Bodenreformgrundstück
Art. 233 § 12 Abs. 2 lit. d EGBGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bodenreformgrundstück; Herausgabeanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Art. 233 § 12 Abs. 2 lit. d EGBGB ist kein Auffangtatbestand für den Landesfiskus und bietet gegenüber dem Besitzer eines Bodenreformgrundstücks keine Anspruchsgrundlage auf Herausgabe.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. wurde am 2.10.1991 als alleinige Erbin nach Helmut S. als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Dieses Grundstück war in der Abteilung 2 II des vorerwähnten Grundbuchblattes mit einem Bodenreformvermerk versehen und wurde aufgrund der Besitzwechsel-Entscheidung des Rates des Kreises Potsdam, Abteilung Land- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 13.4.1980 auf den Erblasser überschrieben. Helmut S. verstarb am 5.3.1990, seine Eintragung als Eigentümer des vorbezeichneten Grundstückes blieb bis zum 1.10.1991 bestehen. Das vorbezeichnete Grundstück war mit einer Wohnbaracke, einem Stallgebäude sowie einer Waschküche bebaut und wurde vom Erblasser zusammen mit seiner Lebensgefährtin Brigitte L. bewohnt. Nach dem Tod des Erblassers, so auch am 15.3.1990, nutzte Frau L. die Baulichkeiten zu Wohnzwecken. Die Bekl. hatte 1989 zusammen mit ihrem Ehemann, der bis dahin seit 1954 in der Landwirtschaft des Beitrittsgebietes tätig war, die ehemalige DDR verlassen und lebte am 15.3.1990 in der damaligen Bundesrepublik. Mit den Verträgen vom 15.8.1994 und 15.9.1994 veräußerte die Bekl. das insoweit in zwei Teilflächen zu parzellierende Grundstück. Am 21.11.1994 wurde in der Abteilung II des vorerwähnten Grundbuchblattes auf Antrag des klagenden Landes eine Vormerkung gemäß Artikel 233 § 13 EGBGB zugunsten desselben und gleichzeitig zwei Auflassungsvormerkungen wegen dementsprechender Bewilligungen aus den vorbezeichneten Veräußerungsverträgen eingetragen. Das klagende Land begehrt, letztlich unter Bezugnahme auf Artikel 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Lit d in Verbindung mit § 11 Abs. 3 EGBGB, von der Bekl. die Auflassung des vorbezeichneten Grundstückes.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet.
Schon nach seinem eigenen tatsächlichen Vorbringen steht dem klagenden Land der geltend gemachte Auflassungsanspruch aus Artikel 233 § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. Lit d EGBGB als der insoweit einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage nicht zu. Daß das Grundstück am 15.3.1990 mit den vorerwähnten Gebäuden bebaut gewesen ist und daß dieselben an diesem Tag Wohnzwecken genutzt worden sind, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Dann aber ist für die Anwendung des Artikel 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Lit d EGBGB hier kein Raum. Diese Vorschrift ist anders als die vergleichbare Regelung des vorerwähnten § 12 Abs. 2 Nr. 2 Lit c, kein Auffangtatbestand zu Gunsten des Landesfiskus hinsichtlich all der Grundstücke, für die es keine Berechtigten nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Lit a, h und c gibt. Das folgt schon aus dem Wortlaut des Abs. 5 des vorerwähnten § 12, der ausdrücklich für solche Fälle Anwendung finden soll, in denen Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 des § 12 nicht bestehen (worauf seitens des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern bereits in der Beratung des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes hingewiesen worden ist - vgl. Bundestagsdrucksache 12/2695 S. 24/25 Nr. 54). Daran hat auch die erst durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz erfolgte Einfügung der Lit d in die Nr. 1 Abs. II des § 12 nichts geändert, vielmehr sollten dadurch in der Praxis aufgetretene Zweifelsfälle wie z. B. langjährige Nutzung eines Hauswirtschaftsgrundstückes durch eine nicht mehr bestehende öffentliche Dienststelle geklärt werden (vgl. Palandt/Bassenge 54. Aufl. Artikel 233 § 12 Rn. 4). Insoweit sieht die Kammer, entgegen der Ansicht des klagenden Landes, auch keine, eine Auslegung überhaupt erst ermöglichende, Regelungslücke in der Gesetzessystematik, so daß es vorliegend auch nicht darauf anzukommen braucht, daß die Bekl., weil sie am 15.3.1990 nicht in der ehemaligen DDR aufhältlich gewesen ist, keine Zuteilungsfähigkeit be-anspruchen kann. Eine "Besserberechtigung" des klagenden Landes kommt somit vorliegend nicht in Betracht. Damit scheidet auch ein An-spruch des klagenden Landes gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 3 EGBGB aus. Aus den vorgenannten Gründen dringt das klagende Land auch mit dem Hilfsantrag, der seine einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ebenfalls im vorerwähnten § 11 Abs. 3 hat, nicht durch. Im übrigen sind vorliegend Verbindlichkeiten nach Artikel 233 § 15 Abs. 1 S. 2 EGBGB weder ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen worden.