Aufgabe der Nutzung durch den Bauern ohne ordnungsgemäße Rückgabe an den Staat in den Bodenfonds zurückfiel, ohne daß der Nutzungsberechtigte Erstattungs- oder sonstige Ansprüche geltend machen konnte, die ihm bei einer ordnungsgemäßen Rückgabe zugestanden hätten (§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1, 3, 4 und 8 der Besitzwechselverordnung). Es handelte sich damit um eine auflösend bedingte Rechtsstellung. Die Rückführung nach Eintritt der Bedingung (Aufgabe der Nutzung ohne ordnungsgemäße Rückgabe) stellt damit eine Folge der Inhaltsbeschränkung des Rechts, nicht eine entschädigungslose Enteignung dar.
b) Die Kl. hat die Bewirtschaftung des Bodenreformlandes nicht auf Grund unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Vermögensgesetz aufgegeben. Zwar mag es stimmen, daß im Jahre 1954 sogenannte Patrioten auf dem Bodenreformgrundstück erschienen sind, um zu erreichen, daß das Bodenreformland der Kl. in eine landwirtschaftliche Genossenschaft zur gemeinsamen kollektiven Bewirtschaftung eingebracht wird. Es mag auch sein, daß die Kl. deshalb nach Westdeutschland verzogen ist. Jedoch handelt es sich hierbei um eine staatlich organisierte ideologische Einflußnahme, denen alle Bauern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bis zum Abschluß der Kollektivierungsmaßnahmen im Jahre 1961 ausgesetzt waren. Diese Maßnahmen hatten jedoch nicht zur Folge, daß den Neubauern das Nutzungsrecht an ihrem Bodenreformland entzogen wurde. Es fand vielmehr nur eine kollektive Bewirtschaftung des in die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft eingebrachten Grund und Bodens statt.
Daß die Kl. etwa aus politischen Gründen durch staatliche Stellen oder Dritte genötigt wurde, die ehemalige DDR zu verlassen, und daß sie deshalb ihrer Bewirtschaftungspflicht nicht mehr nachkommen konnte, hat sie weder vorgetragen noch sind dafür nach Aktenlage entsprechende Gründe ersichtlich.
Die Kl. hat damit keinen Anspruch auf Rückübertragung ihres Bodenreformlandes.
3. Entgegen der Auffassung der Kl. kann ihr auch das auf dem Bodenreformgrundstück errichtete und durch eigene Geldzahlung vom vorherigen Nutzungsberechtigten übernommene Wohngebäude nicht rückübertragen werden, denn auch bei diesem Rechtsentzug handelt es sich um eine Rückführung in den staatlichen Bodenfonds.
Gemäß § 4 Abs. 1 der Besitzwechselverordnung wurden dem Nutzungsberechtigten der Neubauernwirtschaft bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Bodenreformgrundstücks an den staatlichen Bodenfonds die notwendigen Aufwendungen aus privaten Mitteln für Neubauten nach dem Zeitwert erstattet. Eine rechtliche Teilung des Bodenreformgrundstücks auf Grund der Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes durch den Nutzungsberechtigten fand nicht statt. Ziel dieser Regelung war es, einen nahtlosen Übergang der Bewirtschaftung der Neubauernwirtschaft durch den nachfolgenden Nutzungsberechtigten zu gewährleisten (§ 2 der Besitzwechselverordnung, Art. I Abs. 2 Buchstabe d der Bodenreformverordnung). Das Bodenreformland und die darauf errichteten Wohn- und Wirtschaftsgebäude stellten demnach eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit dar. Die Rückführung des Grund und Bodens in den Bodenfonds führte damit auch zur Rückführung der auf dem Grund und Boden errichteten Gebäude in den Bodenfonds. (...)