Bodenreformgrundstück
GG Art. 14 ; EGBGB Art. 233 § 11; BGB § 894
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Schlagwörter zur Erschließung
Bodenreformgrundstück; Eigentumszuweisung; Eigentumserwerb des eingetragenen Eigentümers; Erlebensfall
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Entstehung von Eigentum an Bodenreformgrundstücken kommt es nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nur auf die Eintragung im Grundbuch vor dem 3. Oktober 1990 und den Erlebensfall für den 22. Juli 1992 an, nicht aber auch darauf, ob die Eintragung der materiellen Rechtslage entsprach.
2. Art. 233 § 11 EGBGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Berichtigung des Grundbuches. Sie möchte als Miteigentümerin des Grundstückes der Bekl. eingetragen werden.
Die Parteien sind Geschwister. Ihr Vater starb im Jahre 1958, ihre Mutter im November 1984. Gemeinsam mit ihren weiteren Geschwistern sind die Parteien Erben ihrer Mutter zu jeweils 1/8 geworden. Im notariellen Vertrag vom 14.3.1993 haben die Geschwister ihren Erbteil am Nachlaß ihrer Eltern der Kl. im Wege der Schenkung übertragen.
Das Eigentum an dem elterlichen Grundstück steht zwischen den Parteien in Streit. Das Grundstück wurde im Jahre 1945 dem Vater der Parteien durch die russische Kommandantur im Rahmen der Bodenreform zugewiesen. Am 2. Juli 1946 wurde er als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Diese Eintragung erfolgte ausweislich des Grundbuches aufgrund der Verordnung über die Bodenreform vom 5. September 1945. Im Jahre 1954 wurde die Mutter der Parteien als Eigentümerin des Grundstückes in das Grundbuch eingetragen. Am 20.10.1977 erfolgte die Eintragung der Bekl. als alleinige Eigentümerin des Grundstückes.
Die Kl. meint, die Eintragung der Bekl. als Alleineigentümerin des Grundstücks stehe mit der tatsächlichen Rechtslage nicht in Einklang. Die Unrichtigkeit des Grundbuches ergebe sich daraus, daß die Eintragung ihrer Mutter als Eigentümerin im Jahre 1954 gegen die damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen verstoßen habe. Ihr Vater habe nämlich der Rückgabe des Bodenreformgrundstückes an den Bodenfonds und der anschließenden Umschreibung des Eigentums auf seine Ehefrau nicht zugestimmt. Die Eigentumsübertragung sei vielmehr ohne sein Wissen erfolgt und habe nicht seinem Willen entsprochen. Auch die Eigentumsübertragung auf die Bekl. im Jahre 1977 habe gegen das damals geltende Recht verstoßen. Sie beruhe auf einer sittenwidrigen Zwangseinwirkung staatlicher Stellen auf die Mutter der Parteien. Der Mutter wurde, was zwischen den Parteien außer Streit steht, gedroht, sie müsse ihr Grundstück an den Bodenfonds zurückgeben, wenn sie nicht in der Lage sei, ein LPG-Mitglied als neue Eigentümerin dafür zu benennen. Die Bekl. sei daraufhin in die LPG eingetreten. Zu ihren Gunsten habe die Mutter der Parteien sodann eine von der LPG vorformulierte Verzichtserklärung abgegeben. Nur der ausgeübte Zwang habe ihre Mutter veranlaßt, auf ihr Eigentum an dem Grundstück zugunsten einer ihrer Töchter, der jetzigen Bekl., zu verzichten.
Schließlich sei die Bekl. auch nicht nach der Wiedervereinigung Alleineigentümerin des Grundstückes geworden. Für einen gesetzlichen Eigentumserwerb nach Artikel 233 § 11 Abs. 1 EGBGB fehle es nämlich an einem Übergabeprotokoll bzw. an einem nach der Besitzwechselverordnung erforderlichen staatlichen Akt des Rates des Kreises. Das Eigentum an dem Grundstück bestimme sich daher nach dem jeweiligen Erbteil am Nachlaß der letztverstorbenen Mutter der Parteien.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht kein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches zu. Das Grundbuch gibt das Eigentumsrecht an dem streitbefangenen Grundstück zutreffend wieder.
Nach § 894 BGB hat derjenige einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches, dessen Recht an einem Grundstück nicht oder nicht richtig eingetragen ist, weil der Inhalt des Grundbuches mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht. Der Kl. steht ein solcher Anspruch nicht zu. Die Bekl. ist zu Recht im Grundbuch als alleinige Eigentümerin des Grundstückes eingetragen worden. Sie hat das Eigentum an dem Grundstück kraft Gesetzes am 2. Juli 1992 aufgrund des Artikels 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB erworben. Nach dieser Bestimmung wird derjenige Eigentümer eines Grundstückes aus der Bodenreform, der vor dem 3. Oktober 1990 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden war und als natürliche Person am 22. Juli 1992 noch gelebt hat (vgl. Palandt, 53. Aufl. Artikel 233, § 11 EGBGB Rn. 7). Grundbucheintragungen aufgrund eines entsprechenden Antrages, die vor dem 16. März 1990 erfolgt sind, werden von dieser Norm und nicht von Artikel 233 § 11 Abs. 1 erfaßt (vgl. Palandt, 53. Aufl., Art. 233 § 11 EGBGB Rn. 4).
Die Bekl. wurde am 20. Oktober 1977 als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstückes in das Grundbuch eingetragen. Nach der gesetzlichen Eigentumszuweisung des Artikels 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1 ist die Bekl. Eigentümerin des streitbefangenen Grundstückes. Der Inhalt des Grundbuches steht daher mit der tatsächlichen Rechtslage im Einklang.
Dabei kann es auf sich beruhen, ob die Bekl. vor der Wiedervereinigung zu Recht in das Grundbuch eingetragen worden war. Der Vortrag der Bekl., ihr Vater habe im Jahre 1954 der Übertragung des Grundstückes auf seine Ehefrau nicht zugestimmt, bedarf keiner Aufklärung. Es kann auch dahinstehen, ob die Übertragung des Grundstückes von der Mutter der Parteien auf die Bekl. im Jahre 1977 den Bestimmungen der Besitzwechselverordnung entsprach. Denn der Eigentumserwerb der Bekl. an dem streitbefangenen Grundstück nach Artikel 233 § 11 Abs. 2 Nr. 10 EGBGB setzt nicht voraus, daß die dokumentierte Eigentumsübertragung in rechtswirksamer Weise erfolgt ist. Die gesetzliche Eigentumszuweisung des Artikels 233 § 11 Abs. 2 EGBGB vollzog sich vielmehr unabhängig von der tatsächlich am Grundstück bestehenden materiellen Rechtslage. Nach Artikel 233 § 11 Abs. 3, § 12 EGBGB gewinnt die Frage der materiellen Berechtigung nur insofern Bedeutung, als der nach jenen Normen Berechtigte von demjenigen, dem gesetzlich nach Artikel 233 § 11 Abs. 2 das Eigentum an dem Grundstück zugewiesen wor-den ist, die unentgeltliche Auflassung des Grundstückes verlangen kann. Für die Frage des gesetzlichen Eigentumserwerbs sind materielle Rechte demgegenüber ohne Bedeutung. Dies ergibt die Auslegung der Norm.
Der Wortlaut des Artikels 233 § 11 Abs. 2 EGBGB läßt nicht erkennen, daß der gesetzliche Eigentumserwerb der tatsächlichen Rechtslage am Grundstück zu entsprechen habe. Aus dem Zusammenhang der Regelungen des Artikels 233 § 11 und § 12 EGBGB läßt sich vielmehr ersehen, daß die materielle Rechtslage nicht für die gesetzliche Eigentumszuweisung maßgebend ist. Der Gesetzgeber hat anders als in § 12 sowie in § 11 Abs. 3 des Artikels 233 EGBGB bei der Eigentumszuweisung der Bodenreformgrundstücke nicht an materielle Berechtigungen angeknüpft. Nach der Gesetzessystematik ist die Berechtigung an dem jeweiligen Grundstück nur für den Anspruch auf unentgeltliche Auflassung des Grundstückes bedeutsam.
Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Motive des Gesetzgebers gestützt. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, daß der Eigentumserwerb an Bodenreformgrundstücken gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 2 EGBGB nur an das formale Kriterium der Grundbucheintragung geknüpft ist. Der Eigentumserwerb sollte danach unabhängig von der Nachvollziehung der einzelnen Übertragungsakte, die vor der Wiedervereinigung erfolgt sind, allein aufgrund der Grundbucheintragung erfolgen. Eine vollständige Nachzeichnung der einzelnen Übertragungen, die vor der Wiedervereinigung stattgefunden haben, hielt der Gesetzgeber für nicht durchführbar, weil die Besitzwechselvorschriften der DDR einen erheblichen Ermessensspielraum für die staatlichen Behörden beinhalteten (vgl. Deutscher Bundestag, 12. Wahlperiode, Drucksache 12/2480 S. 83). Zudem war der Gesetzgeber der Ansicht, daß in sehr vielen Fällen die Besitzwechselvorschriften für die Bodenreformgrundstücke in der ehemaligen DDR nicht beachtet worden waren und viele Besitzwechsel nur faktisch oder gar nicht vollzogen wurden (vgl. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode, a. a. O.). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das Eigentumsrecht an Bodenreformgrundstücken deshalb in der Weise geregelt werden, daß eine wertende Rückschau auf die in der DDR vorgenommennen Rechtsakte unterbleiben konnte. Auf diesem Wege sollte die Rechtslage eindeutig geklärt und Rechtssicherheit gewährleistet werden. Der Gesetzgeber entschied sich deshalb für die Eigentumszuweisung, die Eintragung in den Grundbüchern als Anknüpfungspunkt zu wählen.
In den Gesetzesmotiven heißt es dazu: "Es durfte kein Kriterium sein, das Wertungen oder einer Auslegung zugänglich ist, sondern es mußte formal, gewissermaßen aus den Grundakten und öffentlichen Urkunden ablesbar sein. Es gibt nur ein geeignetes Kriterium: den Eintrag des Eigentümers. Dieser muß nicht stets der wirklichen Rechtslage entsprechen. Er ist aber aus dem Grundbuch ersichtlich.
... Die Eigentumsübertragung ist nicht dadurch bedingt, daß das Grundstück dem Bucheigentümer bei gesetzeskonformem Verhalten der Behörden hätte belassen werden müssen oder können. Dieser Umstand wirkt sich - begrenzt - allein in dem Umfang der Ansprüche der Berechtigten nach § 12 aus."
Danach besteht kein Anspruch der Kl. auf Berichtigung des Grundbuches. Die Eintragung der Bekl. als Alleineigentümerin des Bodenreformgrundstückes steht mit der wirklichen Rechtslage im Einklang.
Der Eigentumserwerb der Bekl. gemäß der gesetzlichen Eigentumszuweisung des Artikels 233 § 11 Abs. 2 EGBGB verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Artikels 14 Grundgesetz. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Eigentumszuweisung stellt eine verfassungskonforme Inhaltsbestimmung des Eigentums gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz dar.
Nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz werden der Inhalt und die Schranken des Eigentums bzw. des Erbrechtes durch Gesetze bestimmt. Jene legen abstrakt und generell die Rechte und Pflichten fest, die die Rechtsstellung des Eigentümers begründen und ausformen. Dabei ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Eigentumsrechtes nicht frei. Er ist vielmehr gehalten, eine Eigentumsordnung zu schaffen, die sowohl den privaten Interessen Einzelner als auch denen der Allgemeinheit gerecht wird. Die jeweiligen Inhaltsbestimmungen des Eigentums müssen vom geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein (vgl. OVG Lüneburg, NVwZ-RR 93 S. 79). Die vom Gesetzgeber gewählte Eigentumszuweisung an Bodenreformgrundstücken wird diesen Anforderungen gerecht. Er hat in zulässiger und verhältnismäßiger Weise den Inhalt und die Schranken des Eigentums an Bodenreformgrundstücken bestimmt. Die getroffene Regelung ist geeignet und erforderlich, um das Eigentum an Bodenreformgrundstücken nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik zu bestimmen und Rechtssicherheit insoweit herzustellen. Sie ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die formale Zuweisung des Eigentumes anhand der vorhandenen Grundbucheintragung stellt einen gerechten Interessenausgleich dar. Denn in Artikel 233 § 11 Abs. 2 wird sichergestellt, daß der tatsächlich materiell Berechtigte einen Anspruch auf Übereignung des einem anderen zugewiesenen Grundstückes erhält. Die widerstreitenden Individual- und Allgemeininteressen stehen daher in einem ausgewogenen Verhältnis. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Grundgesetz ist nicht erkennbar. Willkürlich sachfremde Erwägungen des Gesetzgebers sind nicht ersichtlich.